Verordnung, mit der die Reisegebührenvorschrift 1971 für Gemeindebeamte geändert wird
LGBL_TI_19950223_17Verordnung, mit der die Reisegebührenvorschrift 1971 für Gemeindebeamte geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.02.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/1995 Stück 5
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 17. Jänner 1995, mit der die Reisegebührenvorschrift 1971 für Gemeindebeamte geändert wird
Auf Grund des § 30 Abs. 2 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 33/1980, 13/1985, 57/1985, 24/1986, 40/1988 und 85/1993 wird verordnet:
Artikel I
Die Reisegebührenvorschrift 1971 für Gemeindebeamte, LGBl. Nr. 47, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 20/1972, 2/1974, 16/1974, 34/1974, 55/1975, 42/1976, 50/1978, 14/1979, 10/1980, 19/1981, 71/1981, 23/1983, 6/1984, 39/1985, 45/1989, 9/1990 und 31/1992 wird wie folgt geändert:
"(1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck, oder zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten (§1 des Gemeindebeamtengesetzes 1970) - im folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen
"§ 7
Für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, gebührt die Vergütung der Ersten Wagenklasse nur gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises der tatsächlichen Benützung dieser Wagenklasse."
"(2) Private Kraftfahrzeuge dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen und nur mit Bewilligung des Bürgermeisters benützt werden. In diesen Fällen gebührt nachstehende Entschädigung:
"§ 9
Anstelle eines herkömmlichen Beförderungsmittels kann eine Flugverkehrsverbindung benützt werden, wenn dadurch eine wesentliche Zeitersparnis erfolgt und die Kosten (Mehrkosten) im Verhältnis zur Zeitersparnis diese Flugreise rechtfertigen. Flugverkehrsverbindungen dürfen nur mit Bewilligung des Bürgermeisters benützt werden. Bei Benützung eines Flugzeuges wird der Flugpreis für das zur Benützung genehmigte Flugzeug vergütet."
"(4) Werden Unterkunft bzw. Verpflegung zur Gänze von Amts wegen oder von dritter Seite getragen, so besteht kein Anspruch auf die Tages- bzw. Nächtigungsgebühr. Wird teilweise freie Verpflegung von Amts wegen oder von dritter Seite gewährt oder ist teilweise die Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Abrechnungen bereits enthalten, so ist die Tagesgebühr für das Frühstück um 15 v. H., für das Mittag- und das Abendessen um je ein Drittel zu kürzen."
"(6) Dienstreisen ins Ausland dürfen nur mit Bewilligung des Bürgermeisters vorgenommen werden. Mit der Bewilligung der Dienstreise hat der Bürgermeister die Höhe der Tages- und Nächtigungsgebühr festzusetzen. Die Tagesgebühr darf nicht 100 v.
H. der Tagesgebühr nach Abs. 1 und die Nächtigungsgebühr nicht 100 v. H. der Nächtigungsgebühr bei Dienstreisen in andere Bundesländer übersteigen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Art. I Z. 4 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Art. I Z. 4 tritt mit 1. August 1994 in Kraft.
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