Änderung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Anras und Assling
LGBL_TI_19950117_3Änderung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Anras und AsslingGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.01.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/1995 Stück 1
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Kundmachung der Landesregierung vom 20. Dezember 1994 über die Genehmigung einer Änderung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Anras und Assling
§ 1
Die Tiroler Landesregierung genehmigt gemäß § 2 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 98/1991, die übereinstimmenden Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Anras vom 7. Juli 1994 und des Gemeinderates der Gemeinde Assling vom 14. Juni 1994, mit denen folgende Änderung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Anras und Assling vereinbart wurde:
Die Grenze zwischen den Gemeinden Anras und Assling wird im Bereich des Kristeinbaches infolge von Regulierungs- und Verbauungsmaßnahmen von der Mündung in den Drau-Fluß bis zur linksufrigen Einmündung des Blüngerbaches neu festgelegt.
Die neue Gemeindegrenze verläuft
§ 2
Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Gemeinden Anras und Assling aus dieser Grenzänderung findet nicht statt.
§ 3
Diese Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 1995 in Wirksamkeit.
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