Änderung des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes
LGBLA_ST_20260129_10Änderung des Steiermärkischen SozialunterstützungsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat – teilweise in Ausführung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 – beschlossen:
Das Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 51/2021, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 31a Weitergewährung von Leistungen“ durch den Eintrag „§ 31a Übergangsbestimmungen zur Novelle 10/2026“ ersetzt.
§ 5 Abs. 5 Z 2 und Z 3 lauten:
§ 7 lautet:
(1) Die Höhe der Leistung gemäß § 8 ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft sowie von der Bereitschaft, sich für die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt zu qualifizieren, abhängig. Darunter fällt insbesondere auch die Bereitschaft, die für die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu erwerben.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Bezugsberechtigte, die
(3) Bezugsberechtigten, die ihre nach dem AlVG grundsätzlich zustehenden Ansprüche aufgrund eines ihnen zurechenbaren Fehlverhaltens verlieren und bei denen keine Umstände nach Abs. 2 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung gemäß § 8 zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.
(4) Bezugsberechtigten, die innerhalb der letzten zwölf Monate ab Feststellung einer der folgenden Verfehlungen durch die Behörde
ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem der Feststellung eines solchen Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 50% zu kürzen. Nähere Regelungen über Integrationsmaßnahmen kann die Landesregierung durch Verordnung erlassen.
(5) Ab dem dritten festgestellten Fehlverhalten ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem auf die Feststellung des Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 75% zu kürzen.
(6) Sofern bei Bezugsberechtigten, deren Leistungen nach Abs. 4 und 5 bereits gekürzt wurden, weiterhin ein Fehlverhalten nach § 7 Abs. 4 vorliegt, ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 bis zum Wegfall des Fehlverhaltens, mindestens jedoch für die Dauer von drei Monaten, ab dem auf die Feststellung des Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 100% zu kürzen.
(7) Durch Maßnahmen nach Abs. 3 und 4 darf die Deckung des Wohnbedarfes des Arbeitsunwilligen nicht gefährdet werden. Darüber hinaus dürfen durch Maßnahmen nach Abs. 3 bis 6 der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der übrigen Bezugsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft nicht gefährdet werden.
(8) Ab einem zwei Wochen übersteigenden Aufenthalt in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz gemäß § 8 Abs. 9 ist die Kürzung nach Abs. 4 bis 6 auszusetzen und nach Beendigung des Aufenthaltes für die restliche Dauer wieder vorzunehmen.“
„(2) Die Landesregierung hat den Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 ausgehend von 95% des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung betragsmäßig durch Verordnung festzusetzen. Dieser Höchstsatz ist zu Beginn des Kalenderjahres an die jeweilige Änderung des Ausgleichzulagenrichtsatzes abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung anzupassen und durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
(3) Der Bemessung der zuzuerkennenden Leistungen sind folgende Höchstsätze und Zuschläge zu Grunde zu legen:
100%
70%
45%
25%
20%
15%
12,5%
12%
9%
6%
3%
18%
(4) Die Höchstsätze gemäß Abs. 3 Z 2 sind auf alle in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden volljährigen Bezugsberechtigten gemäß Abs. 3 Z 2 gleichmäßig aufzuteilen.“
„(6) Bezugsberechtigten gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 gebührt zusätzlich ein Wohnkostenpauschale in Höhe von maximal 15% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4. Das Wohnkostenpauschale wird, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von Geldleistungen erbracht.“
„(8) Die Summe aller Geldleistungen, die volljährigen Bezugsberechtigten einer Bedarfsgemeinschaft zuerkannt werden kann, ist mit 175% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 begrenzt. Bei Überschreitung dieses Prozentsatzes sind die Geldleistungen jeder/jedes volljährigen Bezugsberechtigten (Abs. 4) soweit sie 20% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 überschreiten, im erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Von der Deckelung ausgenommen sind Geldleistungen an Bezugsberechtigte gemäß § 7 Abs. 2 sowie an Bezugsberechtigte, die einen Zuschlag gemäß Abs. 3 Z 5 erhalten.
(9) Für einen zwei Wochen übersteigenden Aufenthalt
(1) Zur Vermeidung besonderer Härten können Zusatzleistungen gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch die gewährten Leistungen gemäß § 8 und § 9 nicht gedeckt ist und dies von den Bezugsberechtigten nachgewiesen wird. Zusatzleistungen sind als Sachleistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 zu gewähren.
(2) Auf Leistungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Die Kosten einer einfachen Bestattung können für alle verstorbenen Personen übernommen werden, soweit diese nicht aus dem Nachlass getragen werden können oder von anderen Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Verpflichtung zu tragen sind.
(2) Als Bestattungsaufwand können auch Kosten einer Überführung innerhalb von Österreich oder aus grenznahen Gebieten übernommen werden, wenn die Überführung in familiären Interessen begründet ist.
(3) Auf Leistungen nach Abs. 1 und 2 besteht kein Rechtsanspruch.“
In § 14 Abs. 2 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:
§ 14 Abs. 4 lautet:
„(4) Dienstgeber und Unterkunftgeber und Hausverwaltungen von Bezugsberechtigten haben der Behörde zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung und einer Ersatzpflicht innerhalb einer angemessenen, mindestens einwöchigen Frist über alle Tatsachen, die das Dienst- oder Bestandverhältnis oder die Ersatzpflicht betreffen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Behörde hat im Ersuchen jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.“
„Bezugsberechtigte sind verpflichtet, aktiv an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihnen von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken.“
„(6) Die Behörde kann bei Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den Voraussetzungen gemäß § 4 sowie der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, sozialen Stabilisierung oder Integration gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 lit. c Rechnung getragen wird.“
„(3) Die Rückerstattung kann in maximal zwölf Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie der rückerstattungspflichtigen Person auf andere Weise nicht zumutbar ist.
(4) Von der Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher, die Höhe der Rückerstattung übersteigender Verwaltungsaufwand verbunden wäre.“
„(6) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist abzusehen, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher, die Höhe der Ersatzansprüche übersteigender Verwaltungsaufwand verbunden wäre. § 17 Abs. 3 gilt sinngemäß.“
„(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO, ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Unterstützungswürdigkeit der Bezugsberechtigten, der Gewährung, Ablehnung, Kürzung und Einstellung von Sozialunterstützungsleistungen, des Kostenersatzes sowie der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezuges sowie zur Vollziehung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes insbesondere folgende personenbezogenen Datenarten automatisiert zu verarbeiten:
Die jeweils Verantwortlichen können den anderen gemeinsam Verantwortlichen Zugriff auf ihre Daten gewähren, wenn diese für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.“
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen
(1) Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 10/2026 Leistungen gemäß § 8 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, gewährt werden, sind diese Leistungen bis zum jeweils festgelegten Fristende, längstens bis 31. Dezember 2026, weiter zu gewähren. Im Fall von Verfehlungen gemäß § 7 idF LGBl. Nr. 10/2026 sind die Leistungen gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 idF LGBl. Nr. 10/2026 zu kürzen.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 10/2026 gemäß § 7 Abs. 4 und 5 StSUG in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 erlassene rechtskräftige Kürzungsbescheide gelten bis zum jeweils festgelegten Fristende weiter.
(3) In Beschwerdeverfahren über Kürzungsbescheide, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 10/2026 erlassen wurden, ist § 7 Abs. 4 und 5 StSUG in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 weiterhin anzuwenden.“
„(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 31b mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2026 treten das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 5 Z 2 und 3, § 7, § 8 Abs. 2, 3, 4, 6, 8 und 9, § 10, § 11, § 14 Abs. 2 Z 8 und 9 und Abs. 4, § 16 Abs. 1 erster Satz und Abs. 6, § 17 Abs. 3 und 4, § 19 Abs. 6, § 23 Abs. 1, § 29 und § 31a mit 30. Jänner 2026 in Kraft.“
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