Wasserschongebiet Stans
LGBL_TI_19950428_26Wasserschongebiet StansGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.04.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/1995 Stück 8
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 13. April 1995 zum Schutz der Schwarzbrunnenquellen der Wasserversorgungsanlage Stans (Wasserschongebiet Stans)
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 185/1993, wird verordnet:
§ 1
Festlegung
Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Stans genutzten Schwarzbrunnenquellen wird im Gebiet der Gemeinden Stans und Vomp das Wasserschongebiet Stans festgelegt.
§ 2
Abgrenzung
(1) Das Wasserschongebiet umfaßt an der Erdoberfläche das planlich dargestellte Gebiet sowie den im Abs. 3 näher umschriebenen Schongebietskörper. Die planliche Darstellung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung IIIa1 des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz und bei den Gemeindeämtern der Gemeinden Stans und Vomp verlautbart.
(2) Das Wasserschongebiet umfaßt folgende Grundstücke und Grundstücksteile:
(3) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 1 bis auf eine Tiefe von 500 m unter Adria.
§ 3
Verbote
Im Wasserschongebiet sind die Lagerung und die Ablagerung von Abfällen sowie die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen und Deponien verboten.
§ 4
Bewilligungspflichten
(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, der Verbote nach § 3 sowie der Anordnungen und Beschränkungen nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:
(2) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Schwarzbrunnenquellen nicht zu erwarten ist.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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