Grazer Dachlandschaftsverordnung
LGBLA_ST_20251217_106Grazer DachlandschaftsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 11 Grazer Altstadterhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 96/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:
Im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 – GAEG 2008 ist bei Öffnungen und Aufbauten sowie sonstigen Veränderungen der Dachhaut auf eine Einfügung in das überlieferte Erscheinungsbild der Grazer Dachlandschaft zu achten. Die Dachlandschaft umfasst hierbei die Gesamtheit der gestaltwirksamen Merkmale der Dachzone, wie Größe, Form, Konstruktion, Neigung, Gesimse bzw. Traufenausbildung, Deckungsmaterial, Elementform, Deckungsfarbe, Aufbauten (Gaupen, Zwerchhäuser, Rauch und Abgasfänge, Kehrstege sowie Antennen-, Klima-, Solar- und PV-Anlagen udgl.) sowie Verschneidungen der Dächer. Der Sichtbarkeit der Dachlandschaft von den öffentlichen Verkehrsflächen, von allen übrigen öffentlich zugänglichen Freiflächen (Höfen udgl.), vom Schlossberg sowie vom umgebenden Hügelland des Grazer Beckens kommt eine besonders maßgebende Bedeutung zu.
Gemäß den Zielvorstellungen des § 1 hat nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit und unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles zu gelten:
Bei Gebäuden, deren Dachflächen nach § 5 GAEG 2008 zu erhalten sind, sind nachstehende Maßnahmen wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes nicht bewilligungsfähig:
Die nach § 10 Abs. 1 Z 1 GAEG 2008 zur Beurteilung erforderlichen Einreichunterlagen für Solar- und PV-Anlagen haben zu enthalten:
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Dezember 2025, in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 2/1986, außer Kraft.
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