Gemeinde-Bezügegesetz
20000097Gemeinde-BezügegesetzLaw01.04.1972Originalquelle öffnen →
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Beachte
Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 18/1979 lauten:
"Artikel II
(1) Der Gemeindeverbandsausschuß kann bei der Berechnung der für die laufende Zuwendung maßgebenden Amtszeit (§ 7 Abs. 1 und 3) Bürgermeistern, die am 13. März 1938 im Amt waren, den Zeitraum zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 als Behinderungszeit anrechnen, wenn der angemessene Lebensunterhalt sonst nicht gesichert ist.
(2) Der Zeitraum nach Abs. 1 und Amtszeiten, die vor dem 13. März 1938 liegen (§ 6 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z. 2 dieses Gesetzes) werden nur auf Antrag berücksichtigt. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so sind diese Zeiten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Wird der Antrag nach Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so sind diese Zeiten ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten bzw. ab dem Tag der Antragstellung zu berücksichtigen, wenn diese an einem Monatsersten erfolgt.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Versorgung (§ 7a).
Artikel III
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und des "Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister" sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."
Langtitel
Gesetz über die Bezüge der Funktionäre von Gemeinden und Gemeindeverbänden (Gemeinde-Bezügegesetz)
StF: LGBl. Nr. 5/1972 - Landtagsmaterialien: 106/1971
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen:
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Den Mitgliedern der Gemeinderäte der Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck gebühren Bezüge nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
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(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates gebührt der Ersatz der mit der Besorgung ihrer Aufgaben verbundenen notwendigen Barauslagen und des von ihnen nachgewiesenen tatsächlichen Verdienstentganges. Einbußen, die ein Mitglied des Gemeinderates auf Grund gesetzlicher Bestimmungen wegen dieser Funktion oder der damit verbundenen Aufwandsentschädigung in seinen Einkünften erleidet, gelten nicht als tatsächlicher Verdienstentgang.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates können verlangen, daß Barauslagen, die im Zusammenhang mit einer Dienstreise entstanden sind, nach den für Gemeindebeamte geltenden Reisegebührenvorschriften unter Zugrundelegung der jeweils höchsten Gebührenstufe ersetzt werden.
(3) Neben dem Ersatz der Barauslagen und des tatsächlichen Verdienstentganges nach Abs. 1 gebührt dem Bürgermeister und den Bürgermeister-Stellvertretern eine Aufwandsentschädigung. Darüber hinaus kann der Gemeinderat nach Maßgabe des § 4 Aufwandsentschädigungen für einzelne Mitglieder des Gemeinderates festsetzen.
(4) Ein Verzicht auf die den Mitgliedern des Gemeinderates nach diesem Gesetz gebührenden Bezüge ist nicht zulässig.
(5) Der Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und des tatsächlichen Verdienstentganges ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines Jahres nach seinem Entstehen geltend zu machen.
(6) Über den Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und des tatsächlichen Verdienstentganges hat im Streitfall der Gemeinderat zu entscheiden.
(7) Für Ortsvorsteher (§ 49 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4), die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, gelten die Abs. 1 bis 6 und der § 4 sinngemäß.
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(1) Dem Bürgermeister gebührt eine monatliche
Aufwandsentschädigung. Diese beträgt in Gemeinden
mit höchstens 500 Einwohnern...............30 v.H.
mit 501 bis 1000 Einwohnern................40 v.H.
mit 1001 bis 2000 Einwohnern...............55 v.H.
mit 2001 bis 5000 Einwohnern...............70 v.H.
mit 5001 bis 8000 Einwohnern...............80 v.H.
mit 8001 bis 10.000 Einwohnern.............90 v.H.
mit mehr als 10.000 Einwohnern............100 v.H.
des nach dem Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, in der jeweils geltenden Fassung gebührenden Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Die Zahl der Einwohner richtet sich nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung. Die Neuberechnung der Aufwandsentschädigung ist ab dem der Verlautbarung des endgültigen Ergebnisses der Volkszählung folgenden Monatsersten vorzunehmen.
(2) Außer der monatlichen Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 gebührt dem Bürgermeister für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in Höhe von 50 v.H. der monatlichen Aufwandsentschädigung, die ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Bürgermeister während des Kalendervierteljahres, für das ihm eine Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß der monatlichen Aufwandsentschädigung, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.
(3) In Gemeinden mit besonders schwierigen Verwaltungsverhältnissen (Abs. 4) kann der Gemeinderat entsprechend dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand Zuschläge bis zu 20 v.H. zu der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 festsetzen.
(4) Besonders schwierige Verwaltungsverhältnisse liegen in Gemeinden insbesondere dann vor, wenn die Gemeinde keinen hauptberuflichen Bediensteten hat oder wenn erwerbswirtschaftliche Unternehmen zu verwalten sind.
(5) Die Aufwandsentschädigung der Bürgermeister-Stellvertreter nach § 2 Abs. 3 beträgt mindestens 20 v.H. der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters nach den Abs. 1, 2 und
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(1) Für die Bürgermeister-Stellvertreter, die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) und für die Obmänner von Gemeinderatsausschüssen sowie für die Mitglieder des Gemeinderates, denen bestimmte Aufgaben, die einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, zur Besorgung übertragen werden, kann der Gemeinderat eine Aufwandsentschädigung festsetzen.
(2) Die Höhe der Entschädigung ist entsprechend dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand festzusetzen; sie darf für die Bürgermeister-Stellvertreter einschließlich der Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 5 50 v.H. und für die übrigen Mitglieder des Gemeinderates 30 v.H. der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters (§ 3 Abs. 1, 2 und 3) nicht übersteigen.
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(1) Die Aufwandsentschädigung nach den §§ 3 und 4 ist monatlich im vorhinein auszuzahlen. Für den Monat, in den der Beginn oder das Ende der Amtstätigkeit fällt, gebührt die volle Aufwandsentschädigung.
(2) Übt der Empfänger der Aufwandsentschädigung sein Amt länger als drei Monate, im Falle einer Erkrankung länger als sechs Monate, nicht aus, so ist die Entschädigung von dem auf das Ende dieser Fristen folgenden Monatsersten an für die weitere Dauer der Nichtausübung des Amtes einzustellen.
(3) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung nach § 3 Abs. 2 ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Erlischt der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so ist die Sonderzahlung sofort fällig.
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(1) Dem Bürgermeister gebührt nach Beendigung seiner Amtszeit eine einmalige Zuwendung, sofern er das Amt des Bürgermeisters durch mindestens sechs Jahre innegehabt hat und weder eine Anwartschaft noch ein Anspruch auf eine laufende Zuwendung nach § 7 besteht.
(2) Die einmalige Zuwendung beträgt bei einer Amtszeit von
wenigstens 6 Jahren...............das Vierfache
wenigstens 9 Jahren...............das Sechsfache
der zuletzt bezogenen monatlichen Aufwandsentschädigung nach § 3
Abs. 1. Ist der Bürgermeister vor dem 1. Jänner 1982 aus dem Amt
ausgeschieden, so ist die einmalige Zuwendung unter
Zugrundelegung eines nach den Bestimmungen des
Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der jeweiligen Fassung
gebührenden Gehaltes eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe
A, Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 9, einschließlich
Teuerungszulage zu berechnen.
(3) Der Berechnung der Amtszeit des Bürgermeisters sind mit Ausnahme der zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 liegenden Zeiträume alle Zeiträume der Ausübung des Amtes des Bürgermeisters in einer Gemeinde Tirols zugrunde zu legen. Die Amtszeit des Bürgermeisters ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
(4) Im Falle der Beendigung der Amtszeit des Bürgermeisters durch Tod gebührt die einmalige Zuwendung dem überlebenden Ehegatten, der am Sterbetag des Bürgermeisters mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Ist kein anspruchsberechtigter Ehegatte vorhanden, gebührt die einmalige Zuwendung dem Kind, das am Sterbetag des Bürgermeisters dessen Haushalt angehört hat. Sind mehrere Kinder nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen die einmalige Zuwendung zur ungeteilten Hand.
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(1) Bürgermeister, deren Amtszeit im Zeitpunkt ihres Ausscheidens 12 Jahre betragen hat, haben die Anwartschaft auf eine laufende Zuwendung erworben. Für die Berechnung der Amtszeit gilt § 6 Abs. 3 sinngemäß. Amtszeiten, für die eine einmalige Zuwendung nach § 6 gewährt wurde, sind für die Berechnung der laufenden Zuwendung jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn die empfangene einmalige Zuwendung in der Höhe zurückgezahlt wird, die sich bei Anwendung des gleichen Vervielfachers, der seinerzeit der Berechnung der einmaligen Zuwendung zugrunde gelegt wurde, und der Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt der Rückzahlung errechnet.
(2) Der Anspruch auf die laufende Zuwendung entsteht mit dem auf das Ausscheiden aus dem Amt folgenden Monatsersten, wenn der Bürgermeister die Anwartschaft nach Abs. 1 erworben und zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat, sonst mit dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Monatsersten.
(3) Als Bemessungsgrundlage für die laufende Zuwendung gilt die Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 1, wobei Änderungen der Einwohnerzahl nach dem Ausscheiden nicht zu berücksichtigen sind und, sofern der Bürgermeister vor dem 1. Jänner 1982 aus dem Amt ausgeschieden ist, die Bemessungsgrundlage unter Zugrundelegung eines nach den Bestimmungen des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der jeweiligen Fassung gebührenden Gehaltes eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 9, einschließlich Teuerungszulage zu berechnen ist. Nach einer anrechenbaren Amtszeit von 12 Jahren gemäß Abs. 1 gebühren 41 v.H., für jedes weitere Jahr 3 v.H. bis zum Höchstausmaß von 80 v.H. der Bemessungsgrundlage.
(4) Außer der laufenden Zuwendung nach den Abs. 1 bis 3, die dem Bürgermeister monatlich im vorhinein auszuzahlen ist, gebührt dem Bürgermeister für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in Höhe von 50 v.H. der laufenden Zuwendung, die ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Hat ein Bürgermeister während des Kalendervierteljahres, für das ihm eine Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen die volle monatliche laufende Zuwendung bezogen, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Für die Auszahlung der Sonderzahlung gilt § 5 Abs. 3 sinngemäß.
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