Tiroler Parteienförderungsgesetz
LGBL_TI_19950131_13Tiroler ParteienförderungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/1995 Stück 2
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 24. November 1994 über die Förderung der politischen Parteien in Tirol (Tiroler Parteienförderungsgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Das Land Tirol gewährt den politischen Parteien in Tirol Förderungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§ 2
Allgemeine Parteienförderung
(1) Den im Tiroler Landtag vertretenen politischen Parteien sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung, die politische Bildungsarbeit und die Öffentlichkeitsarbeit, sowie zur Bedeckung des hiefür erforderlichen Personal- und Sachaufwandes Förderungen in der Höhe von insgesamt 60 Millionen Schilling zu gewähren.
(2) Der im Abs. 1 festgelegte Gesamtbetrag ist auf die einzelnen politischen Parteien nach dem Verhältnis der bei der jeweils letzten Landtagswahl auf sie entfallenen gültigen Stimmen aufzuteilen. Im Jahr einer Landtagswahl ist der Berechnung der vierteljährlichen Raten nach § 4 Abs. 1, die nach dem Wahltag fällig werden, das Ergebnis der neuen Landtagswahl zugrunde zu legen.
(3) Die politischen Parteien haben mindestens 10 v. H. der ihnen nach Abs. 1 zukommenden Mittel für die politische Bildungsarbeit aufzuwenden.
(4) Der im Abs. 1 festgelegte Betrag vermindert oder erhöht sich in jenem Ausmaß, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1986 oder der an dessen Stelle tretende Index im zweitvorangegangenen Kalenderjahr geändert hat.
§ 3
Beitrag zu den Wahlwerbungskosten
(1) Wahlwerbenden Gruppen, die bei einer Wahl zum Tiroler Landtag mindestens ein Mandat erreicht haben, kann auf Antrag nach Maßgabe der im Landesvoranschlag für das dem Wahljahr folgende Jahr hiefür vorgesehenen Mittel ein Beitrag zu den nachgewiesenen Wahlwerbungskosten geleistet werden.
(2) Die Mittel nach Abs. 1 sind auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen nach dem Verhältnis der bei der betreffenden Landtagswahl auf sie entfallenen gültigen Stimmen aufzuteilen.
(3) Übersteigt der nach den Abs. 1 und 2 ermittelte Betrag die nachgewiesenen Kosten, so sind nur diese zu ersetzen.
§ 4
Überweisung der Mittel
(1) Die Förderungen nach § 2 dürfen nur über einen ziffernmäßig bestimmten Antrag der jeweiligen politischen Partei ausbezahlt werden.
(2) Die Förderungen nach § 3 sind den wahlwerbenden Gruppen spätestens bis zum 31. März des dem Wahljahr folgenden Jahres zu überweisen.
§ 5
Kontrolle
(1) Die politischen Parteien haben genaue Aufzeichnungen über die widmungsgemäße Verwendung der ihnen nach § 2 gewährten Förderungsmittel zu führen. Sie haben diese Aufzeichnungen samt den dazugehörenden Unterlagen durch einen von ihnen zu bestellenden beeideten Wirtschaftsprüfer jährlich überprüfen zu lassen. Der Überprüfungsbericht ist bis spätestens 31. Mai des folgenden Jahres im Boten für Tirol zu verlautbaren.
(2) Kommt eine politische Partei ihren Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so hat die Landesregierung nach erfolglosem Ablauf einer angemessen festzusetzenden Nachfrist die versäumten Handlungen auf Kosten der säumigen politischen Partei nachzuholen.
§ 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
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