Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten
LGBLA_ST_20251230_122Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen KrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 74 Abs. 3 des Stmk. Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:
Die Höhe des durch den Rechtsträger der Krankenanstalt einzuhebenden Kostenbeitrages von sozialversicherten Patientinnen/Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung bzw. die LKF-Gebührenersätze durch den Gesundheitsfonds Steiermark getragen werden, beträgt 10,30 Euro pro Verpflegstag ab 1. Jänner 2026.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 8/2025, außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin zur Einhebung von Kostenbeiträgen für Verpflegstage vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden.
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