Änderung der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993
LGBLA_ST_20260225_18Änderung der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20260225_18/image001.jpg
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 83/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 9 Förderung des Ankaufs von Eigenheimen in Verbindung mit Sanierungen“ die Zeile „§ 9a Thermische Sanierung mit Sanierungskonzept“ eingefügt.
§ 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Für die Errichtung von Eigenheimen im Siedlungsschwerpunkt gemäß § 2 Abs. 1 Z 31 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 werden unter Berücksichtigung ökologischer und nachhaltiger Gesichtspunkte Förderungsdarlehen mit einer Laufzeit von 30 Jahren und einer maximalen jährlichen Verzinsung von 1,5 % dekursiv gewährt. Die Schaffung eines Generationenwohnhauses kann außerhalb des Siedlungsschwerpunktes erfolgen. Die Wohnnutzfläche des Eigenheimes darf 150 m² nicht überschreiten. Ab sechs haushaltszugehörigen Personen darf diese Fläche maximal 170 m² betragen.“
„(2) Die Förderungsdarlehen werden in folgender Höhe gewährt:
„(3) Die Beträge gemäß Abs. 2 erhöhen sich:
„(6) Die Verzinsung und Tilgung beginnen zum jeweils nächstfolgenden 1. April oder 1. Oktober, frühestens jedoch 6 Monate nach erfolgter vollständiger Auszahlung des gewährten Landesdarlehens. Die für die zulässige Benützung der Baulichkeit geltenden baurechtlichen Bestimmungen sind spätestens 3 Jahre nach Erteilung der Förderungszusicherung vorzulegen.
Die halbjährlichen Annuitäten betragen im
„(2) Die Förderungsdarlehen werden in folgender Höhe gewährt:
(3) Die Beträge gemäß Abs. 2 erhöhen sich:
(4) Die Verzinsung und Tilgung beginnen zum jeweils nächstfolgenden 1. April oder 1. Oktober, frühestens jedoch 6 Monate nach erfolgter vollständiger Auszahlung des gewährten Landesdarlehens.
Die halbjährlichen Annuitäten betragen im
(5) Innerhalb von 6 Monaten nach Zusicherung des Förderungsdarlehens ist um eine Registrierung einer thermischen Sanierung mit Sanierungskonzept gemäß § 9a anzusuchen.
(6) Die Förderungshöhe je Förderungsfall ist mit maximal Euro 80.000,-- an Förderungsbeträgen aus Bundes- und Landesmitteln limitiert.“
Die Förderung erfolgt durch die Gewährung von Förderungsbeiträgen in Abhängigkeit von der Anzahl der umgesetzten thermischen Sanierungsmaßnahmen der Gebäudehülle.“
(1) Art. 1 tritt mit 1. März 2026 in Kraft.
(2) Für Förderungsansuchen gemäß § 8 und § 15, die vor dem 1. April 2025 eingebracht wurden, ist die jeweilige Vorgängerbestimmung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 83/2024 anzuwenden.
(3) Für Förderungsansuchen gemäß § 9 und § 15a, die vor dem 1. Mai 2025 eingebracht wurden, ist die jeweilige Vorgängerbestimmung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 83/2024 anzuwenden.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.