Änderung des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes und des Steiermärkischen Parteienförderungs-Verfassungsgesetzes
LGBLA_ST_20251222_117Änderung des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes und des Steiermärkischen Parteienförderungs-VerfassungsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 36 lautet „Kontrollamt“.
b) Der Eintrag zu § 98 lautet „Aufgaben des Kontrollamtes“.
c) Der Eintrag zu § 99 lautet „Leiter und Stellvertreter sowie Bedienstete des Kontrollamtes“.
In § 14 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:
In der Überschrift des § 36, § 36, § 37a Abs. 1, § 45 Abs. 6, § 67a Abs. 1, 2, 4 und 5, § 95a Abs. 2, § 97 Abs. 2, § 98, § 99 Abs. 1, 3 und 5 bis 9, § 99b Abs. 1 und § 99f wird das Wort „Stadtrechnungshof“ jeweils durch das Wort „Kontrollamt“ in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Dem § 37a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollausschusses dürfen nicht in einer der Kontrolle des Kontrollamtes unterworfenen Entität beschäftigt sein.“
„Der Obmann des Kontrollausschusses darf nicht derselben Wahlpartei angehören wie der Bürgermeister.“
„(3) Bei Behandlung der vom Kontrollamt vorgelegten Prüfungsberichte kann der Kontrollausschuss die Vornahme zusätzlicher Erhebungen anordnen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder des Kontrollausschusses befugt, Anfragen an die für den Prüfungsgegenstand zuständigen Stadtsenatsmitglieder zu richten, deren Beantwortung nicht abgelehnt werden darf. Zum Zwecke der Anfragebeantwortung haben die zuständigen Stadtsenatsmitglieder an der jeweiligen Sitzung des Kontrollausschusses teilzunehmen.“
In § 89 Abs. 7 und § 98 Abs. 3 wird die Zahl „2 400 000“ durch die Zahl „4 000 000“ ersetzt.
Die Überschrift des § 98 lautet:
„(2) Der Leiter des Kontrollamtes und sein Stellvertreter werden unter sinngemäßer Anwendung des § 72 Abs. 3 und 5 vom Gemeinderat bestellt. Der Leiter des Kontrollamtes wird für die Dauer von zehn Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist unzulässig. Der Leiter des Kontrollamtes und sein Stellvertreter dürfen weder dem Gemeinderat angehören noch in den letzten fünf Jahren Mitglied des Stadtsenates gewesen sein. Sie dürfen während ihrer Amtstätigkeit – abgesehen von den ersten drei Monaten nach ihrer Bestellung – keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben. Sie haben vor Antritt ihres Amtes dem Gemeinderat in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis gemäß § 17 Abs. 3 zu leisten.“
„(4) Der Leiter des Kontrollamtes führt den Titel „Kontrollamtsdirektor“. Er hat die rechtliche Stellung eines Abteilungsvorstandes. Im Falle der Verhinderung des Leiters des Kontrollamtes kommen dessen Rechte und Pflichten dem Stellvertreter zu. Dieser Führt den Titel „Kontrollamtsleiter-Stellvertreter“.“
„(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 111d mit 1. September 2025 in Kraft getreten; gleichzeitig ist § 7a außer Kraft getreten.
(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2025 treten das Inhaltsverzeichnis, § 14 Abs. 1 Z 5 und 6, die Überschrift des § 36, § 36, § 37a Abs. 1, 2 und 5, § 45 Abs. 6, § 67a Abs. 1 bis 5, § 89 Abs. 7, § 95a Abs. 2, § 97 Abs. 2, die Überschrift des § 98, § 98, die Überschrift des § 99, § 99, § 99b Abs. 1 und § 99f mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Dezember 2025, in Kraft.“
Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 79/2025, wird wie folgt geändert:
In § 8a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „einschließlich des Leiters des Stadtrechnungshofes“.
Dem § 145a wird folgender Abs. 58 angefügt:
„(58) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2025 tritt § 8a Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Dezember 2025, in Kraft.“
Das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 30/1974, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
In § 7a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „einschließlich des Leiters des Stadtrechnungshofes“.
Dem § 42 wird folgender Abs. 33 angefügt:
„(33) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2025 tritt § 7a Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Dezember 2025, in Kraft.“
Das Steiermärkische Parteienförderungs-Verfassungsgesetz, LGBl. Nr. 6/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2019, wird wie folgt geändert:
Vor der Gliederungsüberschrift „1. Teil Förderung der landespolitischen Arbeit“ wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
Der 2. Teil 2. Abschnitt C. entfällt.
§ 15a Abs. 1 lautet:
„(1) Jede politische Partei darf für eine Landtagswahl maximal eine Million Euro und für eine Wahl des Gemeinderates der Stadt Graz maximal 400 000 Euro für Wahlwerbung aufwenden. Wahlwerbungsausgaben sind Ausgaben für landtags- oder gemeinderatswahlspezifische Leistungen, deren Erbringung für die politische Partei oder Nutzung durch die politische Partei zwischen dem Stichtag und dem Wahltag erfolgt. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Wahlwerbungsausgaben sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerberinnen/Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben einer Wahlwerberin/eines Wahlwerbers für auf ihre/seine Person abgestimmte Wahlwerbung für die Landtagswahl bis zu einem Betrag in der Höhe von 2 500 Euro und für die Gemeinderatswahl bis zu einem Betrag in der Höhe von 1 500 Euro unberücksichtigt bleiben.“
§ 15a Abs. 2 Z 14 lautet:
§ 15b Abs. 1 lautet:
„(1) Die politischen Parteien haben dem Landesrechnungshof innerhalb von sechs Monaten nach der Landtagswahl bzw. der Wahl des Gemeinderates der Stadt Graz eine den Vorgaben des § 15a entsprechende Aufstellung ihrer Wahlwerbungsausgaben, gegliedert je Wahlwerbungsausgabe nach Leistungsart, Leistungserbringer, Leistungszeitraum und Höhe der Ausgabe zu übermitteln.“
„Der Landesrechnungshof hat der Landesregierung bzw. dem Gemeinderat der Stadt Graz einen Bericht zu übermitteln, in dem anzuführen ist, ob die politischen Parteien“
(1) Für den Fall der Überschreitung des in § 15a Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrages um
(2) Die Geldbuße ist von der/den nächstfälligen Parteienförderung/en nach dem 1. Teil bzw. nach § 6f in Abzug zu bringen. Besteht kein Anspruch auf eine solche Parteienförderung, ist die Geldbuße gleichzeitig mit ihrer Feststellung zur Gänze zur Zahlung an das Land bzw. an die Stadt Graz vorzuschreiben.
(3) Wird innerhalb der Frist gemäß § 15b Abs. 1 keine Aufstellung an den Landesrechnungshof übermittelt, erhält die politische Partei im Folgejahr keine Förderungen nach dem 1. Teil bzw. § 6f.“
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“
„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2025 treten das Inhaltsverzeichnis, § 15a Abs. 1 und 2 Z 14, § 15b Abs. 1 und 4 Einleitungssatz, § 17a und § 17b mit 1. Jänner 2026 in Kraft; gleichzeitig tritt der 2. Teil 2. Abschnitt C außer Kraft.“
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