Tiroler Tierzuchtgesetz 1995
LGBL_TI_19950719_61Tiroler Tierzuchtgesetz 1995Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.07.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/1995 Stück 18
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 18. Mai 1995 über die Zucht landwirtschaftlicher Tiere (Tiroler Tierzuchtgesetz 1995)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziele, Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Lenkung und der Förderung der Zucht landwirtschaftlicher Tiere nach Abs. 2 mit den Zielen,
(2) Dieses Gesetz gilt für folgende Arten landwirtschaftlicher Tiere: Rinder, Equiden (insbesondere Pferde), Schweine, Schafe und Ziegen.
(3) Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten die Zucht landwirtschaftlicher Tiere im Sinne der Ziele nach Abs. 1 zu fördern.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Ein Zuchttier ist ein landwirtschaftliches Tier,
(2) Der Zuchtwert eines Tieres ist dessen erblicher Einfluß auf seine Nachkommen.
(3) Die Leistungsprüfung ist ein Verfahren zur Ermittlung von Leistungen und Eigenschaften von Tieren einschließlich der Qualität
ihrer Erzeugnisse im Rahmen der Feststellung des Zuchtwertes.
(4) Stichprobentests sind Leistungsprüfungen im Rahmen einer Kreuzungszucht, bei denen anhand der Ergebnisse einer repräsentativen Stichprobe die Leistungen der Endprodukte und ihrer
Mütter festgestellt werden.
(5) Zuchtorganisationen sind Zusammenschlüsse von Züchtern oder Züchtervereinigungen mit einem Zuchtprogramm zur Förderung der Tierzucht.
(6) Zuchtprogramme sind Festlegungen über Zuchtziele und Zuchtmethoden sowie über den Umfang und die Art von Leistungsprüfungen und das Verfahren zu deren Auswertung.
(7) Das Herdebuch ist ein von einer anerkannten Zuchtorganisation
geführtes Verzeichnis über Zuchttiere eines Reinzuchtprogrammes zu deren Identifizierung sowie zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer
Leistungen.
(8) Das Zuchtregister ist ein von einer anerkannten Zuchtorganisation geführtes Verzeichnis über Zuchttiere eines Kreuzungszuchtprogrammes zu deren Identifizierung sowie zum Nachweis ihrer Herkunft und ihrer Leistungen.
(9) Der Abstammungsnachweis ist eine von einer anerkannten Zuchtorganisation ausgestellte Urkunde über die Abstammung und die Leistungen eines im Herdebuch eingetragenen Tieres.
(10) Die Herkunftsbescheinigung ist eine von einer anerkannten Zuchtorganisation ausgestellte Urkunde über die Herkunft eines Zuchttieres in der Kreuzungszucht auf der Grundlage des Zuchtregisters.
(11) Eine Besamungsanstalt ist eine Einrichtung, in der männliche
Zuchttiere zur Gewinnung, Behandlung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung gehalten werden.
(12) Eine Embryotransfereinrichtung ist eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Übertragung und Abgabe von Eizellen und Embryonen.
(13) Fitneß ist die Summe der Merkmale eines guten Gesundheitszustandes und hoher Leistungsverträglichkeit, wie hohe Fruchtbarkeit, Langlebigkeit, geringe Krankheitsanfälligkeit und dergleichen.
Abgabe von Zuchttieren,
Zuchtwertfeststellungen, Zuchtversuche
§ 3
Abgabe von Zuchttieren
(1) Als Zuchttier darf ein landwirtschaftliches Tier nur unter Angabe der für seine Identifizierung erforderlichen Daten sowie unter Vorlage des Abstammungsnachweises oder der Herkunftsbescheinigung abgegeben werden. Bei weiblichen Zuchttieren
kann der Abnehmer auf den Abstammungsnachweis oder die Herkunftsbescheinigung verzichten.
(2) Zuchttiere mit Herkunft aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn der Nachweis erbracht wird, daß sie in ein Herdebuch oder Zuchtregister
einer anerkannten Zuchtorganisation eingetragen werden können.
§ 4
Zuchtwertfeststellungen
(1) Die Zuchtwertfeststellungen erfolgen durch die Leistungsprüfungen einschließlich der Beurteilung des äußeren Erscheinungsbildes der Tiere.
(2) Die Zuchtwertfeststellungen sind von der Landeslandwirtschaftskammer durchzuführen. Sie kann die Durchführung der Zuchtwertfeststellungen oder der Leistungsprüfungen an anerkannte Zuchtorganisationen oder an geeignete Personen oder Einrichtungen übertragen, wenn eine fachlich einwandfreie Besorgung dieser Aufgaben gewährleistet ist.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1 Abs. 1 nähere Bestimmungen über
(4) Den nach den Abs. 1 und 2 durchgeführten Zuchtwertfeststellungen und Leistungsprüfungen sind jene gleichgestellt, die
§ 5
(1) Die Landeslandwirtschaftskammer hat über die Ergebnisse der Zuchtwertfeststellungen, Leistungsprüfungen und Stichprobentests Aufzeichnungen zu führen und einem Züchter oder Eigentümer auf Verlangen Auskunft über die entsprechenden Ergebnisse ihrer Zuchttiere zu erteilen.
(2) Die Landeslandwirtschaftskammer kann die Ergebnisse der Zuchtwertfeststellungen, Leistungsprüfungen und Stichprobentests in
geeigneter Weise veröffentlichen.
§ 6
Zuchtversuche
(1) Die Landeslandwirtschaftskammer kann zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 Zuchtversuche durchführen.
(2) Die Landeslandwirtschaftskammer kann einem Tierhalter die Bewilligung zur Durchführung von Zuchtversuchen erteilen, wenn die Gewähr dafür besteht, daß sie zur Verwirklichung der Ziele nach § 1
Abs. 1 durchgeführt werden. Dabei müssen jedoch die Bestimmungen des 4., 5. und 6. Abschnittes jedenfalls eingehalten werden. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 sicherzustellen. Die Landeslandwirtschaftskammer hat die Bewilligung zur Durchführung von Zuchtversuchen zu widerrufen, wenn die für die Erteilung der Bewilligung maßgeblich gewesenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben
sind.
Verwendung männlicher Zuchttiere,
Verpflichtung der Gemeinden
§ 7
Verwendung männlicher Zuchttiere
(1) Als Vatertiere dürfen nur Zuchttiere verwendet werden.
(2) Der Halter eines Vatertieres hat eine Sprungliste zu führen und dem Halter eines weiblichen Tieres, für dessen Belegung das Vatertier verwendet wurde, einen Belegschein auszustellen. Der Belegschein muß jedenfalls Angaben über den Namen und die Adresse des Halters des Vatertieres und des weiblichen Tieres, die Rasse und die Kennzeichnung des Vatertieres und des weiblichen Tieres und
das Datum der Belegung enthalten. Die Sprunglisten sind mindestens fünf Jahre, die Belegscheine mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Sprungliste und des Belegscheines zu erlassen.
(4) Abs. 2 gilt nicht für die Haltung von Mutterkuh-, Schaf- und Ziegenherden.
(5) Männliche Tiere sind so zu halten, daß ein unbeabsichtigtes Decken vermieden wird. Die Landesregierung kann jedoch durch Verordnung bestimmen, daß in einem Gebiet, in dem Tiere mehrerer Rassen auf gemeinschaftlich genutzten Weideflächen aufgetrieben werden, die männlichen Tiere bestimmter Rassen so gehalten werden müssen, daß ein unbeabsichtigtes Decken nur von Tieren der anderen Rassen vermieden wird.
§ 8
Verpflichtung der Gemeinden
(1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß die für die Zucht von Rindern und Schweinen erforderlichen Vatertiere für die allgemeine Zuchtverwendung zur Verfügung stehen.
(2) Die Gemeinden haben die erforderlichen Vatertiere zu beschaffen, zu halten und für die allgemeine Zuchtverwendung bereitzustellen. Sie können dieser Verpflichtung auch dadurch nachkommen, daß sie
(3) Die Verpflichtung der Gemeinden nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
Kosten der künstlichen Besamung leistet.
§ 9
Beleggebühr
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, zur Deckung der Kosten für die Beschaffung und die Haltung der Vatertiere durch Verordnung für
jede Tierart eine Beleggebühr festzusetzen. Diese darf höchstens kostendeckend und keinesfalls höher sein, als das durchschnittliche
Entgelt für die künstliche Besamung.
(2) Die Beleggebühr hat der Halter eines weiblichen Tieres, für das ein für die allgemeine Zuchtverwendung bereitgestelltes Vatertier in Anspruch genommen wird, an den Halter des Vatertieres zu entrichten.
Besamungswesen
§ 10
Besamungsanstalten
(1) Der Betrieb einer Besamungsanstalt sowie dessen wesentliche Änderung bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 ist schriftlich anzusuchen. Das Ansuchen hat zu enthalten:
(4) Die Landesregierung hat vor der Entscheidung über ein Ansuchen um Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 die Landeslandwirtschaftskammer und die Landeskammer der Tierärzte zu hören. Der Bescheid ist schriftlich zu erlassen. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den Voraussetzungen nach Abs. 2 zu
entsprechen. In der Bewilligung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich der Besamungsanstalt festzulegen.
(5) Der Leiter der Besamungsanstalt hat Änderungen in den für die
Erteilung der Bewilligung maßgeblich gewesenen Voraussetzungen nach
Abs. 2 unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung hat die Bewilligung zum Betrieb einer Besamungsanstalt zu widerrufen, wenn die für die Erteilung der Bewilligung maßgeblich gewesenen Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.
§ 11
Durchführung der künstlichen Besamung
(1) Die künstliche Besamung darf nur von Besamern durchgeführt werden. Besamer sind zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte, Besamungstechniker nach Abs. 2 und Eigenbestandsbesamer nach Abs. 3. Die Besamer haben die Aufnahme und die Einstellung ihrer Tätigkeit der Landeslandwirtschaftskammer zu melden.
(2) Die Landesregierung hat eine Person auf Antrag als Besamungstechniker zu bestellen, wenn sie verläßlich und fachlich befähigt ist und wenn für ihre Bestellung ein Bedarf besteht. Ein Bedarf liegt insbesondere dann vor, wenn die künstliche Besamung durch Tierärzte nicht ausreichend sichergestellt werden kann oder auf Grund der Entfernung vom Sitz eines Tierarztes unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. Die Bestellung ist entsprechend dem Bedarf auf ein bestimmtes Gebiet, auf eine oder mehrere Tierarten oder auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Die Landesregierung hat vor der Entscheidung über einen Antrag auf Bestellung als Besamungstechniker die Landeslandwirtschaftskammer und die Landeskammer der Tierärzte zu hören.
(3) Die Landeslandwirtschaftskammer hat einer Person auf Antrag die Bewilligung zur Durchführung der künstlichen Besamung ausschließlich für den Tierbestand in ihrem Betrieb, im Betrieb eines im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen oder im Betrieb ihres Dienstgebers zu erteilen, wenn sie verläßlich und fachlich befähigt ist.
(4) Die fachliche Befähigung nach den Abs. 2 und 3 ist jeweils durch den erfolgreichen Abschluß eines von der Landesregierung anerkannten Ausbildungskurses für die künstliche Besamung nachzuweisen. Ein Ausbildungskurs ist durch Verordnung anzuerkennen, wenn er durch seinen Lehrstoff und seine Lehrmethoden
jene dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die für die ordnungsgemäße Durchführung der
künstlichen Besamung nach den Abs. 2 und 3 erforderlich sind.
(5) Die Landesregierung hat bei österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die nach den Vorschriften eines anderen Landes oder eines Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, erworbene fachliche Befähigung anzuerkennen, wenn sie der fachlichen Befähigung, die durch einen nach Abs. 4 anerkannten Ausbildungskurs
vermittelt wird, im wesentlichen gleichwertig ist.
(6) Nicht verläßlich sind insbesondere Personen, die nach § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen sind.
(7) Die Bestellung als Besamungstechniker und die Bewilligung zur
Eigenbestandsbesamung sind zu widerrufen, wenn
bestraft wurde oder
(8) Die Landesregierung hat einem Tierarzt, der wiederholt wegen einer Übertretung dieses Gesetzes bestraft wurde, die Durchführung der künstlichen Besamung zu untersagen. Die Landesregierung hat eine Ausfertigung des Bescheides der Landeskammer der Tierärzte und
der Landeslandwirtschaftskammer zu übersenden.
§ 12
Pflichten der Besamer
(1) Die Besamer dürfen Samen, der in Tirol für die künstliche Besamung verwendet werden soll, nur von einer bewilligten Besamungsanstalt in Tirol beziehen und diesen weder verändern noch weitergeben. Sie haben genaue Aufzeichnungen über den von einer Besamungsanstalt bezogenen Samen und dessen Verwendung zu führen.
(2) Die Besamer haben über jede durchgeführte Besamung dem Halter
des weiblichen Tieres einen Besamungsschein auszustellen und unverzüglich auszufolgen. Eine Durchschrift des Besamungsscheines ist der Besamungsanstalt, von der der Samen bezogen wurde, und der Landeslandwirtschaftskammer zu übersenden. Diese Verpflichtung zur Übersendung einer Durchschrift des Besamungsscheines gilt auch für Eigenbestandsbesamer.
(3) Der Besamungsschein muß jedenfalls Angaben über den Namen und
die Adresse des Tierhalters, die Rasse und Kennzeichnung des weiblichen Tieres, die Kennzeichnung des Spendertieres und das Datum der Besamung enthalten.
(4) Die Besamer haben über die ihnen zur Kenntnis gelangten züchterisch bedeutsamen Umstände, wie das Auftreten von Erbfehlern oder Mißbildungen oder ein häufiges Auftreten von Unfruchtbarkeit, unverzüglich der Besamungsanstalt, von der der Samen bezogen wurde,
und der Landeslandwirtschaftskammer zu berichten.
(5) Besamer dürfen die künstliche Besamung nur an weiblichen Tieren durchführen, die dauerhaft so gekennzeichnet sind, daß ihre Identität jederzeit eindeutig festgestellt werden kann.
§ 13
Besamungsbewilligung
(1) Samen darf nur auf Grund einer von der Landeslandwirtschaftskammer für das entsprechende Zuchttier erteilten Besamungsbewilligung abgegeben werden.
(2) Eine Besamungsbewilligung darf nur dem Betreiber einer Besamungsanstalt erteilt werden. Sie ist zu erteilen, wenn
(3) Um die Erteilung der Besamungsbewilligung ist schriftlich anzusuchen. Das Ansuchen hat zu enthalten:
seuchen- und zuchthygienischen Anforderungen entspricht.
(4) In der Kreuzungszucht tritt an die Stelle der Anforderungen nach Abs. 2 lit. a ein entsprechendes Ergebnis des Stichprobentests
für das Spendertier. Bei Schweinen, die zu einer reinen Zuchtlinie eines Kreuzungsprogrammes gehören, kann an die Stelle der Anforderungen nach Abs. 2 lit. a ein entsprechendes Ergebnis des Stichprobentests für das Spendertier treten.
(5) Die Besamungsbewilligung kann auch für abgegangene oder zur Samengewinnung nicht mehr verwendete Tiere erteilt werden.
(6) Der Bescheid ist schriftlich zu erlassen. Die Besamungsbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den Voraussetzungen nach Abs. 2 zu entsprechen. Die Besamungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung der Bewilligung maßgeblich gewesenen Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.
§ 14
Abgabe von Samen
(1) Samen darf nur von Besamungsanstalten an andere Besamungsanstalten, an anerkannte Zuchtorganisationen und an Besamer abgegeben werden. Es darf nur Samen abgegeben werden, der in einer Besamungsanstalt oder außerhalb dieser von einem Beauftragten der Besamungsanstalt gewonnen und behandelt worden ist, von einem Zuchttier stammt und gekennzeichnet ist und an dem keine gentechnischen Eingriffe in die Keimbahnen vorgenommen wurden.
(2) Erfolgt die Abgabe von Samen zwischen Besamungsanstalten, so müssen überdies der Abstammungsnachweis oder die Herkunftsbescheinigung und eine Blutgruppenuntersuchung des Spendertieres sowie der Nachweis, daß es den allgemein anerkannten seuchen- und zuchthygienischen Anforderungen entspricht, vorliegen.
§ 15
Abgabe von importiertem Samen
(1) Samen, der aus Staaten eingeführt worden ist, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, darf nur auf Grund einer Bewilligung der Landeslandwirtschaftskammer abgegeben werden. Um die Erteilung der Bewilligung hat der Betreiber jener Besamungsanstalt anzusuchen, die den Samen abgeben will.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eingetragen sind,
(3) In der Bewilligung sind entsprechend dem Ansuchen die Tiergattung und die Samenmenge festzuhalten.
(4) Die Landeslandwirtschaftskammer kann auf Antrag von den Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b und c absehen, wenn die Ziele nach §1 Abs. 1 dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Embryotransfer
§ 16
Bewilligungspflicht
(1) Der Betrieb einer Embryotransfereinrichtung und jede wesentliche Änderung sowie die Übertragung von Embryonen bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
(3) Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 ist schriftlich anzusuchen. Das Ansuchen hat zu enthalten:
(4) Die Landesregierung hat vor der Entscheidung über ein Ansuchen um Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 die Landeslandwirtschaftskammer und die Landeskammer der Tierärzte zu hören. Der Bescheid ist schriftlich zu erlassen. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den Voraussetzungen nach Abs. 2 zu
entsprechen. In der Bewilligung ist der sachliche Tätigkeitsbereich
der Embryotransfereinrichtung festzulegen.
(5) Der Leiter der Embryotransfereinrichtung hat Änderungen in den für die Erteilung der Bewilligung maßgeblich gewesenen Voraussetzungen nach Abs. 2 unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung hat die Bewilligung zum Betrieb einer Embryotransfereinrichtung zu widerrufen, wenn die für die Erteilung der Bewilligung maßgeblich gewesenen Voraussetzungen nach
Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen
über die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 2 erlassen.
§ 17
Embryotransfereinrichtungen mit Standort außerhalb Tirols
(1) Embryotransfereinrichtungen, die in einem anderen Land oder in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, in einer im wesentlichen den Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 entsprechenden Weise betrieben werden, dürfen ihre Tätigkeit auch in Tirol ausüben, wenn sie eine Geschäftsstelle in Tirol einrichten und vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit der Landesregierung folgendes anzeigen:
(2) Die Landesregierung hat einer Embryotransfereinrichtung im Sinne des Abs. 1 die Ausübung ihrer Tätigkeit in Tirol zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen.
§ 18
Embryo- und Eizellenübertragung
Die Übertragung von Eizellen und Embryonen darf nur von zur Berufsausübung berechtigten Tierärzten durchgeführt werden. Für die
Untersagung gilt § 11 Abs. 8 sinngemäß. Die Aufnahme und die Einstellung dieser Tätigkeit sind der Landeslandwirtschaftskammer zu melden. Im übrigen gilt für die Übertragung von Eizellen und Embryonen, wobei diese von Embryotransfereinrichtungen und Besamungsanstalten bezogen werden können, § 12 sinngemäß.
§ 19
Abgabe von Eizellen und Embryonen
(1) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Embryotransfereinrichtungen, von Besamungsanstalten, von anerkannten Zuchtorganisationen und deren Mitgliedern, bei diesen jedoch eingeschränkt auf die von eigenen Spendertieren gewonnenen Eizellen oder Embryonen, und von Tierärzten an Embryotransfereinrichtungen, an Besamungsanstalten, an anerkannte Zuchtorganisationen und deren Mitglieder und an Tierärzte abgegeben
werden. Es dürfen nur Eizellen oder Embryonen abgegeben werden, die
durch eine Embryotransfereinrichtung gewonnen und behandelt worden sind, von einem Zuchttier stammen und gekennzeichnet sind und an denen keine gentechnischen Eingriffe in die Keimbahnen vorgenommen wurden.
(2) Für die Abgabe von Eizellen müssen weiters der Abstammungsnachweis oder die Herkunftsbescheinigung und eine Blutgruppenuntersuchung des genetischen Muttertieres und der Nachweis, daß das Muttertier den allgemein anerkannten seuchenund zuchthygienischen Anforderungen entspricht, vorliegen.
(3) Für die Abgabe von Embryonen müssen weiters der Abstammungsnachweis oder die Herkunftsbescheinigung und eine Blutgruppenuntersuchung der genetischen Eltern und der Nachweis, daß die Eltern den allgemein anerkannten seuchen- und zuchthygienischen Anforderungen entsprechen, vorliegen.
(4) Wer Eizellen oder Embryonen abgibt, hat einen Eizellen- bzw. Embryonenschein auszustellen. Eine Durchschrift des Eizellen- oder Embryonenscheines ist der Embryotransfereinrichtung, in der die Eizellen oder Embryonen gewonnen und behandelt worden sind, sowie der Landeslandwirtschaftskammer zu übersenden. Der Eizellen- oder Embryonenschein muß jedenfalls nähere Angaben über den Namen und die Adresse der Tierhalter, die Spender- und Empfängertiere, insbesondere über deren Rasse und Kennzeichnung, und das Datum der Abgabe enthalten.
(5) Eizellen und Embryonen, die aus Staaten eingeführt worden sind, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen nur auf Grund einer Bewilligung der Landeslandwirtschaftskammer abgegeben werden. Um die Erteilung der Bewilligung hat der Betreiber jener Embryotransfereinrichtung anzusuchen, die die Eizellen oder Embryonen abgeben will.
(6) Für die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 5 gilt § 15 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei Embryonen die Voraussetzungen bei den Elterntieren vorliegen müssen.
Gemeinsame Bestimmungen für Besamungsanstalten
und Embryotransfereinrichtungen
§ 20
Aufzeichnungspflicht
(1) Die Betreiber von Besamungsanstalten und Embryotransfereinrichtungen haben Aufzeichnungen zu führen, die jedenfalls folgende Angaben enthalten müssen:
(2) Die Betreiber von Besamungsanstalten und Embryotransfereinrichtungen haben bis zum 31. März eines jeden Jahres der Landeslandwirtschaftskammer einen Bericht über die Tätigkeit des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres vorzulegen. Dieser Bericht muß insbesondere Angaben enthalten über
§ 21
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
(2) Die Landeslandwirtschaftskammer hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und die Form für die Beteiligung von Besamungsanstalten an den Zuchtprogrammen der in ihrem Tätigkeitsbereich anerkannten Zuchtorganisationen zu erlassen.
Zuchtorganisationen
§ 22
Anerkennung
(1) Die Landeslandwirtschaftskammer hat eine Zuchtorganisation auf Antrag durch Bescheid anzuerkennen, wenn
Tiere im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 zu fördern,
der Zuchtorganisation in Tirol liegt,
in das Herdebuch eingetragen wird,
die aus Tirol stammenden Tiere,
(2) Um die Erteilung der Anerkennung ist schriftlich anzusuchen.
Das Ansuchen hat zu enthalten:
(3) Die Anerkennung kann befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt und auf bestimmte Rassen oder auf bestimmte Zuchtgebiete beschränkt werden, soweit dies erforderlich ist, um den Zielen nach § 1 Abs. 1 oder den Voraussetzungen nach Abs. 1 zu entsprechen.
(4) Die verantwortliche Person nach Abs. 2 lit. b hat jede Änderung der Umstände, die für die Anerkennung maßgeblich gewesen sind, unverzüglich der Landeslandwirtschaftskammer anzuzeigen.
(5) Die Landeslandwirtschaftskammer hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn eine der für die Anerkennung maßgeblich gewesenen Voraussetzungen weggefallen ist oder wenn eine mit der Anerkennung verbundene Auflage auch innerhalb einer Nachfrist nicht erfüllt wurde.
§ 23
Herdebuch, Zuchtregister
(1) Jede anerkannte Zuchtorganisation hat zur Identifizierung von
Tieren und zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen ein Verzeichnis (Herdebuch, Zuchtregister) zu führen.
(2) Das Herdebuch und das Zuchtregister sind öffentliche Urkunden. Sie müssen für jedes eingetragene Tier mindestens folgende Angaben enthalten:
(3) Jedes in das Herdebuch oder Zuchtregister eingetragene Tier ist so zu kennzeichnen, daß seine Identität jederzeit festgestellt werden kann.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt, die Form und die Führung des Herdebuches und des Zuchtregisters zu erlassen.
(5) In der Verordnung nach Abs. 4 ist zu bestimmen, daß innerhalb
des Herdebuches für bestimmte Arten landwirtschaftlicher Tiere oder
für bestimmte Rassen solcher Tiere eine Hauptabteilung zu führen ist. In die Hauptabteilung dürfen nur jene Tiere eingetragen werden, die
§ 24
(1) Die Zuchtorganisation hat für jedes in das Herdebuch oder Zuchtregister eingetragene Tier auf Grund der darin enthaltenen Angaben auf Verlangen des Tierhalters eine Urkunde über die Abstammung und die Leistungen des Tieres (Abstammungsnachweis, Herkunftsbescheinigung) auszustellen.
(2) Der Abstammungsnachweis und die Herkunftsbescheinigung müssen
mindestens folgende Angaben enthalten:
seiner Eltern und Großeltern bzw. eines Stichprobentests,
(3) Der Abstammungsnachweis und die Herkunftsbescheinigung sind öffentliche Urkunden. Die Ausstellung eines Abstammungsnachweises ist im Herdebuch, die Ausstellung einer Herkunftsbescheinigung im Zuchtregister zu vermerken, sofern nicht darüber eigene Verzeichnisse geführt werden.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Abstammungsnachweises und der Herkunftsbescheinigung zu erlassen.
Zuständigkeits-, Straf- und Schlußbestimmungen
§ 25
Zuständigkeit der Landeslandwirtschaftskammer
(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt der Landeslandwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich, soweit
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auf das Verfahren vor der Landeslandwirtschaftskammer als Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
(3) Der Landeslandwirtschaftskammer obliegt die Aufsicht über
(4) Die anerkannten Zuchtorganisationen haben den Organen und den
sonstigen Beauftragten der Landeslandwirtschaftskammer während der Betriebszeiten Einsicht in die Zuchtunterlagen und, soweit dies zur
Ausübung der Aufsicht erforderlich ist, in sonstige Geschäftsunterlagen zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die Besichtigung und die Untersuchung von Zuchttieren zu gestatten und den ungehinderten Zutritt zu den der Tierhaltung dienenden Grundstücken, Gebäuden und
sonstigen Einrichtungen zu gewähren. Die Besamer und die Tierärzte,
die Embryonen- und Eizellenübertragungen durchführen, haben den Organen und den sonstigen Beauftragten der Landeslandwirtschaftskammer auf Verlangen die Aufzeichnungen nach § 12 Abs. 1 vorzulegen und Einsicht in ihre Tiefkühlcontainer für Samen, Eizellen und Embryonen zu gewähren. Die Halter der Vatertiere haben den genannten Organen und Beauftragten die Sprungliste und die Belegscheine zur Einsicht vorzulegen.
(5) Die Landeslandwirtschaftskammer hat die Aufsicht dahin auszuüben, daß dieses Gesetz und die in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen und Bescheide eingehalten werden.
§ 26
Zuständigkeit der Landesregierung
(1) Die Landesregierung hat vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz die Landeslandwirtschaftskammer und, soweit ihr Wirkungsbereich berührt ist, die Landeskammer der Tierärzte zu hören.
(2) Die Landesregierung entscheidet über Berufungen gegen Bescheide der Landeslandwirtschaftskammer. Sie ist auch sachlich in
Betracht kommende Oberbehörde.
(3) Der Landesregierung obliegt die Aufsicht über die Besamungsanstalten und die Embryotransfereinrichtungen. Ihre
Organe
oder ihre sonstigen Beauftragten sind befugt, während der Betriebszeiten
§ 27
Die von den Gemeinden nach den §§ 8 und 9 zu besorgenden Aufgaben
sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 28
Strafbestimmungen
(1) Wer
5 zweiter Satz zuwiderhandelt,
Tirol ausübt,
Schilling zu bestrafen.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 kann bei Vorliegen erschwerender Umstände neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall jener Tiere und Gegenstände ausgesprochen werden, die mittelbar oder unmittelbar mit der Übertretung im Zusammenhang stehen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Grund dieses Gesetzes verhängte Geldstrafen und der Erlös
verfallener Tiere und Gegenstände fließen der Landeslandwirtschaftskammer zu. Sie sind zur Förderung der Zucht landwirtschaftlicher Tiere zu verwenden.
(5) Von jedem auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Strafbescheid ist nach dem Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung der Landeslandwirtschaftskammer zu übersenden.
§ 29
Übergangsbestimmungen
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anerkannten Zuchtorganisationen sowie die bestehenden Besamungsanstalten gelten als im Sinne dieses Gesetzes anerkannt bzw. bewilligt.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Besamungstechniker und erteilten Erlaubnisse zur Eigenbestandsbesamung gelten als im Sinne dieses Gesetzes bestellt bzw. erteilt.
§ 30
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 52/1986, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
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