Änderung der Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes
LGBLA_ST_20260216_14Änderung der Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des LandesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 61 Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000 – St.-BSG, LGBl. Nr. 24/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:
Die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, LGBl. Nr. 35/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 148/2024, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 20 lautet „Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2025 – GKV)“.
b) Der Eintrag zu § 25 lautet „Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ)“.
Die §§ 1 bis 10b, die §§ 11a bis 21, die §§ 22a bis 32 sowie die Anhänge I bis V der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2025 – GKV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Die §§ 1 und 2, § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie die §§ 4 bis 8 und die Anlagen 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
„(1) Verweise in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
In § 29 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der Z 19 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 20, 21 und 22 werden angefügt:
In § 29 Abs. 8 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10, 11 und 12 werden angefügt:
Dem § 31a wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 14/2026 treten das Inhaltsverzeichnis, § 20, § 25, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 6 Z 19, 20, 21 und 22 sowie § 29 Abs. 8 Z 9, 10, 11 und 12 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Februar 2026, in Kraft.“
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