Festsetzung des Pauschbetrages für den Kostenersatz an die
Gemeinden für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz | Omnilex
LGBL_TI_19950529_43•Festsetzung des Pauschbetrages für den Kostenersatz an die
Gemeinden für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz
Festsetzung des Pauschbetrages für den Kostenersatz an die
Gemeinden für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz
LGBL_TI_19950529_43Festsetzung des Pauschbetrages für den Kostenersatz an die
Gemeinden für die Führung der StaatsbürgerschaftsevidenzGazette29.05.1995
Verordnung der Landesregierung vom 9. Mai 1995 über die Festsetzung des Pauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 1994
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 505/1994, wird verordnet:
§ 1
Der Pauschbetrag für den vom Land nach § 48 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) zu leistenden Ersatz der Kosten, die den Gemeinden aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird für das Jahr 1994 mit S 380,- für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 1994 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.