Änderung des Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetzes
LGBLA_ST_20260212_13Änderung des Steiermärkischen Pflege- und BetreuungsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Pflege- und Betreuungsgesetz – StPBG, LGBl. Nr. 90/2024, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 49a lautet „Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 13/2026“;
b) nach dem Eintrag „§ 49a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr.13/2026“ wird die Zeile „§ 49b Personenbezogene Bezeichnungen“ eingefügt;
c) nach dem Eintrag „§ 50 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 50a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.
„Die Landesregierung darf Pflegewohnheime nur anerkennen, soweit der jeweilige bezirksweit festgelegte und der landesweite Pflegebettenbedarf nicht überschritten werden.“
§ 49a erhält die Paragrafennummer „§ 49b“.
Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2026 anhängige Anerkennungsverfahren für Pflege(wohn)heime sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen.“
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 49a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2026 treten das Inhaltsverzeichnis, § 27 Abs. 3 dritter Satz, die Umnummerierung des § 49a und § 49a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Februar 2026, in Kraft.“
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