Landeswohnbaufonds, Gesetz über die Errichtung
20000952Landeswohnbaufonds, Gesetz über die ErrichtungLaw27.10.1951Originalquelle öffnen →
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Langtitel
Gesetz vom 17. Juli 1951 über die Errichtung eines Tiroler Landeswohnbaufonds
StF: LGBl. Nr. 27/1951 - Landtagsmaterialien: 226/1951
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
02.08.2023
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
Zur Bekämpfung der Wohnungsnot im Land Tirol errichtet das Land den Tiroler Landeswohnbaufonds, mit dem Sitz in Innsbruck, im folgenden kurz Fonds genannt. Er besitzt Rechtspersönlichkeit.
Im RIS seit
02.08.2023
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
Die Fondsmittel werden beschafft durch:
Im RIS seit
02.08.2023
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
(1) Fondshilfe kann gewährt werden zur Schaffung neuen Wohnraumes im Land Tirol.
(2) Sie kann bestehen aus:
(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Fondshilfe oder auf eine bestimmte Art und Höhe der Fondshilfe besteht nicht.
Im RIS seit
02.08.2023
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung. Diese ist ermächtigt, die Verwaltung und die Geschäftsführung des Fonds besonderen Organen zu übertragen. In diesem Fall übt die Landesregierung die Aufsicht über die Fondsverwaltung aus. Die Landesregierung ist ermächtigt, im Rahmen des Gesetzes Satzungen für den Fonds zu erlassen und Richtlinien bezüglich der Vergebung der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen.
Im RIS seit
02.08.2023
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
Die Landesregierung ist verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres über die Tätigkeit des Fonds dem Landtag Bericht zu erstatten.
Im RIS seit
02.08.2023
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
(1) Sämtliche bisher zur Förderung des Wohnbaues durch das Land Tirol gewährte Darlehen stellen Darlehen des Tiroler Landeswohnbaufonds dar und es tritt dieser auch ohne Änderung des Grundbuchstandes in die bisherigen Rechte des Landes Tirol ein.
(2) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Land Tirol als unverzinsliche oder nicht rückzahlbare, der Tiroler gemeinnützigen Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaft m. b. H. gegebene Zuschüsse werden vom Tiroler Landeswohnbaufonds übernommen.
Im RIS seit
02.08.2023
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
Im Falle einer Auflösung des Fonds fällt sein Vermögen dem land Tirol zu.
Im RIS seit
02.08.2023
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
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