Änderung der Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen (6. Novelle)
LGBLA_ST_20251230_123Änderung der Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen (6. Novelle)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 89a Abs. 7a und des § 94a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/60, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2024, wird verordnet:
Die Verordnung über die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen, LGBl. Nr. 26/2020, zuletzt in der Fassung LGBl Nr. 33/2025, wird wie folgt geändert:
(1) Das Ausmaß der Kosten für die Räumung von Fahrzeugen, in denen sich insbesondere Hausrat, Abfälle, Unrat befindet und die Entsorgungsarbeiten, ist im angeschlossenen Tarif III (Anlage 3) festgelegt.
(2) Ist die Räumung des Fahrzeuges nur unter besonderem Aufwand zu bewerkstelligen, so sind die Kosten nach dem tatsächlichen und notwendigen Aufwand zu berechnen.“
„(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. 123/2025 treten § 3a und die Anlagen 1 bis 3 mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
€ 249,36
€ 249,36
€ 322,09
€ 540,28
€ 249,36
€ 306,51
€ 306,51
€ 374,04
€ 592,23
€ 306,51
€ 24,00“
€ 18,70
€ 18,70
€ 24,94
€ 31,17
€ 9,35
€ 14,55
€ 14,55
€ 19,74
€ 31,17
€ 7,27
€ 1,45“
Entsorgungsarbeiten je Stunde
€ 64,42“
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