Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Vorderes Zillertal
LGBL_TI_19950504_30Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Vorderes ZillertalGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.05.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/1995 Stück 9
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 28. März 1995, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Vorderes Zillertal geändert wird
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 lit. a, 11 und 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 81/1993, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Vorderes Zillertal erlassen wird, LGBl. Nr. 63/1991, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 38/1994 wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, daß der in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Teil des Grundstückes Nr. 3106/1 KG Fügen von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgenommen wird.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anlage
Katasterplan
Anlage nicht darstellbar.
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