Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983
LGBL_TI_19950215_16Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.02.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/1995 Stück 4
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 24. Jänner 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 1983 über die Jagd- und Schonzeit, die Altersklassen, den Abschußplan, die Mindestenergiewerte, die Kennzeichnung von Sperrflächen und das Musterstatut der Jagdgenossenschaft (Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983)
Auf Grund der §§ 13, 37, 40 und 45 des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/1993 wird verordnet:
§ 1
Jagd- und Schonzeit
(1) Folgende Wildarten dürfen nur während der angegebenen Zeiten (Jagdzeiten) bejagt werden:
(2) Während des ganzen Jahres dürfen in weidgerechter Weise bejagt werden: Füchse, Iltisse, Steinmarder, Marderhund, Waschbär und Schwarzwild.
(3) Folgende Wildarten sind ganzjährig zu schonen: Bären, Edelmarder, Luchse, Wildkatzen, Rebhühner, Steinhühner, Wildtauben mit Ausnahme der Ringeltauben, Tannenhäher, Waldschnepfen, Eulen, Falken, Habichte, Mäusebussarde, Sperber, Steinadler, Bläßhühner, Graureiher, Möwen, Wildenten mit Ausnahme der Stockenten sowie Wildgänse.
§ 2
Altersklassen
Das Schalenwild wird in drei Altersklassen eingeteilt:
§ 3
Abschußplan
(1) Der Abschußplan ist getrennt für Schalenwild und Murmeltiere (Anlage 1) sowie für Auer- und Birkhahnen (Anlage 2) zu erstellen. Die Erstellung des Abschußplanes hat nach den auf den Formblättern angegebenen Anleitungen und Anmerkungen zu erfolgen. Das Zählblatt (Anlage 4) ist nach dem Ergebnis der vom Jagdausübungsberechtigten durchzuführenden Zählung, die auch von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden kann, auszufüllen; dieses Ergebnis ist in die dafür vorgesehene Spalte des Abschußplanes einzutragen.
(2) Wird der Abschußplan nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschußplan für Schalenwild nach Anhören des Bezirksjagdbeirates von Amts wegen festzusetzen.
(3) Der genehmigte sowie der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 2 festgesetzte Abschußplan sind nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 zu erfüllen. Der Jagdausübungsberechtigte (sein Beauftragter) hat jedes erlegte Wild und Fallwild unverzüglich in die Abschußliste (Anlage 3) einzutragen. Die Abschußliste ist nach der auf dem Formblatt angegebenen Anleitung zu führen.
(4) In der Altersklasse II dürfen unter Bedachtnahme auf die vom Tiroler Jägerverband kundgemachten Richtlinien für die Bewirtschaftung des Schalenwildes nur besonders schlecht entwickelte Wildstücke erlegt werden.
(5) Als besonders schlecht entwickelt im Sinne des Abs. 4 gelten jedenfalls
(6) Der geltende Abschußplan gilt auch dann als erfüllt, wenn
III,
(7) Der Jagdausübungsberechtigte hat die Erlegung jedes der Abschußplanung unterliegenden Wildstückes sowie die Auffindung von Fallwild unter Verwendung der Abschußmeldung (Anlage 5) der Bezirksverwaltungsbehörde längstens binnen zehn Tagen zu melden, die zur Überprüfung dienlichen Beweismittel (Trophäe, Nachweis über den Verkauf des Wildbrets und dergleichen) bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jedes Jagdgebiet sowie für jeden Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 1983 sein kann, eine Abschußliste zu führen.
§ 4
Mindestenergiewerte
Die Mindestenergiewerte für Patronen, die für die Jagd auf Schalenwild Verwendung finden, werden
§ 5
Kennzeichnung von Sperrflächen
(1) Zur Kennzeichnung von Sperrflächen nach § 45 des Tiroler Jagdgesetzes 1983 sind die im Abs. 2 beschriebenen Tafeln zu verwenden.
(2) Die Tafeln sind nach dem Muster der Anlage 6 in kreisrunder Form mit einem Durchmesser von mindestens 40 cm herzustellen. Sie sind in grüner Farbe zu halten und haben in der Mitte einen waagrecht verlaufenden weißen Streifen aufzuweisen, dessen Breite etwa ein Drittel des Durchmessers betragen muß. Sie haben ferner in gut lesbarer schwarzer Schrift die Worte "Gesperrter Wildfütterungsbereich. Bitte nicht betreten." zu enthalten.
§ 6
Musterstatut der Jagdgenossenschaft
Das in der Anlage 7 enthaltene Musterstatut der Jagdgenossenschaft bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 7
Strafbestimmung
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sind nach § 70 des Tiroler Jagdgesetzes 1983 zu bestrafen.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1995 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 62/1983 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/1992 außer Kraft.
Anlage 1
Abschußplan
für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr.......
Anlage nicht darstellbar
Anlage 2
Abschußplan
für Auer- und Birkhahnen für das Jagdjahr.......
Anlage nicht darstellbar
Anlage 3
Abschußliste A und B
für das Jagdjahr.......
des Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebietes
Anlage nicht darstellbar
Anlage 4
Zählblatt
für die Wildstandserhebung
Anlage nicht darstellbar
Anlage 5
Abschußmeldung
(Fallwildmeldung)
Anlage nicht darstellbar
Anlage 6
Tafel
Gesperrter
Wildfütterungsbereich
Bitte nicht betreten
Anlage nicht darstellbar
Anlage 7
Musterstatut der Jagdgenossenschaft
§ 1
Name, Sitz
Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft
öffentlichen Rechtes im Sinne des § 13 Abs. 1 des Tiroler
Jagdgesetzes 1983. Sie hat ihren Sitz in der Gemeinde .
§ 2
Zweck
Die Jagdgenossenschaft hat den Zweck, für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet durch Verpachtung des Jagdrechtes zu sorgen.
§ 3
Mitglieder
(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind alle jeweiligen Eigentümer der zum Genossenschaftsjagdgebiet gehörenden Grundflächen einschließlich der angegliederten Grundflächen.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe dieses Statuts sein Stimmrecht auszuüben und an der Verwaltung teilzunehmen sowie den anteilsmäßigen Reinerlös aus der Verpachtung des Jagdrechtes zu beziehen.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet
(4) Jedes taugliche volljährige Mitglied ist verpflichtet, die Wahl zu einem Mitglied des Jagdausschusses anzunehmen und die daraus erwachsenden Pflichten zu erfüllen. Eine Wiederwahl kann nur der Obmann ablehnen.
(5) Mitglieder, die ihre Adresse ändern, und Personen, die Mitglieder einer Jagdgenossenschaft werden, haben dies binnen einem Monat dem Obmann zu melden. Andernfalls können Zustellungen an die bisherige Adresse oder an das bisherige Mitglied rechtswirksam vorgenommen werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, jede Änderung, die eine Berichtigung des Verzeichnisses nach § 11 Abs. 2 erfordert, dem Obmann unverzüglich bekanntzugeben.
§ 4
Organe
Die Organe der Jagdgenossenschaft sind:
§ 5
Einberufung der Vollversammlung
(1) Der Vollversammlung gehören alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft an.
(2) Die erstmalige Einberufung der Vollversammlung einer neugebildeten Jagdgenossenschaft obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Eine Vollversammlung ist vom Obmann in der Regel einmal jährlich einzuberufen.
(4) Eine außerordentliche Vollversammlung ist vom Obmann binnen vier Wochen einzuberufen, wenn Mitglieder mit wenigstens einem Drittel der Stimmen, der Jagdausschuß oder die Bezirksverwaltungsbehörde dies verlangen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Vollversammlung jederzeit einberufen.
(6) Die Vollversammlung ist in der Weise einzuberufen, daß sämtliche Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Hinweis auf die Voraussetzungen für die Beschlußfähigkeit nach § 15 Abs. 3 des Tiroler Jagdgesetzes 1983 eingeladen werden.
(7) Einem Mitglied der Jagdgenossenschaft, das außerhalb der Gemeinde wohnt, in der die Jagdgenossenschaft ihren Sitz hat, kann durch Beschluß des Jagdausschusses aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen in dieser Gemeinde wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt das Mitglied diesem Auftrag nicht nach, so gilt eine Zustellung durch eine ortsübliche Kundmachung als erfolgt.
§ 6
Durchführung der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, der Obmann (Obmannstellvertreter) anwesend und wenigstens die Hälfte aller Stimmen vertreten ist.
(2) Ist zu der für den Beginn der Vollversammlung festgesetzten Zeit nicht die Hälfte aller Stimmen vertreten, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wurde.
(3) Der Obmann hat am Beginn der Vollversammlung an Hand des Mitgliederverzeichnisses (§ 11 Abs. 2) die Namen der anwesenden Mitglieder, die Anzahl der vertretenen Stimmen sowie die Bevollmächtigungen festzustellen. Sodann hat er die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlußfähigkeit festzustellen sowie die Tagesordnung zu verlesen.
(4) Das Stimmrecht ist persönlich oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei Mitglieder vertreten. Eine Mehrheit von Personen (Miteigentümer von Grundflächen) hat ihr Stimmrecht einheitlich durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.
(5) Die Feststellung der anwesenden Mitglieder, der vertretenen Stimmen, der Bevollmächtigungen, der ordnungsgemäß erfolgten Einladung und der Bekanntgabe der Tagesordnung sowie das Ergebnis allfälliger Abstimmungen und Wahlen sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Obmann und zwei weiteren Mitgliedern des Jagdausschusses zu unterfertigen.
(6) Die Vollversammlung kann nur unter dem Vorsitz des Obmannes, seines Stellvertreters oder eines Vertreters der Bezirksverwaltungsbehörde gültige Beschlüsse fassen. Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können keine gültigen Beschlüsse gefaßt werden.
(7) Das Stimmrecht wird nach dem Flächenausmaß der den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft gehörigen Grundflächen berechnet, wobei sich das Ausmaß des jeweiligen Stimmrechtes gemäß § 15 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 1983 aus dem Verzeichnis nach § 11 Abs. 2 ergibt. Jedes Mitglied ist nach den Stimmanteilen zu bewerten, die ihm zukommen.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gefaßt. Für Beschlüsse nach § 7 Abs. 1 lit. b bedarf es einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen.
§ 7
Aufgaben der Vollversammlung
Der Vollversammlung obliegen:
§ 8
Wahl des Jagdausschusses, Aufgaben
(1) Der Jagdausschuß besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und drei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Obmann, der Obmannstellvertreter und die drei weiteren Mitglieder werden von der Vollversammlung aus den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft, die in den Gemeinderat wählbar sind, auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Für jedes der weiteren Mitglieder ist je ein Ersatzmitglied zu wählen.
(3) Die Wahl hat in getrennten Wahlgängen zu erfolgen. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist von der Vollversammlung abzuberufen und durch Neuwahl zu ersetzen, wenn es als Mitglied der Jagdgenossenschaft ausscheidet oder wenn ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Wählbarkeit in den Gemeinderat ausschließt.
(5) Dem Jagdausschuß obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung oder dem Obmann vorbehalten sind.
§ 9
Durchführung der Sitzungen des Jagdausschusses
(1) Der Jagdausschuß ist vom Obmann nach Bedarf einzuberufen. Die Mitglieder des Jagdausschusses sind zu einer Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Tage vor dem Beginn der Sitzung einzuladen.
(2) Der Jagdausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Obmann oder der Obmannstellvertreter sowie wenigstens zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind.
(3) Zu einem Beschluß ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, die nach Köpfen zu berechnen ist, erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Ein Mitglied des Jagdausschusses hat sich der Stimmabgabe zu enthalten und den Beratungsraum zu verlassen:
(5) Der Obmann hat die Sitzungen des Jagdausschusses zu leiten. Er hat am Beginn der Sitzung die Beschlußfähigkeit festzustellen sowie die Tagesordnung zu verlesen.
(6) Über jede Sitzung des Jagdausschusses ist eine Niederschrift zu verfassen. Sie hat zu enthalten:
§ 10
Obmann
(1) Der Obmann ist zur Leitung der Jagdgenossenschaft nach Maßgabe dieses Statuts berufen. Er vertritt die Jagdgenossenschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung durch die Vollversammlung oder durch den Jagdausschuß unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse dieser Organe.
(2) Urkunden, durch die Verbindlichkeiten der Jagdgenossenschaft begründet werden, insbesondere Pachtverträge, bedürfen der Unterfertigung durch den Obmann und durch ein weiteres Mitglied des Jagdausschusses.
(3) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter vertreten.
(4) Der Obmann hat die Beschlüsse der Vollversammlung und des Jagdausschusses durchzuführen.
(5) Ist der Jagdausschuß trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlußfähig, so ist der Obmann berechtigt, in den in der Tagesordnung angeführten Angelegenheiten die unbedingt notwendigen Maßnahmen selbst zu treffen.
§ 11
Verzeichnisse
(1) Der Obmann hat ein Verzeichnis der zum Genossenschaftsjagdgebiet gehörenden Grundflächen (einschließlich der angegliederten Grundflächen) zu führen. In diesem Verzeichnis sind jedenfalls das Gesamtausmaß des Genossenschaftsjagdgebietes und das Ausmaß der Grundflächen anzugeben, die den Benützungsarten (Kulturgattungen) Wald, landwirtschaftliche Nutzung und unproduktive Flächen zuzuordnen sind. Weiters sind die Grundflächen, die jagdwirtschaftlich nutzbar sind, und die Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, anzugeben.
(2) Der Obmann hat ein Verzeichnis der Mitglieder der Jagdgenossenschaft, der in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen und der sich daraus ergebenden Stimmrechte zu führen. Dieses Verzeichnis hat ferner zu enthalten: Name, Adresse und Kontonummer sämtlicher Mitglieder; Nummer der Grundstücke und das Ausmaß der jedem Mitglied gehörenden Grundflächen; Angabe der Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, bzw. der Gletscherflächen; Gesamtausmaß der für die Stimmrechte zählenden Grundflächen; Ausmaß des Stimmrechtes eines jeden Mitgliedes.
(3) Der Bezirksverwaltungsbehörde ist auf ihr Verlangen eine Abschrift eines Verzeichnisses nach Abs. 1 und 2 zu übersenden.
(4) Der Obmann einer neugebildeten Jagdgenossenschaft hat die Verzeichnisse nach Abs. 1 und 2 während einer Frist von zwei Wochen zur Einsichtnahme durch die Mitglieder der Jagdgenossenschaft aufzulegen. Die Mitglieder sind davon nachweislich zu verständigen.
(5) Der Obmann hat die Verzeichnisse ständig auf dem laufenden zu halten.
(6) Anträge auf Berichtigung der Verzeichnisse hat der Obmann, soweit er sie als begründet erachtet, selbst zu berücksichtigen, anderenfalls dem Jagdausschuß vorzulegen.
§ 12
Haushaltsführung
(1) Dem Obmann obliegt die Haushaltsführung. Die Haushaltsführung umfaßt
(2) Der Haushaltsplan ist vier Wochen vor dem Beginn des Rechnungsjahres während einer Frist von zwei Wochen im Gemeindeamt zur Einsichtnahme durch die Mitglieder der Jagdgenossenschaft aufzulegen oder allen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft zuzustellen. Die Auflegung ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflegungsfrist kann jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft Änderungen beantragen. Über solche Anträge entscheidet der Jagdausschuß.
(3) Dem Obmann obliegt die Führung der Kassengeschäfte (des Kassabuches) nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchhaltung. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in zeitlicher und sachlicher Hinsicht mit ihrem vollen Betrag (Bruttoverrechnung) zu buchen. Die Buchungen dürfen nur auf Grund von Belegen durchgeführt werden. Die Belege sind entsprechend den Buchungen lückenlos zu numerieren und zu sammeln.
(4) Der Jagdausschuß hat am Ende eines jeden Jagdjahres die Abrechnung zu erstellen. Der Obmann hat sodann bis zum 31. Mai die Jahresrechnung nach der Gliederung des Jahresvoranschlages zu erstellen.
(5) Die Jahresrechnung, der Plan über die Verteilung des Reinerlöses und ein Verzeichnis der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Anteile am Reinerlös sind während einer Frist von zwei Wochen im Gemeindeamt zur Einsichtnahme durch die Mitglieder der Jagdgenossenschaft aufzulegen. Die Auflegung ist ortsüblich mit dem Hinweis kundzumachen, daß die Mitglieder der Jagdgenossenschaft innerhalb der Auflegungsfrist gegen die Abrechnung, die Festsetzung der Anteile am Reinerlös und allfälliger Umlagen beim Obmann schriftlich Einspruch erheben können.
(6) Der Reinerlös ist auf die Mitglieder der Jagdgenossenschaft im Verhältnis des Ausmaßes ihrer Grundflächen aufzuteilen. Dabei haben Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sowie Gletscherflächen außer Betracht zu bleiben.
(7) Die auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Anteile am Reinerlös sind nach der Entscheidung über allfällige Einsprüche bzw. nach dem Eintritt der Rechtskraft allenfalls erforderlicher Entscheidungen nach § 13 Abs. 4 des Tiroler Jagdgesetzes 1983 vom Obmann anzuweisen.
§ 13
Streitigkeiten
Über Streitigkeiten, die zwischen der Jagdgenossenschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 14
Behördliche Aufsicht
(1) Die Jagdgenossenschaft untersteht der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eines Mitgliedes der Jagdgenossenschaft oder von Amts wegen Beschlüsse und Verfügungen der Organe der Jagdgenossenschaft, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben und Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war. Der Antrag muß bei der Behörde binnen zwei Wochen nach dem Tag der Beschlußfassung, der Erlassung einer Verfügung oder der Durchführung einer Wahl eingebracht werden. Eine Aufhebung oder Ungültigerklärung von Amts wegen ist nach dem Ablauf von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.
(3) Unterläßt ein Organ der Jagdgenossenschaft die Erfüllung einer ihm nach dem Tiroler Jagdgesetz 1983 oder nach diesem Statut obliegenden Aufgabe, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine angemessene Frist festzusetzen, innerhalb der das Organ die erforderliche Maßnahme zu treffen hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erforderliche Maßnahme auf Kosten der Jagdgenossenschaft zu treffen, wenn dies im Interesse der Jagdgenossenschaft oder eines Dritten unbedingt erforderlich ist.
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