Wasserschongebiet Regall
LGBL_TI_19950629_60Wasserschongebiet RegallGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.06.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 60/1995 Stück 17
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 26. Juni 1995 zum Schutz der Oberen Jöchlequellen der Wasserversorgungsanlage Berwang (Wasserschongebiet Regall)
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 185/1993, wird verordnet:
§ 1
Festlegung
Zum Schutz der im Gebiet des Regall entspringenden, für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Berwang genutzten Oberen Jöchlequellen wird im Gebiet der Gemeinde Berwang das Wasserschongebiet Regall festgelegt.
§ 2
Abgrenzung
(1) Das Wasserschongebiet umfaßt an der Erdoberfläche das in der Anlage rot umrandete, im Abs. 2 näher umschriebene Gebiet sowie den im Abs. 3 näher umschriebenen Schongebietskörper.
(2) Die Grenze des Schongebietes verläuft ausgehend vom Gipfel des Roten Steins (Kote 2366) geradlinig in Richtung Nordosten zum Kreuz auf der 1.700m-Höhenlinie (ü. A.) südlich der Stockacher Alpe und von dort geradlinig in Richtung Osten zum nördlichsten Punkt der 1.700m-Höhenlinie am Hochegggrat (Koordinate 18511/25073 Bundesmeldegitternetz ÖK 50); in weiterer Folge verläuft die Grenze geradlinig in Richtung Südosten zum Schnittpunkt der 2.200m-Höhenlinie mit der Bezirksgrenze am Westabfall des Alpschrofens (Koordinate 18545/24966 Bundesmeldegitternetz ÖK 50) und von dort entlang der Bezirksgrenze zurück zum Ausgangspunkt.
(3) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 2 bis auf eine Tiefe von 1.230m ü.A.
§ 3
Verbote
Im Wasserschongebiet sind verboten:
§ 4
Bewilligungspflichten
(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und der Verbote nach § 3 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:
(2) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Oberen Jöchlequellen nicht zu erwarten ist.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anlage
Katasterplan
Anlage nicht darstellbar.
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