Allgemeine Landesvergabeverordnung - ALVV
LGBL_TI_19950728_69Allgemeine Landesvergabeverordnung - ALVVGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.07.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 69/1995 Stück 20
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 18. Juli 1995, mit der bestimmte Teile der ÖNORM A 2050 im Anwendungsbereich des Tiroler Vergabegesetzes für bindend erklärt werden (Allgemeine Landesvergabeverordnung - ALVV)
Auf Grund des § 4 des Tiroler Vergabegesetzes, LGBl. Nr. 87/1994, in Verbindung mit den §§ 16, 18 Abs. 3, 19, 22 Abs. 14, 23 Abs.3, 24 Abs. 2 und 3, 30, 33 Abs. 4, 34 Abs. 6, 36 Abs. 2 und 41 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes, BGBl. Nr. 462/1993, wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
Soweit bei der Vergabe von Aufträgen die Bestimmungen des 2. Teiles des Bundesvergabegesetzes anzuwenden sind, sind folgende Bestimmungen der ÖNORM A 2050 "Vergabe von Aufträgen und Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm" vom 1.Jänner 1993 zu beachten.
§ 2
Öffentliche Erkundung des Bewerberkreises
gemäß § 16 des Bundesvergabegesetzes
Sofern nicht bereits eine Bekanntmachung gemäß § 46 des Bundesvergabegesetzes erforderlich ist, gilt Punkt 1.6 der ÖNORM
A 2050 mit der Maßgabe, daß die Führung einer Liste geeigneter Unternehmer durch den Auftraggeber nur zulässig ist, wenn ein offener Zugang von Unternehmern nach objektiven Kriterien gewährleistet ist und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Unternehmer gewahrt werden.
§ 3
Preiserstellung und Preisarten gemäß § 18
des Bundesvergabegesetzes
Für die Anwendung des § 18 des Bundesvergabegesetzes gilt Punkt
1.10 der ÖNORM A 2050 mit der Maßgabe, daß auch der Zeitraum für die Geltung fester Preise festzulegen ist.
§ 4
Sicherstellungen gemäß § 19 des Bundesvergabegesetzes
Für die Arten möglicher Sicherstellungen gilt Punkt 1.11 der ÖNORM A 2050.
§ 5
Ausschreibung gemäß § 22 des Bundesvergabegesetzes
Hinsichtlich der Gestaltung der Ausschreibung gilt - unbeschadet der Bestimmung des §4 lit. c des Tiroler Vergabegesetzes - Punkt 2.1 der ÖNORM A 2050 nach Maßgabe des §22 des Bundesvergabegesetzes.
§ 6
Beschreibung der Leistung
gemäß § 23 des Bundesvergabegesetzes
Für die Beschreibung der Leistung gilt Punkt 2.2 der ÖNORM A 2050.
§ 7
Technische Spezifikationen und andere Bestimmungen
des Leistungsvertrages gemäß § 24 des Bundesvergabegesetzes
Für die technischen Spezifikationen und die sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrages gelten - unbeschadet der Bestimmung des § 50 des Bundesvergabegesetzes - die Punkte 2.2.1.1, 2.3 und 2.2.4 der ÖNORM A 2050 mit der Maßgabe, daß
§ 8
(1) Hinsichtlich der Form und des Inhaltes der Angebote gilt Punkt 3.2 der ÖNORM A 2050.
(2) Hinsichtlich der Einreichung der Angebote gilt Punkt 3.3 der ÖNORM A 2050.
§ 9
Öffnung der Angebote gemäß § 33 des Bundesvergabegesetzes
Bei der Öffnung der Angebote gemäß § 33 des Bundesvergabegesetzes gelten die Punkte 4.2.5 bis 4.2.8 der ÖNORM
A 2050 mit der Maßgabe, daß auch einzelne Einheitspreise oder Positionspapiere aus Schreiben der Bieter über nachträgliche Preisänderungen zu verlesen sind.
§ 10
Prüfung der Angebote gemäß § 34 des Bundesvergabegesetzes
Für die Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht gilt Punkt 4.3.4 der ÖNORM A 2050.
§ 11
Vertiefte Angebotsprüfung gemäß § 36
des Bundesvergabegesetzes
Hinsichtlich der vertieften Angebotsprüfung gilt Punkt 4.3.6 der ÖNORM A 2050.
§ 12
Form des Vertragsabschlusses gemäß § 41 des Bundesvergabegesetzes
Hinsichtlich der Form des Vertragsabschlusses gilt Punkt 4.7.2 der ÖNORMA 2050.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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