Ambulanzgebühren im allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhaus (Universitätskliniken) Innsbruck
LGBL_TI_19950428_27Ambulanzgebühren im allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhaus (Universitätskliniken) InnsbruckGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.04.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1995 Stück 8
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 25. April 1995 über die Ambulanzgebühren im allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhaus (Universitätskliniken) Innsbruck
Auf Grund der §§ 41 und 42 des Tiroler
Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 77/1992, wird verordnet:
§ 1
Personen, die im allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhaus (Universitätskliniken) Innsbruck ambulant untersucht oder behandelt werden, haben an den Anstaltsträger Ambulanzgebühren nach § 2 zu entrichten, soweit nicht Versicherungsträger im Sinne des § 52 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes oder sonstige Vertragspartner des Anstaltsträgers die Kosten für die Untersuchung oder Behandlung tragen.
§ 2
(1) Die Höhe der Ambulanzgebühren ergibt sich aus der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage. Diese Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bei der Abteilung Vf des Amtes der Tiroler Landesregierung und bei der Direktion des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses (Universitätskliniken) Innsbruck kundgemacht.
(2) Die Höhe der Ambulanzgebühren wird in der Weise ermittelt, daß die in der Anlage für die jeweilige ambulante Leistung festgelegte Anzahl an Punkten mit dem im Abs. 3 festgesetzten Geldwert vervielfacht wird.
(3) Der Geldwert eines Punktes wird mit 1,- Schilling festgesetzt.
(4) In den Ambulanzgebühren ist die Umsatzsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 enthalten (Steuersatz 10 v.H.).
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ambulanzgebühren im allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhaus (Universitätsklinken) Innsbruck, LGBl. Nr. 46/1994, außer Kraft.
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