Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft
LGBL_TI_19950907_72Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der LandwirtschaftGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.09.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 72/1995 Stück 22
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Kundmachung des Landeshauptmannes vom 4. September 1995 betreffend die Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/1989 wird nachstehende Vereinbarung (unter Berücksichtigung der durch die Vereinbarung vom 9. November 1994 erfolgten Änderungen) kundgemacht:
Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der
Landwirtschaft
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann - im folgenden kurz Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel I
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für den Bereich der Nutztierhaltung in der Landwirtschaft einschließlich der Pelztierhaltung Rechtsvorschriften zum Schutz von Tieren zu erlassen.
Artikel II
(1) In den Rechtsvorschriften gemäß Art. I ist jedenfalls vorzusehen, daß die Haltung von Rindern und Schweinen den in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung enthaltenen Mindestanforderungen bezüglich Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakte, Bodenbeschaffenheit, Stallklima und Betreuungsintensität zu entsprechen hat.
(2) In den Rechtsvorschriften gemäß Art. I ist jedenfalls vorzusehen, daß die Haltung von Hausgeflügel den in der Anlage 2 enthaltenen Mindestanforderungen bezüglich Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakte, Bodenbeschaffenheit, Stallklima und Betreuungsintensität zu entsprechen hat.
(3) In den Rechtsvorschriften gemäß Art. I ist jedenfalls vorzusehen, daß
Artikel III
Artikel IV
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß in den Rechtsvorschriften gemäß Art. I Übergangsfristen für die Anpassung bereits bestehender Anlagen an die neue Rechtslage zulässig sind.
(2) Übergangsfristen für die Anpassung bereits bestehender Anlagen nach Art. II Abs. 1 können bis zu fünfzehn Jahren betragen.
(3) Übergangsfristen für Anpassungen bereits bestehender Anlagen nach Art. II. Abs. 2 können für Maßnahmen im Sinne der Anlage2, Tabelle 1, bis zu zwei Jahren, ansonsten bis zu zehn Jahren betragen.
(4) Die Neuerrichtung von Anlagen und Änderungen bestehender Anlagen dürfen nur nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2 erfolgen.
(5) Bei Anpassungsmaßnahmen ist auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit Rücksicht zu nehmen.
Artikel V
Diese Vereinbarung, in der Fassung der am 9. November 1994 unterzeichneten Vereinbarung über eine Änderung der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft, tritt zwei Monate nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer die Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung über eine Änderung der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft erfüllt sind.
Artikel VI
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen landesrechtlichen Vorschriften sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.
Artikel VII
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Diese wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer einlangt, wirksam. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiterhin in Kraft.
Artikel VIII
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in Durchführung dieser Vereinbarung erlassenen Rechtsvorschriften einander unverzüglich mitzuteilen.
Artikel IX
Diese Vereinbarung steht dem Land Salzburg zum Beitritt offen. Vorbehalte sind ausgeschlossen. Ein solcher Beitritt wird zwei Monate nach Ablauf des Tages wirksam, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer die Mitteilung eingelangt ist, daß die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Artikel X
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Sie wird bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt. Die Verbindungsstelle der Bundesländer übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift dieser Vereinbarung.
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seinen Sitzungen am 24. November 1993 und am 23. März 1995 genehmigt. Sie ist mit 5. September 1995 in Kraft getreten.
Anlage 1
RINDER- UND SCHWEINEHALTUNG
I.
Bewegungsmöglichkeit
Die Bewegungsmöglichkeit von Tieren darf nicht in der Weise eingeschränkt werden, daß sie ihren Stand- bzw. Liegeplatz nie verlassen können. Die Liegeflächen müssen so dimensioniert sein, daß alle Tiere ohne gegenseitige Behinderung gleichzeitig artgemäß liegen können.
x die diagonale Körperlänge + 30 cm betragen. Beim Mittellangstand muß die Standlänge 0,9 x die diagonale Körperlänge + 58 cm betragen. Die Standbreite muß mindestens 0,9 x die Widerristhöhe betragen; bei Kälbern muß die Standbreite gleich der Widerristhöhe sein.
Tabelle 1 nicht darstellbar
Tabelle 2 nicht darstellbar
II.
Sozialkontakte
In Beständen mit mehreren Tieren dürfen diese nicht dauernd einzeln gehalten werden. Es muß ihnen die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit Artgenossen gegeben werden.
III.
Bodenbeschaffenheit
Böden im Aufenthaltsbereich der Tiere müssen gleitsicher sein. Weisen planbefestigte (geschlossene) Böden im Liegebereich der Tiere keinerlei Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung ausreichend genügen, so sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Es muß über die gesamte Liegefläche eine ausreichend dicke Streuschicht vorhanden sein.
IV.
Stallklima
Die thermoneutrale Zone von Tieren darf nicht über- oder unterschritten werden. In geschlossenen Stallungen muß für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne daß es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Dazu müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, daß ihre Funktion gewährleistet ist. Eine Alarmanlage und ein geeignetes Ersatzsystem sind vorzusehen.
In geschlossenen Ställen müssen durch bauliche Vorkehrungen Mindestluftraten in Höhe von 60 m3/Stunde (Winter) bzw. 250m3/Stunde (Sommer) und pro Großvieheinheit gewährleistet sein.
Zur Berechnung der Großvieheinheit ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit der Nutzungsrichtung mit folgenden Faktoren zu multiplizieren:
Jungvieh und Kühe: 1,00
Mastkälber und Mastrinder: 1,25
Ferkel bis 30 kg: 2,50
Mastschweine bis 50 kg: 2,00
Mastschweine bis 110 kg: 1,25
Jungsauen bis 130 kg und säugende Sauen: 1,25
leere und trächtige Sauen und Eber: 0,75
Lufteintrittsöffnungen müssen im Ausmaß von 0,35 m2 Fenster-und Toröffnungen pro Großvieheinheit vorhanden sein.
Tiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln oder unter Dauerlicht gehalten werden. Die Lichtphase muß mindestens acht Stunden, darf aber nicht mehr als 18 Stunden betragen.
Im Tierbereich ist eine Beleuchtungsstärke von mindestens 15 Lux zu erreichen. Bei Neu- oder Umbauten müssen die Fensterflächen mindestens 5 % der Fußbodenfläche betragen.
Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen im Betrieb müssen so installiert bzw. abgeschirmt sein, daß der Schallpegel im Tierbereich unter 60 dB (A) liegt.
V.
Betreuungsintensität
Anlage 2
GEFLÜGELHALTUNG
I.
Für Geflügel sind die in nachstehender Tabelle 1 festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten:
Tabelle 1 nicht darstellbar
II.
Sozialkontakte
In Beständen mit mehreren Tieren dürfen diese nicht dauernd einzeln gehalten werden. Es muß ihnen die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit Artgenossen gegeben werden.
III.
Boden- und Käfigbeschaffenheit
Es sind folgende Mindestanforderungen einzuhalten:
Tabelle 2 nicht darstellbar
IV.
Stallklima
Die thermoneutrale Zone von Tieren darf nicht über- oder unterschritten werden. In geschlossenen Stallungen muß für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne daß es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Dazu müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, daß ihre Funktion gewährleistet ist.
In geschlossenen Ställen müssen durch bauliche Vorkehrungen Mindestluftraten in Höhe von 60 m3/Stunde (Winter) bzw. 250 m3/Stunde (Sommer) und pro Großvieheinheit gewährleistet sein. Zur Berechnung der Großvieheinheit ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit der Nutzungsrichtung mit folgenden Faktoren zu multiplizieren:
Masthühner: 4,5
Junghennen und Legehennen: 3,0
Bei geschlossenen Ställen ohne mechanische Lüftungsanlagen sind zur Sicherstellung ausreichender Sommerluftraten Öffnungen in den Umschließungsflächen (Fenster, Tore usw.) von insgesamt 0,35 m2 pro Großvieheinheit vorzusehen. Zur Berechnung der Großvieheinheit gelten die o. a. tierspezifischen Faktoren.
In Räumen, in denen eine künstliche Lüftung erforderlich ist, muß die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein. Es muß ein geeignetes Ersatzsystem vorgesehen sein, um für den Fall des Versagens der künstlichen Lüftung eine ausreichende Erneuerung der Luft zu gewährleisten. Darüber hinaus muß eine Alarmvorrichtung eingebaut sein, die dem Tierhalter den Systemausfall meldet. Die Alarmvorrichtung ist regelmäßig zu testen.
Tiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden. Bei Haltung unter künstlicher Beleuchtung müssen die Tiere täglich eine Mindestruhezeit von 6 Stunden haben, während welcher die Lichtstärke so zu verringern ist, daß die Tiere tatsächlich ruhen können.
Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen im Betrieb müssen so installiert bzw. abgeschirmt sein, daß der Schallpegel im Tierbereich unter 60 dB (A) liegt.
V.
Betreuungsintensität
Anlage 3
GEFLÜGELHALTUNG IN PROBEBETRIEBEN
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