StPBG-Ab- und Verrechnungsverordnung – StPBG – AVVO
LGBLA_ST_20260513_35StPBG-Ab- und Verrechnungsverordnung – StPBG – AVVOGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 27 Abs. 8 Z 2 des Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 90/2024, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2026, wird verordnet:
(1) Als Zusatzleistungen, gelten Leistungen die vom Tagsatz für die Grundleistungen und dem jeweiligen Pflege- bzw. Psychiatriezuschlag) (§ 27 Abs. 8 Z 1 Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz – StPBG), nicht umfasst sind und mit den Bewohnern gesondert zu vereinbaren und abzurechnen sind. Darunter fallen insbesondere Einbettzimmerzuschlag, ärztliche Leistungen, therapeutische Leistungen, Apotheken- und Drogerieartikel, Friseur, Fußpflege, Massagen, Telefon und die Zurverfügungstellung von Fernseh- und Radiogeräten.
(2) Für die Zurverfügungstellung eines Einbettzimmers mit eigener Nasszelle dürfen höchstens 8 Euro/Tag, sofern der Bewohner höchstens eine Mindestpension bezieht, höchstens 5,50 Euro/Tag verrechnet werden (Einbettzimmerzuschlag). Bewohnern ohne Pensionsbezug darf kein Zuschlag verrechnet werden, sofern ein Einbettzimmer auf Grund eines begründeten Bedarfes zur Verfügung zu stellen ist. Dieser Bedarf ist durch eine (fach-)ärztliche schriftliche Stellungnahme (Befund, Entlassungsbrief etc.) nachzuweisen.
(1) Die Verrechnung von Tagsätzen für die Grundleistungen sowie von Pflege- und Psychiatriezuschlägen(§ 27 Abs. 8 Z 1 StPBG) durch anerkannte Pflegewohnheime setzt einen rechtskräftigen Zuerkennungsbescheid gemäß § 14 StPBG voraus.
(2) Für die Rechnungslegung gilt:
(3) Rechnungslegungsdetails und Weitergewährung der Tagsätze im Falle der Abwesenheit der Leistungsberechtigten:
(4) Kontrolle der Abrechnung:
Das Land bzw. die Stadt Graz kann beim Rechtsträger insbesondere Einsicht in die Unterlagen, Dokumentationen und dergleichen im Zusammenhang mit der Ab- und Verrechnung von Leistungen nehmen. Auf Verlangen sind diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das Einsichtsrecht entsprechend dieser Bestimmung darf nur zur Kontrolle der Verrechnungen von konkreten Pflegeleistungen und in angemessener Weise ausgeübt werden.
Das Land bzw. die Stadt Graz hat zur Auszahlung anstehende finanzielle Mittel zurückzubehalten, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass mehr Belegungstage verrechnet wurden, als verrechenbar sind.
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2026 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die StPBG-Ab- und Verrechnungsverordnung, LGBl. Nr. 156/2024, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 39/2025, mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auf jene Leistungen weiterhin anzuwenden ist, die vor dem 1. April 2026 erbracht wurden.
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