Änderung der Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung
LGBLA_ST_20260331_28Änderung der Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-DurchführungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 4 Abs. 10 des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 106/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 26/2026, wird verordnet:
Die Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 108/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 125/2025, wird wie folgt geändert:
Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:
Der Nachweis der Deutschkenntnisse gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 StWUG gilt als erfüllt durch Vorlage
„(14) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 28/2026 treten § 3 und § 6a mit 1. April 2026 in Kraft; gleichzeitig treten § 6b, § 6c, § 6d, § 6e, § 6f, § 6g und § 6h außer Kraft.“
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