Gesetz, mit dem das Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz geändert wird
LGBL_TI_19950131_11Gesetz, mit dem das Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/1995 Stück 2
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 24. November 1994, mit dem das Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 18/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/1994 wird wie folgt geändert:
"§ 6a Kinder- und Jugendanwalt
(1) Die Landesregierung hat nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung und nach Anhören des Jugendwohlfahrtsbeirates (§ 30) eine Person, die über die hiefür erforderliche persönliche Eignung und über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrt oder der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verfügt, für die Dauer von fünf Jahren zum Kinder- und Jugendanwalt zu bestellen. Der Kinder- und Jugendanwalt darf während seiner Amtsdauer keine andere Tätigkeit in der öffentlichen oder freien Jugendwohlfahrt ausüben. Er hat auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung des neuen Kinder- und Jugendanwaltes weiterzuführen. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Der Kinder- und Jugendanwalt hat seinen Sitz in Innsbruck. Er kann außerhalb der Landeshauptstadt Sprechtage abhalten, soweit dies zur Besorgung seiner Aufgaben zweckmäßig ist.
(3) Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben des Kinder- und Jugendanwaltes erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die aus dem Stellenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung hat den Kinder- und Jugendanwalt bei der Auswahl dieser Landesbediensteten anzuhören.
(4) Das Amt des Kinder- und Jugendanwaltes endet vorzeitig durch Tod, Amtsverzicht oder Widerruf der Bestellung. Der Amtsverzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat die Bestellung zum Kinder- und Jugendanwalt nach Anhören des Jugendwohlfahrtsbeirates zu widerrufen, wenn in der Person des Kinder- und Jugendanwaltes Umstände eintreten, die ihn für dieses Amt nicht mehr geeignet erscheinen lassen, oder wenn er seine Aufgaben gröblich vernachlässigt. Endet das Amt des Kinder- und Jugendanwaltes vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich einen neuen Kinder- und Jugendanwalt zu bestellen.
(5) Der Kinder- und Jugendanwalt und die bei ihm verwendeten Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht.
(6) Die Inanspruchnahme der Dienste des Kinder- und Jugendanwaltes ist kostenlos. Sie können auch anonym in Anspruch genommen werden.
(7) Alle mit den Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt oder mit der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen betrauten Organe, mit Ausnahme jener des Bundes, die stationären Einrichtungen nach § 26 und die nach § 29 anerkannten Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt haben den Kinder- und Jugendanwalt bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(8) Mit dem Kinder- und Jugendanwalt ist, sofern er im Zeitpunkt seiner Bestellung nicht bereits in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, ein auf die Amtsdauer befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis nach den auf Landesvertragsbedienstete anzuwendenden Vorschriften abzuschließen. Das Dienstverhältnis eines Bediensteten, der in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, wird durch seine Bestellung zum Kinder- und Jugendanwalt nicht berührt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. Wird ein Bediensteter, der in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, zum Kinder- und Jugendanwalt bestellt, so wird der Lauf dieser Frist für die Dauer seines Amtes gehemmt. Wird ein in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehender Bediensteter zum Kinder- und Jugendanwalt bestellt, so darf das Dienstverhältnis während seiner Amtsdauer nur im Falle eines Widerrufes der Bestellung gekündigt werden.
(9) Der Kinder- und Jugendanwalt hat im Bereich der Jugendwohlfahrt:
(10) Der Kinder- und Jugendanwalt hat weiters
(11) (Landesverfassungsbestimmung) Der Kinder- und Jugendanwalt ist bei der Besorgung seiner Aufgaben nach den Abs. 9 und 10 an keine Weisungen gebunden. Gegenüber den beim Kinder- und Jugendanwalt verwendeten Bediensteten ist hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben nach den Abs. 9 und 10 ausschließlich der Kinder- und Jugendanwalt weisungsberechtigt.
(12) Der Kinder- und Jugendanwalt hat für den Fall seiner Verhinderung einen bei ihm verwendeten Bediensteten mit seiner Vertretung zu betrauen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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