Änderung der Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung
LGBLA_ST_20260513_31Änderung der Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-DurchführungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 8 Abs. 3, § 34 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026, wird verordnet:
Die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 1/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 38/2025, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag „§ 1a Temporäre Leistungsabweichungen aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen“ wird die Zeile „§ 1b Geringfügige und sonstige Leistungsabweichungen“ eingefügt.
b) Der Eintrag „2. Abschnitt Kinder- und Jugendhilfebeirat (§ 16 Abs. 3 StKJHG)“ wird durch folgenden Eintrag ersetzt:
c) Die Einträge zu den §§ 3 bis 6 lauten „(entfallen)“.
(1) In begründeten Ausnahmefällen, sofern es das Kindeswohl erfordert, kann durch geringfügige Über- oder Unterschreitung des Alters der Zielgruppe, unter Einbeziehung des Entwicklungsstandes des Kindes, und/oder durch die notwendige Verlängerung über die maximale Dauer von den in der Anlage 1 beschriebenen Leistungen abgewichen werden.
(2) Sonstige Leistungsabweichungen sind in begründeten Ausnahmefällen möglich, sofern es das Kindeswohl erfordert und das Land der Leistungsabweichung zustimmt.“
Der 2. Abschnitt und die dazugehörigen §§ 3 bis 6 entfallen.
In § 12 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „692 Euro“ durch den Betrag „716,91 Euro“ ersetzt.
In § 12 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „761 Euro“ durch den Betrag „788,40 Euro“ ersetzt.
In § 13 Abs. 1 wird der Betrag „1.000 Euro“ durch den Betrag „1.036 Euro“ sowie der Betrag „1.500 Euro“ durch den Betrag „1.554 Euro“ ersetzt.
In § 13 Abs. 2 wird der Betrag „250 Euro“ durch den Betrag „259 Euro“ sowie der Betrag „375 Euro“ durch den Betrag „388,50 Euro“ ersetzt.
In § 16 Abs. 5 Z 1 wird der Betrag „36,63 Euro“ durch den Betrag „37,63 Euro“ sowie der Betrag „28,01 Euro“ durch den Betrag „28,77 Euro“ ersetzt.
In § 16 Abs. 5 Z 2 wird der Betrag „10,28 Euro“ durch den Betrag „10,56 Euro“ sowie der Betrag „7,71 Euro“ durch den Betrag „7,92 Euro“ ersetzt.
In § 18 Abs. 4 wird der Betrag „35,27 Euro“ durch den Betrag „36,23 Euro“ ersetzt.
In § 19 Abs. 3 wird der Betrag „17,67 Euro“ durch den Betrag „18,15 Euro“ ersetzt.
In § 20a wird der Betrag „356,67 Euro“ durch den Betrag „366,37 Euro“ ersetzt.
In § 20b wird der Betrag „1.156,04 Euro“ durch den Betrag „1.187,48 Euro“ ersetzt.
§ 22b Z 4 lautet:
Dem § 22b wird folgende Z 5 angefügt:
§ 22c lautet:
„(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 77/2022 bewilligte Leistung I. A. (WG-KIJU) gemäß Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2022 kann mit dem Personalbedarf gemäß Anlage 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 41/2024 längstens bis 31. Dezember 2027 erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt folgender Tagsatz:
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 41/2024 bewilligten Leistungen I. A. (WG-KIJU), I. B. (WG-SPÄD) und I. E. (KRISE) gemäß Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 22/2024 können längstens bis 31. Dezember 2027 erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt folgender Tagsatz:
„(26) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 31/2026 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1b, § 12 Abs. 1 Z1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 5 Z 1 und 2, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 3, § 20a, § 20b, § 22b Z 4 und 5, § 22c sowie die Anlagen 1, 2 und 3 mit 1. April 2026 in Kraft.; gleichzeitig treten die §§ 3 bis 6 außer Kraft.“
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