Änderung der Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2024
LGBLA_ST_20251230_120Änderung der Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2007, LGBl. Nr. 5/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:
Die Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2024, LGBl. Nr. 127/2023, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 73/2025, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Pauschalgebühr beträgt für die erste Einheit 37,60 Euro und für die zweite bis sechste Einheit (Folgepauschalen) jeweils 14,20 Euro.“
„(2) Die Höhe der Zeitgebühr beträgt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jedes amtliche Fleischuntersuchungsorgan je angefangene Viertelstunde 24,80 Euro. Die ersten fünf Minuten der letzten angefangenen Viertelstunde lösen keine Gebührenpflicht aus.
(3) Die Höhe der Zeitgebühr für die Durchführung der Hygienekontrollen gemäß § 54 Abs. 1 LMSVG beträgt je angefangene Viertelstunde 24,80 Euro. Diese Zeit umfasst auch die Dokumentation. Werden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen, so ist die Zeitgebühr in Höhe der für die Erhebung und Dokumentation sowie die Unterrichtung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmanns tatsächlich aufgewendeten Zeit zu entrichten.“
„(1) Für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG ist für geschlachtete Tiere ein Zuschlag in folgender Höhe zu entrichten:
(2) Für Probenahmen gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG ist ein Zuschlag von 7,60 Euro je beprobtem Tier und Schlachttierkörper zuzüglich der Kosten für die Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen der Agentur gemäß § 3 Z 17 LMSVG oder der Untersuchungsanstalten der Länder zu entrichten. Der Zuschlag ist zu tragen,
(3) Für jedes Untersuchungsorgan ist pro Schlacht- und Kontrollvorgang sowie in den Fällen des § 2 Abs. 6 ein pauschalierter Aufwandersatz in Höhe von 15,20 Euro zu entrichten. In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist der Aufwandersatz zur Hälfte zu entrichten.“
„(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 120/2025 treten § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 1 bis 3 mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
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