Geschäftsordnung für das Landesvergabeamt
LGBL_TI_19950608_47Geschäftsordnung für das LandesvergabeamtGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.06.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/1995 Stück 13
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 25. April 1995 über die Geschäftsordnung für das Landesvergabeamt
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Tiroler Vergabegesetzes, LGBl. Nr.
87/1994, wird verordnet:
§ 1
Einberufung
(1) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Landesvergabeamtes nach Bedarf anzuberaumen und die Tagesordnung festzulegen.
(2) Die Einberufung der Sitzungen hat nach Tunlichkeit zehn Tage vor der Sitzung schriftlich unter Bekanntgabe des Beginnes, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung zu erfolgen. In dringenden Fällen, insbesondere bei Vorliegen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 11 des Tiroler Vergabegesetzes, kann das Landesvergabeamt auch mündlich oder telefonisch einberufen werden.
(3) Ist ein Mitglied verhindert, so hat es unverzüglich den Vorsitzenden und sein Ersatzmitglied davon zu verständigen. Das Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten. Eine gesonderte Einladung des Ersatzmitgliedes durch den Vorsitzenden ist nicht erforderlich.
§ 2
Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden zu erstellen.
(2) In der Tagesordnung ist für jedes Verfahren der Gegenstand der Beschlußfassung bzw. im Falle, daß eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, der Verhandlungsgegenstand anzuführen.
(3) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nur beraten und abgestimmt werden, wenn sich die Mehrheit der Mitglieder dafür ausspricht. In Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt werden.
§ 3
Beschlußfähigkeit
Das Landesvergabeamt ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende, der Berichterstatter, das Mitglied aus dem Richterstand und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 4
Mündliche Verhandlung
(1) Die Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und über die anläßlich der Verhandlung aufzunehmenden Beweise obliegt dem Vorsitzenden. Diesem obliegen weiters die Ausschreibung der mündlichen Verhandlung einschließlich der Ladung der Verhandlungsteilnehmer, insbesondere der Parteien und Beteiligten sowie allfälliger Zeugen und Sachverständigen.
(2) Dem Vorsitzenden obliegen die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei einschließlich der Verhängung von Ordnungsstrafen, weiters die Unterbrechung oder Vertagung der Verhandlung.
(3) Nach Schluß der Verhandlung hat sich das Landesvergabeamt zur Beratung und Abstimmung zurückzuziehen. Unmittelbar nach dem Beschluß nach § 5 Abs. 3 hat der Vorsitzende den Parteien die Entscheidung samt deren wesentlichen Gründen unter Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu verkünden. Die schriftliche Ausfertigung des Bescheides hat binnen vier Wochen nach der Verkündung zu erfolgen.
(4) Wenn die Entscheidung nicht sofort nach Schluß der mündlichen Verhandlung und der Beratung gefällt werden kann, ist der Bescheid schriftlich binnen vier Wochen nach Schluß der Verhandlung den Parteien zuzustellen. Verkündet wird in diesem Fall die Entscheidung nicht.
(5) Im übrigen gelten für die mündliche Verhandlung die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.
§ 5
Beratung und Abstimmung
(1) Der Vorsitzende hat die Beratung und die Abstimmung zu leiten. Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich.
(2) Die Beratung beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters. Dabei ist der wesentliche Akteninhalt darzulegen. Anschließend stellt der Berichterstatter die erforderlichen Anträge. Jedes Mitglied ist berechtigt, Gegen- und Abänderungsanträge zu stellen und Fragen an die anderen Mitglieder zu richten. Alle Anträge sind zu begründen.
(3) Liegen zu den Anträgen des Berichterstatters Gegen- oder Abänderungsanträge vor, so ist zuerst über dessen Anträge abzustimmen. Anschließend ist in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge über die weiteren Anträge abzustimmen, sofern sich diese durch die vorhergehende Abstimmung nicht erübrigt haben. Der Berichterstatter gibt seine Stimme jeweils als erster, der Vorsitzende als letzter ab. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn zumindest drei Mitglieder ihre Stimme dafür abgegeben haben. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Darin sind die Anträge und die Beschlüsse einschließlich ihrer wesentlichen Begründung sowie der wesentliche Verlauf der Beratung festzuhalten. Die Anträge eines Mitgliedes sind jedenfalls wortgetreu festzuhalten. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Falle der Einstimmigkeit namentlich festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und, sofern der Sitzung ein Schriftführer beigezogen wurde, auch von diesem zu unterfertigen.
§ 6
Sonstige Aufgabenverteilung
(1) Verfahrensanordnungen außerhalb der mündlichen Verhandlung trifft der Berichterstatter in Absprache mit dem Vorsitzenden. Dem Berichterstatter obliegen auch die Durchführung von Beweisaufnahmen und sonstigen Erhebungen, insbesondere die Prüfung der formellen Voraussetzungen eines Nachprüfungsantrages außerhalb der mündlichen Verhandlung.
(2) Der Vorsitzende kann ein vom Berichterstatter verschiedenes Mitglied mit der Durchführung von Beweisaufnahmen und sonstigen Erhebungen außerhalb der öffentlichen mündlichen Verhandlung beauftragen.
(3) Alle in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelten Angelegenheiten unterliegen der kollegialen Beschlußfassung des Landesvergabeamtes.
§ 7
Einstweilige Verfügungen
(1) Über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 11 des Tiroler Vergabegesetzes entscheidet das Landesvergabeamt. Die Entscheidung ist auf Antrag des Berichterstatters im Wege eines Umlaufbeschlusses herbeizuführen.
§ 3 gilt sinngemäß.
(2) Sobald die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung weggefallen sind, hat der Berichterstatter unverzüglich eine Entscheidung des Landesvergabeamtes über die Aufhebung der einstweiligen Verfügung auf Antrag oder von Amts wegen herbeizuführen.
(3) Über Anträge auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung und die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung von Amts wegen wegen Wegfall der Voraussetzungen entscheidet das Landesvergabeamt in nichtöffentlicher Sitzung. § 3 gilt sinngemäß. Im übrigen gelten für derartige Beschlüsse die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.
§ 8
Fertigung von Erledigungen,
Ausarbeitung von Erledigungsentwürfen
(1) Die Fertigung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidungen über Nachprüfungsanträge und sonstiger Erledigungen in den der kollegialen Beschlußfassung das Landesvergabeamtes unterliegenden Angelegenheiten obliegt dem Vorsitzenden.
(2) Die Fertigung der schriftlichen Erledigung in der dem Berichterstatter oder einem einzelnen Mitglied des Landesvergabeamtes zukommenden Angelegenheit obliegt dem Berichterstatter bzw. dem betreffenden Mitglied.
(3) Die Fertigung hat in der Weise zu erfolgen, daß der Unterschrift des zur Fertigung berufenen Mitgliedes die Worte "Für das Landesvergabeamt" und im Falle des Abs. 1 weiters "Der Vorsitzende" vorangestellt werden.
(4) Erledigungsentwürfe nach Abs. 1 sind vom Berichterstatter oder von einem vom Vorsitzenden dazu bestimmten Mitglied, Erledigungsentwürfe nach Abs. 2 vom betreffenden Mitglied auszuarbeiten. Das zur Ausarbeitung eines Erledigungsentwurfes berufene Mitglied kann sich dazu eines allenfalls zur Verfügung stehenden Bediensteten des Amtes der Tiroler Landesregierung bedienen.
§ 9
Kanzleigeschäfte
(1) Die Kanzleigeschäfte des Landesvergabeamtes sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
(2) Zu den Kanzleigeschäften zählen insbesondere die Vorbereitung der Sitzungsunterlagen sowie die Durchführung aller mit der Tätigkeit des Landesvergabeamtes verbundenen Schreib- und sonstigen Kanzleiarbeiten einschließlich der allfälligen Beistellung eines Schriftführers für die Sitzungen.
§ 10
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Soweit in dieser Verordnung für die Bezeichnung von Funktionen die männliche Form verwendet wird, ist für den Fall, daß eine Frau eine solche Funktion innehat, für die Bezeichnung der Funktion die entsprechende weibliche Form zu verwenden.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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