Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Vorderes Zillertal
LGBL_TI_19950504_31Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Vorderes ZillertalGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.05.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/1995 Stück 9
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 28. März 1995, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Vorderes Zillertal geändert wird
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 lit. a, 11 und 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 81/1993, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Vorderes Zillertal erlassen wird, LGBl. Nr. 63/1991, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 38/1994 und 30/1995 wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, daß das in der Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellte Grundstück Nr. 3264/11 und der in der Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellte Teil des Grundstückes Nr. 3509/1 KG Fügen von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangflächen ausgenommen und das in der Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellte Teilstück des Grundstückes Nr. 3509/1 KG Fügen als landwirtschaftliche Vorrangfläche festgelegt werden.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anlage 1
Katasterplan
Anlage nicht darstellbar.
Anlage 2
Katasterplan
Anlage nicht darstellbar.
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