Änderung der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 und des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes
LGBLA_ST_20260126_6Änderung der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 und des Grazer GemeindevertragsbedienstetengesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2025, wird wie folgt geändert:
In § 37 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger bis zum Höchstmaß von 5,4 % ihrer Bezüge“ durch die Wortfolge „die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger bis zum Höchstmaß von 6 % ihrer Bezüge“ ersetzt.
§ 145a Abs. 56 in der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, erhält die Absatzbezeichnung „(55a)“.
Nach § 145a Abs. 55a wird folgender Abs. 55b eingefügt:
„(55b) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 144e mit 1. September 2025 in Kraft getreten; gleichzeitig ist § 1a außer Kraft getreten.“
§ 145a Abs. 57 erhält die Absatzbezeichnung „(56)“.
Dem § 145a wird folgender Abs. 59 angefügt:
„(59) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2026 treten § 37 Abs. 2, die Umbenennung des § 145a Abs. 56 in § 145a Abs. 55a und die Umbenennung des § 145a Abs. 57 in § 145a Abs. 56 mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 30/1974 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 11772025, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 22 „Vorgangsweise bei Dienstverhinderungen“.
In § 17 Abs. 1 entfällt der Verweis auf „§ 22 Abs. 7,“.
§ 22 lautet:
(1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder nach mindestens vierzehntägiger Dienstdauer durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den Monatsbezug bis zur Dauer von
(2) Dauert die Dienstverhinderung über die in Abs. 1 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt eine Ergänzung der nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen gebührenden Geldleistungen auf den vollen Monatsbezug mit der Maßgabe, dass diese Ergänzungszahlung 49 % des Monatsbezuges nicht übersteigen darf, für die gleichen Zeiträume; im Falle des Abs 1 Z 1 jedoch für 140 Kalendertage.
(3) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung ein, so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug des Monatsbezuges als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(4) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, den der Bedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann die Ergänzungszahlung über die im Abs. 2 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
(5) Wird der Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert, so behält er den Anspruch auf seinen Monatsbezug.
(6) In welchem Ausmaß weibliche Vertragsbedienstete vor und nach ihrer Niederkunft vom Dienst freizustellen sind und welcher Monatsbezug ihnen während der Dienstfreistellung zusteht, richtet sich nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetzes. Eine Zeit, für die ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.
(7) Haben Dienstverhinderungen wegen eines Unfalles, einer Krankheit oder aus Gründen des Abs. 4 oder wegen Haft ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(8) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 zuzurechnen.“
In § 23 Abs. 4 wird der Verweis auf „§ 22 Abs. 1, 3 und 4.“ durch den Verweis „§ 22 Abs. 1 und 3.“ ersetzt.
In § 31 Abs. 1 und 5 Z 1 sowie § 32 wird der Verweis auf „§ 22 Abs. 10“ durch den Verweis auf „§ 22 Abs. 7“ ersetzt.
In § 34 Abs. 2 wird der Verweis auf „§ 22 Abs. 11“ durch den Verweis auf „§ 22 Abs. 8“ ersetzt.
Dem § 42 werden folgende Abs. 34 und 35 angefügt:
„(34) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 40a mit 1. September 2025 in Kraft getreten; gleichzeitig ist § 1 Abs. 4 entfallen.
(35) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2026 treten das Inhaltsverzeichnis, § 17 Abs. 1, § 22, § 23 Abs. 4, § 31 Abs. 1 und 5 Z 1, § 32 und § 34 Abs. 2 mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
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