Wasserschongebiet Immenquelle
LGBL_TI_19950322_19Wasserschongebiet ImmenquelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.03.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1995 Stück 6
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 31. Jänner 1995 zum Schutz der Immenquelle der Wasserversorgungsanlage Ehrwald (Wasserschongebiet Immenquelle)
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 185/1993, wird verordnet:
§ 1
Festlegung
(1) Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Ehrwald genutzten Immenquelle wird im Gebiet der Gemeinden Biberwier, Ehrwald, Mieming und Obsteig das Wasserschongebiet Immenquelle festgelegt.
(2) Innerhalb des Wasserschongebietes besteht eine Kernzone. Weiters ist ein Schongebietskörper Teil des Wasserschongebietes.
§ 2
Abgrenzung
(1) Das Wasserschongebiet umfaßt an der Erdoberfläche insgesamt das in der Anlage rot umrandete, im Abs. 2 näher umschriebene Gebiet sowie den im Abs. 4 näher umschriebenen Schongebietskörper. Die Kernzone umfaßt das in der Anlage gelb dargestellte, im Abs. 3 näher umschriebene Gebiet.
(2) Den Ausgangspunkt bildet jener am Zusammenfluß von Geißbach (Seebenbach) und Gaisbach gelegene Punkt, an dem die Südgrenze des Grundstückes Nr. 3141 auf die Ostgrenze des Grundstückes Nr. 3138/1, beide KG Ehrwald, trifft. Von dort verläuft die Grenze des Wasserschongebietes jeweils geradlinig zunächst 1.500m genau in Richtung Westen, dann in südwestlicher Richtung zum Gipfel des Schachtkopfes (Kote 1642) und von dort in südöstlicher Richtung zum Hölltörl (Kote 2126); in weiterer Folge verläuft die Grenze jeweils wiederum geradlinig in östlicher Richtung zum Stöttltörl (Kote 2036), von dort in nordöstlicher Richtung zur Westlichen Griesspitze (Kote 2741), von dort nach außen abwinkelnd in ostnordöstlicher Richtung zur Östlichen Mitterspitze (Kote 2701) und von dort in nördlicher Richtung zum Igelskopf (Kote 2224); von dort winkelt die Grenze leicht nach außen ab und führt jeweils geradlinig zuerst genau in Richtung Norden und in weiterer Folge genau in Richtung Westen zurück zum Ausgangspunkt.
(3) Die Kernzone wird von einem Dreieck gebildet, dessen Grundlinie von dem im Abs. 2 erster Satz festgelegten Ausgangspunkt gemessen jeweils in horizontaler Richtung entlang der Nordgrenze des Wasserschongebietes 1.500m nach Westen und 750m nach Osten verläuft, und dessen Höhe 850m beträgt, wobei der Höhenschnittpunkt 325m westlich des Ausgangspunktes liegt.
(4) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 2 bis auf eine Tiefe von 500m ü. A.
§ 3
Verbote
(1) Im gesamten Wasserschongebiet sind verboten:
(2) In der Kernzone sind darüber hinaus verboten:
§ 4
Bewilligungspflichten
(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und der Verbote nach § 3 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:
(2) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Immenquelle nicht zu erwarten ist.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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