20000095•Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz
20000095Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-GesetzLaw01.07.1984
Gesetz vom 28. März 1984 über die Bildung von Gemeindeverbänden als Rechtsträger der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten Hall in Tirol, Kufstein, Lienz, Reutte, St. Johann in Tirol und Schwaz (Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz – BKH-GVG)
StF: LGBl. Nr. 32/1984 - Landtagsmaterialien: 13/1984
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Die Erhaltung, die allfällige Erweiterung und der Betrieb der nachstehend angeführten allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten obliegen folgenden Gemeindeverbänden als Anstaltsträgern:
(2) Den Gemeindeverbänden nach Abs. 1 obliegen ferner die allfällige Errichtung oder Erweiterung, die Erhaltung und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen, die mit dem jeweiligen Bezirkskrankenhaus im Zusammenhang stehen.
(3) Die Gemeindeverbände nach Abs. 1 können
a) für die Besorgung von Angelegenheiten nach den Abs. 1 und 2 eine Gesellschaft m. b. H. – in der Folge "Betriebsgesellschaft" genannt – gründen, an der dem Gemeindeverband ein maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung zukommen muss,
b) die Besorgung der Angelegenheiten nach den Abs. 1 und 2 (Anstaltsträgerschaft) an das Land Tirol übertragen.
(4) Die Gemeindeverbände nach Abs. 1 sind Körperschaften öffentlichen Rechts. Dritten Personen gegenüber haften neben den Gemeindeverbänden für deren Verbindlichkeiten die verbandsangehörigen Gemeinden zur ungeteilten Hand.
(5) Die Bezirkskrankenhäuser sowie die damit im Zusammenhang stehenden Anlagen und Einrichtungen stehen im Eigentum des jeweiligen Gemeindeverbandes.
Im RIS seit
13.01.2011
(1) Organe des Gemeindeverbandes sind:
(2) Die Organe sind jeweils nach den allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen neu zusammenzusetzen.
(3) Die Amtsdauer der Organe beginnt mit der konstituierenden Sitzung der Gemeindeverbandsversammlung und endet mit der konstituierenden Sitzung der neuen Gemeindeverbandsversammlung.
Im RIS seit
28.12.2023
(1) Die Gemeindeverbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden, ferner aus dem Gemeindeverbandsobmann und den Gemeindeverbandsobmann-Stellvertretern, wenn diese nicht Bürgermeister einer verbandsangehörigen Gemeinde sind. Ein Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch die Bürgermeister-Stellvertreter der Reihe nach, bei deren Verhinderung durch das jeweils älteste weitere Mitglied des Gemeindevorstandes vertreten.
(2) Der Gemeindeverbandsversammlung obliegt
(3) Zur konstituierenden Sitzung der Gemeindeverbandsversammlung hat der an Jahren älteste Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden einzuladen. In der konstituierenden Sitzung hat der an Jahren älteste anwesende Bürgermeister bis zur Neuwahl des Gemeindeverbandsobmannes bzw. seiner Stellvertreter den Vorsitz zu führen; er kann bis zu zwei weitere Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden zu seiner Unterstützung beiziehen. Die konstituierende Gemeindeverbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend sind; Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4) Der Gemeindeverbandsobmann hat die Gemeindeverbandsversammlung nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einzuberufen. Eine Sitzung ist innerhalb von vier Wochen abzuhalten, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
(5) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
(6) Die Gemeindeverbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Gemeindeverbandsobmann oder ein Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(7) Zu einem gültigen Beschluss der Gemeindeverbandsversammlung ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, für Beschlüsse nach Abs. 2 lit. f und g jedoch die Einstimmigkeit erforderlich.
(8) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Gemeindeverbandsversammlung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
Im RIS seit
28.12.2023
(1) Der Gemeindeverbandsausschuß besteht aus
(2) Der ärztliche Leiter, der Verwaltungsleiter und der Leiter des Pflegedienstes der Krankenanstalt sowie ein vom Betriebsrat (von den Betriebsräten) entsandter Vertreter gehören dem Gemeindeverbandsausschuß mit beratender Stimme an. Der Gemeindeverbandsausschuß kann seinen Sitzungen weitere Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden, weitere Anstaltsärzte sowie andere Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
(3) Dem Gemeindeverbandsausschuß obliegen alle nicht ausdrücklich der Gemeindeverbandsversammlung nach § 3 Abs. 2, dem Gemeindeverbandsvorstand nach § 6 Abs. 3 und dem Gemeindeverbandsobmann nach § 7 Abs. 8 zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die Beschlußfassung und die Überwachung der Vollziehung in allen Angelegenheiten des Betriebes der Krankenanstalt mit Ausnahme der unter die ärztliche Verantwortung fallenden Fragen der Krankenbehandlung, sowie die Vorberatung und Antragstellung in den der Gemeindeverbandsversammlung obliegenden Angelegenheiten.
(4) Der Gemeindeverbandsausschuss hat im Anschluss an die konstituierende Sitzung der Gemeindeverbandsversammlung zu seiner ersten Sitzung zusammenzutreten. In dieser ist die Anzahl der weiteren Mitglieder des Gemeindeverbandsvorstandes festzulegen (§ 6 Abs. 1) und deren Wahl durchzuführen (§ 6 Abs. 2).
(5) Der Gemeindeverbandsobmann hat den Gemeindeverbandsausschuß nach Bedarf, mindestens aber einmal vierteljährlich einzuberufen. Eine Sitzung ist innerhalb von vier Wochen abzuhalten, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
(6) Für die Durchführung von Sitzungen des Gemeindeverbandsausschusses in Form einer Videokonferenz gilt § 3 Abs. 5 sinngemäß.
(7) Der Gemeindeverbandsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder und die ihm nach Abs. 2 angehörenden Personen ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Gemeindeverbandsobmann oder sein Vertreter nach § 7 Abs. 7 und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(8) Zu einem gültigen Beschluß des Gemeindeverbandsausschusses ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(9) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Gemeindeverbandsausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; § 3 Abs. 8 gilt sinngemäß.
Im RIS seit
28.12.2023
(1) Die im § 4 Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses sind vom Gemeinderat der betreffenden Gemeinde in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates zu entsenden.
(2) Die im § 4 Abs. 1 lit. d genannten Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses sind von der Gemeindeverbandsversammlung aus ihrer Mitte nach den Abs. 4 bis 8 zu wählen.
(3) Für jedes der im § 4 Abs. 1 lit. c und d genannten Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Jedes Mitglied der Gemeindeverbandsversammlung kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der doppelt so viele Namen von wählbaren Personen in fortlaufender Reihenfolge zu enthalten hat, als Mitglieder zu wählen sind, und der von allen darin zur Wahl vorgeschlagenen Personen sowie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Gemeindeverbandsversammlung unterfertigt sein muß.
(5) Der Vorsitzende hat die ihm übergebenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Übergabe mit A, B, C usw. zu bezeichnen und der Gemeindeverbandsversammlung bekanntzugeben. Enthält ein Wahlvorschlag nicht die im Abs. 4 festgesetzte Anzahl von Namen, ist er nicht von allen zur Wahl vorgeschlagenen Personen oder nicht von der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern der Gemeindeverbandsversammlung unterfertigt, so hat der Vorsitzende den Übergeber zu einer entsprechenden Verbesserung des Wahlvorschlages innerhalb einer vom Vorsitzenden gleichzeitig zu bestimmenden Frist aufzufordern. Ein Wahlvorschlag, der innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht entsprechend verbessert wurde, ist nicht zu berücksichtigen. Namen, die in einem Wahlvorschlag über die im Abs. 4 festgesetzte Anzahl hinaus enthalten sind, sind vom Vorsitzenden zu streichen.
(6) Personen, deren Name in mehreren Wahlvorschlägen enthalten ist, und Mitglieder der Gemeindeverbandsversammlung, die mehrere Wahlvorschläge unterfertigt haben, hat der Vorsitzende aufzufordern, sich innerhalb einer von ihm gleichzeitig zu bestimmenden Frist für einen dieser Wahlvorschläge zu entscheiden. Wird eine entsprechende Erklärung nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist abgegeben, so ist der Name nur auf dem ersten dem Vorsitzenden übergebenen Wahlvorschlag, in dem er enthalten war, zu belassen und auf den anderen Wahlvorschlägen vom Vorsitzenden zu streichen. Enthält der Wahlvorschlag nach der Streichung nicht mehr die im Abs. 4 festgesetzte Anzahl von Namen oder ist er nicht mehr von der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern des Gemeindeverbandsausschusses unterfertigt, so hat der Vorsitzende den Übergeber zur entsprechenden Ergänzung innerhalb einer vom Vorsitzenden gleichzeitig zu bestimmenden Frist aufzufordern. Im übrigen gelten der dritte und der vierte Satz des Abs. 5 sinngemäß.
(7) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Gültig sind die Stimmzettel, die wenigstens die Buchstabenbezeichnung des Wahlvorschlages oder den Namen der an erster Stelle vorgeschlagenen Personen enthalten. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet der Vorsitzende.
(8) Der Vorsitzende hat die Anzahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen zu ermitteln und sodann in sinngemäßer Anwendung des § 67 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88/1994, in der jeweils geltenden Fassung die Namen der auf den einzelnen Wahlvorschlägen als Mitglieder und als Ersatzmitglieder gewählten Personen festzustellen. Ist nur ein Wahlvorschlag übergeben worden, so hat der Vorsitzende die darin vorgeschlagenen Personen als gewählt zu erklären.
(9) Jedes Mitglied der Gemeindeverbandsversammlung kann die Wahl der im § 4 Abs. 1 lit. d genannten Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses und ihrer Ersatzmitglieder innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl schriftlich bei der Landesregierung anfechten. Die Anfechtung kann mit jeder Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens begründet werden, die auf das Wahlergebnis von Einfluß war oder sein konnte.
(10) Die Landesregierung hat, wenn sie eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens feststellt, die auf das Ergebnis der Wahl von Einfluß war oder sein konnte, die Ermittlung des Wahlergebnisses und allenfalls die Wahl als gesetzwidrig aufzuheben.
(11) Der Vorsitzende hat die Richtigstellung des Wahlergebnisses vorzunehmen. Wurde die Wahl als gesetzwidrig aufgehoben, so ist die Neuwahl innerhalb von vier Wochen nach der Zustellung des die Aufhebung verfügenden Bescheides durchzuführen.
Im RIS seit
28.12.2023
(1) Der Gemeindeverbandsvorstand besteht aus dem Gemeindeverbandsobmann, dem Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter und zwei oder mehreren weiteren Mitgliedern, deren Anzahl vom Gemeindeverbandsausschuß festzusetzen ist; sie darf ein Drittel der Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses nicht übersteigen.
(2) Die weiteren Mitglieder sind vom Gemeindeverbandsausschuß aus seiner Mitte in sinngemäßer Anwendung des § 5 zu wählen. Für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen. Scheidet eines der weiteren Mitglieder aus dem Gemeindeverbandsvorstand aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied zu wählen.
(3) Der Gemeindeverbandsvorstand ist zur Vorberatung und Antragstellung in allen der Beschlußfassung durch den Gemeindeverbandsausschuß unterliegenden Angelegenheiten sowie zur Beschlußfassung in den ihm vom Gemeindeverbandsausschuß übertragenen Angelegenheiten berufen.
(4) Der Gemeindeverbandsobmann hat den Gemeindeverbandsvorstand nach Bedarf einzuberufen.
(5) Für die Durchführung von Sitzungen des Gemeindeverbandsvorstandes in Form einer Videokonferenz gilt § 3 Abs. 5 sinngemäß.
(6) Der Gemeindeverbandsvorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder und die ihm nach § 4 Abs. 2 angehörenden Personen ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Gemeindeverbandsobmann oder sein Vertreter nach § 7 Abs. 7 und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(7) Zu einem gültigen Beschluß des Gemeindeverbandsvorstandes ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(8) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Gemeindeverbandsvorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden; § 3 Abs. 8 gilt sinngemäß.
Im RIS seit
28.12.2023
(1) Der Gemeindeverbandsobmann und bis zu zwei Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter sind von der Gemeindeverbandsversammlung in getrennten Wahlgängen zu wählen. Der Gemeindeverbandsobmann und seine Stellvertreter müssen nicht Vertreter einer verbandsangehörigen Gemeinde sein; sie müssen zum Landtag wählbar sein.
(2) Jedes Mitglied der Gemeindeverbandsversammlung kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der den Namen einer zum Gemeindeverbandsobmann bzw. zum Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter wählbaren Person zu enthalten hat und der von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Gemeindeverbandsversammlung unterfertigt sein muß.
(3) Der Vorsitzende hat die ihm übergebenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Übergabe mit den Namen der darin vorgeschlagenen Personen bekanntzugeben. Ist ein Wahlvorschlag nicht von der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern der Gemeindeverbandsversammlung unterfertigt, so hat der Vorsitzende den Übergeber zu einer entsprechenden Verbesserung des Wahlvorschlages innerhalb einer vom Vorsitzenden gleichzeitig zu bestimmenden Frist aufzufordern. Ein Wahlvorschlag, der innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht entsprechend verbessert wurde, ist nicht zu berücksichtigen. Im übrigen gilt § 5 Abs. 6 sinngemäß.
(4) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Gültig sind die Stimmzettel, die den Namen der vorgeschlagenen Person enthalten. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet der Vorsitzende.
(5) Der Vorsitzende hat die Anzahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen zu ermitteln. Ist nur ein Wahlvorschlag übergeben worden und hat dieser die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, so hat der Vorsitzende die vorgeschlagene Person als zum Gemeindeverbandsobmann bzw. Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter gewählt zu erklären. Kommt eine Mehrheit nicht zustande, so ist die Wahl, sofern nicht auf Aufforderung des Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist neue Wahlvorschläge übergeben werden, zu wiederholen. Bei der Wiederholung der Wahl hat der Vorsitzende die vorgeschlagene Person unabhängig von der auf sie entfallenen Anzahl von Stimmen als zum Gemeindeverbandsobmann bzw. Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter gewählt zu erklären.
(6) Sind zwei oder mehrere Wahlvorschläge übergeben worden, so hat der Vorsitzende jene vorgeschlagene Person als zum Gemeindeverbandsobmann bzw. Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter gewählt zu erklären, die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Kommt eine Mehrheit nicht zustande, so ist die Wahl zu wiederholen. Bei der Wiederholung der Wahl hat der Vorsitzende jene vorgeschlagene Person als gewählt zu erklären, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl so oft zu wiederholen, bis sich eine Stimmenmehrheit ergibt. Im übrigen gilt § 5 Abs. 9 bis 11 sinngemäß.
(7) Der Gemeindeverbandsobmann wird im Fall seiner Verhinderung durch den bzw. die Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter der Reihe nach, bei dessen bzw. deren Verhinderung durch das jeweils älteste weitere Mitglied des Gemeindeverbandsvorstandes vertreten.
(8) Dem Gemeindeverbandsobmann obliegt
(9) Urkunden, mit denen der Gemeindeverband privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung handelt, vom Gemeindeverbandsobmann und von zwei weiteren Mitgliedern des Gemeindeverbandsausschusses zu unterfertigen. In Angelegenheiten, in denen die Beschlußfassung dem Gemeindeverbandsausschuß oder dem Gemeindeverbandsvorstand obliegt, ist, sofern nicht Abs. 10 Anwendung findet, in der Urkunde der Beschluß des betreffenden Kollegialorganes anzuführen.
(10) In dringenden Fällen kann der Gemeindeverbandsobmann anstelle des Gemeindeverbandsausschusses oder des Gemeindeverbandsvorstandes entscheiden, wenn die rechtzeitige Einberufung des Gemeindeverbandsausschusses bzw. des Gemeindeverbandsvorstandes nicht möglich ist. Die getroffene Maßnahme ist dem zuständigen Kollegialorgan unverzüglich zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(11) Der Gemeindeverbandsobmann ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben der Gemeindeverbandsversammlung verantwortlich.
Im RIS seit
28.12.2023
Der Gemeindeverband ist berechtigt, den ärztlichen Leiter und den Verwaltungsleiter der Krankenanstalt sowie höchstens eine weitere Fachkraft des Verwaltungsdienstes in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Gemeindebeamtengesetzes 2022, LGBl. Nr. 97/2022, in der jeweils geltenden Fassung zu übernehmen.
Im RIS seit
28.12.2023
(1) Der Gemeindeverbandsausschuss hat die Gemeindeverbandsbediensteten, deren Dienststelle eine Krankenanstalt im Sinne des § 1 Abs. 1 ist, der Betriebsgesellschaft unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Gemeindeverbandsbedienstete zur Dienstleistung zuzuweisen.
(2) Der für die Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft ist Dienststellenleiter im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften und als solcher Vorgesetzter aller Gemeindeverbandsbediensteten, die bei der Betriebsgesellschaft ihren Dienst versehen. Ihm obliegen dabei, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, selbstständig die Befugnisse zur Erteilung fachlicher Weisungen an und die fachliche Aufsicht über die Gemeindeverbandsbediensteten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Betriebsgesellschaft erforderlich ist.
(3) Die Gemeindeverbandsversammlung kann durch Verordnung die Betriebsgesellschaft ermächtigen, sämtliche Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Gemeindeverband stehen und bei der Betriebsgesellschaft ihren Dienst versehen, selbstständig zu erledigen und zu entscheiden. Dazu gehören insbesondere die Aufnahme, die Kündigung und die Entlassung von Gemeindeverbandsbediensteten und sämtliche sich aus dem laufenden Dienstverhältnis bzw. aus Anlass des Endens des Dienstverhältnisses ergebenden Erledigungen und Entscheidungen. Davon ausgenommen sind jedoch die Entscheidung über
(4) Durch die Abs. 2 und 3 werden die Diensthoheit des Gemeindeverbandes, insbesondere die Befugnis zur Erteilung von Weisungen an die Gemeindeverbandsbediensteten, nicht berührt.
Im RIS seit
13.01.2011
Die Organe des Gemeindeverbandes haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben der Geschäftsstelle zu bedienen. Sie steht unter der Leitung des Gemeindeverbandsobmannes. Die Geschäftsstelle kann im Interesse einer sparsamen und zweckmäßigen Aufgabenbesorgung in der Verwaltungsdirektion der Krankenanstalt eingerichtet werden.
Im RIS seit
28.12.2023
(1) Die Gemeindeverbandsversammlung hat einen aus drei bis fünf Mitgliedern bestehenden Überprüfungsausschuss zu wählen. Wählbar ist jedes Mitglied des Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde mit Ausnahme der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeindeverbandsausschusses. Für jedes Mitglied des Überprüfungsausschusses ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen. Der Überprüfungsausschuss hat aus seiner Mitte einen Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen.
(2) Der Überprüfungsausschuß hat die laufende Gebarung und die Kassenführung des Gemeindeverbandes auf ihre Gesetzmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit mindestens zweimal jährlich zu überprüfen. Das Ergebnis jeder Überprüfung und das Ergebnis der Vorprüfung des Rechnungsabschlusses ist in einem schriftlichen Bericht dem Gemeindeverbandsobmann zur Äußerung und mit dieser zusammen dem Gemeindeverbandsausschuß und der Gemeindeverbandsversammlung vorzulegen.
(3) Der Überprüfungsausschuß kann bei Bedarf Sachverständige beiziehen.
Im RIS seit
28.12.2023
Zur Deckung der gesamten durch Einzahlungen nicht gedeckten Auszahlungen des Gemeindeverbandes haben die verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft nach § 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung Beiträge zu leisten, sofern nicht zwischen den verbandsangehörigen Gemeinden eine abweichende Vereinbarung getroffen wird (Verbandsbeiträge). Der Verbandsbeitrag umfasst die Zahlungen für die Erhaltung, die allfällige Erweiterung und den Betrieb der Krankenanstalt sowie für die allfällige Errichtung oder Erweiterung, die Erhaltung und den Betrieb der mit dem jeweiligen Bezirkskrankenhaus im Zusammenhang stehenden Anlagen und Einrichtungen sowie alle sonstigen Zahlungen des Gemeindeverbandes. Die Liquidität des Gemeindeverbandes einschließlich der Finanzierung der Investitionen ist durch die Verbandsbeiträge sicherzustellen.
Im RIS seit
12.12.2019
(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben auf den für das laufende Finanzjahr zu entrichtenden Verbandsbeitrag monatliche Vorauszahlungen spätestens mit dem Ablauf eines jeden Monats zu entrichten.
(2) Der Gemeindeverband hat den verbandsangehörigen Gemeinden bis spätestens 31. Oktober eines jeden Finanzjahres
(3) Die monatlichen Vorauszahlungen sind für jeweils ein Finanzjahr möglichst in gleicher Höhe festzusetzen. Müssen die festgesetzten monatlichen Vorauszahlungen geändert werden, so hat der Gemeindeverband diese den verbandsangehörigen Gemeinden unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Die Landesregierung hat einer verbandsangehörigen Gemeinde, die mit der Entrichtung der monatlichen Vorauszahlungen länger als einen Monat nach dem Fälligkeitszeitpunkt in Verzug ist, auf Antrag des Gemeindeverbandes die Entrichtung der fälligen Vorauszahlungen innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist mit Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzuschreiben.
Im RIS seit
12.12.2019
(1) Die Übertragung der Anstaltsträgerschaft nach § 1 Abs. 3 lit. b bedarf des Abschlusses eines Vertrages zwischen dem Gemeindeverband und dem Land Tirol.
(2) Im Fall der Übertragung der Anstaltsträgerschaft gilt § 4 Abs. 2 erster Satz nicht.
(3) Im Fall der Übertragung der Anstaltsträgerschaft kann die Gemeindeverbandsversammlung den Gemeindeverbandsausschuss zur Beschlussfassung über den Voranschlag, den Nachtragsvoranschlag, den Rechnungsabschluss und den Stellenplan ermächtigen.
(4) Im Fall der Ermächtigung nach Abs. 3 ist den verbandsangehörigen Gemeinden vor der Auflegung des Voranschlages (Nachtragsvoranschlages) bzw. des Rechnungsabschlusses zur allgemeinen Einsicht eine Ausfertigung des Entwurfes und nach der Beschlussfassung über den Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) bzw. den Rechnungsabschluss eine Ausfertigung des Voranschlages (Nachtragsvoranschlages) bzw. des Rechnungsabschlusses zu übermitteln.
(5) Für die Dauer der Ermächtigung nach Abs. 3 ist abweichend von § 3 Abs. 4 die Gemeindeverbandsversammlung nach Bedarf einzuberufen. Eine Sitzung ist innerhalb von vier Wochen abzuhalten, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt.
(6) Für die Dauer der Ermächtigung nach Abs. 3 ist abweichend von § 4 Abs. 5 der Gemeindeverbandsausschuss nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einzuberufen. Eine Sitzung ist innerhalb von vier Wochen abzuhalten, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt.
Im RIS seit
28.12.2023
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die folgenden Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung:
Im RIS seit
28.12.2023
Der Gemeindeverband ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dabei sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten.
Im RIS seit
12.12.2019
(1) Der Voranschlag ist die bindende Grundlage für die Führung des Haushaltes des Gemeindeverbandes. Die im Voranschlag vorgesehenen Mittel dürfen nur im Lauf des Finanzjahres und nur insoweit und nicht früher in Anspruch genommen werden, als dies eine wirtschaftlich sparsame Verwaltung erfordert.
(2) Der Voranschlag hat jedenfalls aus
(3) In der Liquiditätsrechnung sind sämtliche Einzahlungen und Auszahlungen darzustellen. Diese sind in die Geldflüsse der
(4) Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind in einem Detailnachweis auf Kontenebene auszuweisen. Für erfolgswirksame Konten sind nur die Erträge und Aufwendungen darzustellen. Die Konten sind aufsteigend auf Basis des Kontenplans zu ordnen.
(5) Der mittelfristige Finanzplan ist in Form einer Gewinn- und Verlustrechnung und einer Liquiditätsrechnung für den gesamten Haushalt zu erstellen. Der mittelfristige Finanzplan hat eine Vorschau auf die dem kommenden Finanzjahr folgenden vier Finanzjahre zu enthalten.
(6) Der Dienstpostenplan hat die erforderlichen Dienstposten der Beamten, der Stellenplan die erforderlichen Stellen der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Die Dienstposten und Stellen sind für das kommende Finanzjahr, das laufende Finanzjahr und das dem laufenden Finanzjahr vorausgegangene Finanzjahr nach landesspezifischen Merkmalen, insbesondere nach Vollzeitbeschäftigungsäquivalent, Personalaufwand je Modellstelle und Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe, zu gliedern.
(7) Der Voranschlag hat als Beilagen
Im RIS seit
28.12.2023
(1) Der Gemeindeverbandsobmann hat nach dem Ablauf des Finanzjahres über die Jahresergebnisse des Haushaltes aufgrund der Kassen- und Rechnungsbücher einen Rechnungsabschluss zu erstellen.
(2) Der Rechnungsabschluss hat jedenfalls aus
(3) Bei der Voranschlagsvergleichsrechnung sind die Gewinn- und Verlustrechnung, die Liquiditätsrechnung und der Detailnachweis auf Kontenebene darzustellen. Die Voranschlagswerte sind den tatsächlichen Werten im Rechnungsabschluss gegenüberzustellen und Unterschiedsbeträge auszuweisen. Wesentliche Abweichungen sind darzustellen und zu begründen.
(4) Der Rechnungsabschluss hat als Beilagen
Im RIS seit
12.12.2019
Der Gemeindeverband hat für die Prüfung des Rechnungsabschlusses einen Abschlussprüfer zu bestellen, es sei denn, die Erhaltung, eine allfällige Erweiterung und der Betrieb der Krankenanstalt sind auf einen anderen Rechtsträger übertragen. Der Abschlussprüfer hat die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu prüfen. Der Abschlussbericht ist vom Gemeindeverbandsobmann der Gemeindeverbandsversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Im RIS seit
12.12.2019
(1) Die Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses und des Gemeindeverbandsvorstandes haben gegenüber dem Gemeindeverband Anspruch auf Ersatz der mit der Besorgung ihrer Aufgaben verbundenen notwendigen Barauslagen und - mit Ausnahme des Gemeindeverbandsobmannes - auf ein angemessenes Sitzungsgeld, dessen Höhe vom Gemeindeverbandsausschuß entsprechend dem Zeitaufwand allgemein festzusetzen ist. Die Barauslagen, die durch eine Dienstreise entstanden sind, sind nach den für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften zu ersetzen.
(2) Dem Gemeindeverbandsobmann gebührt eine dem besonderen Maß der Verantwortung und dem besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand angemessene monatliche Aufwandsentschädigung in der Höhe von höchstens 50 v. H. des nach dem Gemeindebeamtengesetz 2022 in der jeweils geltenden Fassung gebührenden Gehalts eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, einschließlich der Teuerungszulage. Im übrigen sind für die Aufwandsentschädigung die Bestimmungen des Abschnittes II des Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 5/1972, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 bis 3 und des § 3 Abs. 1 und 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden, § 2 Abs. 6 und § 4 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß anstelle des Gemeinderates der Gemeindeverbandsausschuß entscheidet.
Im RIS seit
28.12.2023
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und der Gemeindeverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Im RIS seit
12.12.2019
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 1. Oktober 1963, LGBl. Nr. 42, betreffend die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften zum Betrieb der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten in Solbad Hall i.T., Schwaz, Wörgl, Kufstein, St. Johann i.T. und Lienz sowie die Kundmachung der Landesregierung vom 28. Februar 1961, LGBl. Nr. 20, über die Genehmigung der Satzung der Verwaltungsgemeinschaft „Bezirkskrankenhaus Kreckelmoos“ außer Kraft.
(2) Die Verwaltungsausschüsse, die nach dem Gesetz LGBl. Nr. 42/1963 und nach der mit der Kundmachung der Landesregierung LGBl. Nr. 20/1961 verlautbarten Satzung der Verwaltungsgemeinschaft „Bezirkskrankenhaus Kreckelmoos“ gebildet wurden, gelten als Gemeindeverbandsausschüsse im Sinne dieses Gesetzes. Die Gemeindeverbandsausschüsse sind nach diesem Gesetz erstmals bis spätestens 31. Oktober 1984 und sodann unmittelbar nach der allgemeinen Wahl der Gemeindevorstände im Jahr 1986 zu bestellen.
(3) Die Bediensteten der Verwaltungsgemeinschaften, die auf Grund der im Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften bestehen, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Bedienstete des betreffenden Gemeindeverbandes. Dadurch darf eine Verschlechterung der dienstrechtlichen Stellung nicht eintreten.
(4) Die nach den im Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften auf Verlangen des Verwaltungsausschusses in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zu einer Gemeinde übernommenen Bediensteten des Dienststandes treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum betreffenden Gemeindeverband. Auf diese Bediensteten ist das Gemeindebeamtengesetz 1970 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
(5) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, mit dem das Dienstrecht der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu den Gemeinden und zu den Gemeindeverbänden stehenden Bediensteten geregelt wird, richten sich die dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum betreffenden Gemeindeverband stehenden Bediensteten nach den Vorschriften für die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten des Landes in gleicher Verwendung.
(6) Die Rechte und Verbindlichkeiten der Verwaltungsgemeinschaften, die nach den im Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften bestehen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den betreffenden Gemeindeverband über.
Im RIS seit
12.12.2019
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "LG",
"indizes": [
"9440 Krankenanstalt, Spital"
],
"citations": [],
"source_id": "LTI30000096",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 32/1984 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 97/2023 ",
"stammnorm_bgblnummer": "32/1984"
},
"content": {
"source_id": "LTI30000096",
"bundesland": "T",
"applikation": "LrKons"
}
}