Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, des Steiermärkischen KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrechts, des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009 und des Gesetzes über die Regelung des D...
LGBLA_ST_20251212_99Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, des Steiermärkischen KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrechts, des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009 und des Gesetzes über die Regelung des D...Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/2025, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 300f „(entfallen)“.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 300p Übergangsbestimmung zu den Novellen LGBl. Nr. 132/2024 und LGBl. Nr. 72/2025 – Vorrückung und Vorrückungsstichtag“ die Zeile „§ 300q Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. 99/2025 – § 143a Korridorpension“ eingefügt.
§ 48a Abs. 3 lautet:
„(3) Die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Abs. 1 endet mit der Versetzung oder dem Übertritt des Beamten oder der Beamtin in den Ruhestand.“
„(2) Die Dienstbehörde kann den Übertritt des Beamten oder der Beamtin in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem oder ihrem Verbleiben im Dienststand ein dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.“
„(1) Der Beamte oder die Beamtin kann durch schriftliche Erklärung aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monates bewirken, in dem er oder sie den 756. Lebensmonat vollendet, wenn er oder sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten aufweist.“
„(2a) Das höchste Gehalt im Besoldungsschema St. ist mit dem in § 3 Abs. 1 Z 3 Stmk. LBezG. geregelten Betrag begrenzt. Eine Anpassung über diesen Betrag hinaus findet nicht statt.“
„(3) Dem Leiter oder der Leiterin des Referats Sanitätsdirektion – Gesundheitswesen, der oder die im Entlohnungsschemas SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 entlohnt wird, gebührt zusätzlich zum Gehalt gemäß Abs. 1 eine ruhegenussfähige Funktionszulage in der Höhe von 25 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a. Bei einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß.
(4) Mit der Funktionszulage nach Abs. 3 gelten alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen des oder der Bediensteten, die mit der Stelle verbunden sind, als abgegolten.“
„(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten oder die Vertragsbedienstete spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß Satz 1 zu verständigen. Erfolgt die Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete oder die Vertragsbedienstete bis dahin weder den Dienst wieder angetreten hat noch eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde. Die Verständigung erfolgt nachweislich, wenn ihre Zustellung den Vorschriften des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine dem Dienstgeber bekanntgegebene Wohnadresse.“
„(1) Ein Bediensteter oder eine Bedienstete hat dem Land die Kosten der Ausbildung zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Ausbildung durch
„Der Ersatz der Ausbildungskosten verringert sich für jeden Monat des aufrechten Dienstverhältnisses nach Absolvierung der Ausbildung um ein Sechsunddreißigstel der Gesamtkosten.“
In § 260 Abs. 4 Z 2 wird der Punkt durch ein „oder“ ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:
§ 298 Abs. 11 lautet:
„(11) Wird das Dienstverhältnis während einer
„(13a) Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2025, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das Beschäftigungsausmaß des oder der Vertragsbediensteten vor der Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde zu legen. Wird die Teilpension im Anschluss an eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den Abs. 11 oder 13 in Anspruch genommen, ist für die Berechnung der Abfertigung das Beschäftigungsausmaß des oder der Vertragsbediensteten vor Antritt einer dieser Maßnahmen heranzuziehen.“
§ 300f entfällt.
§ 300q lautet:
§ 143a Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. 99/2025 ist auf Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung, die nach Ablauf des 31. Dezember 2026 wirksam werden, so anzuwenden, dass eine Ruhestandsversetzung frühestens mit dem Ablauf des Monats bewirkt werden kann, in dem der Beamte oder die Beamtin, der oder die in dem in der ersten Tabellenspalte angeführten Zeitraum geboren wurde, das in der zweiten Tabellenspalte angeführte Lebensjahr bzw. die Lebenszeit vollendet hat, wenn er oder sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand die in der dritten Tabellenspalte angeführte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist:
vor dem 1. Jänner 1965
62 Jahre
450 Monate
62 Jahre und 2 Monate
454 Monate
62 Jahre und 4 Monate
458 Monate
62 Jahre und 6 Monate
462 Monate
62 Jahre und 8 Monate
466 Monate
62 Jahre und 10 Monate
470 Monate
63 Jahre
474 Monate
63 Jahre
478 Monate
63 Jahre
482 Monate
63 Jahre
486 Monate
63 Jahre
490 Monate
63 Jahre
494 Monate
63 Jahre
498 Monate
63 Jahre
502 Monate
ab 1. April 1968
63 Jahre
504 Monate“
„(48) In der Fassung des Gesetzes LGBl. 99/2025 treten das Inhaltsverzeichnis, § 48a Abs. 3, § 140 Abs. 2, § 143a Abs. 1, § 183 Abs. 2a, § 183b Abs. 3 und 4, § 186 Abs. 9, § 187a Abs. 1, § 187a Abs. 2 letzter Satz, § 260 Abs. 4 Z 2 und 3, § 298 Abs. 11 und 13a sowie § 300q mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2026, in Kraft, gleichzeitig tritt § 300f außer Kraft.“
Das Steiermärkische KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR, LGBl. Nr. 100/2023, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/2025, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 43 „(entfallen)“.
§ 31 Z 1 lautet:
§ 32 Abs. 4 lautet:
„(4) Für die Koordination der MTD-Berufe an einem Standort gebührt eine Zulage in der Höhe von 139,40 Euro.“
In § 33 Abs. 1 wird die Wortfolge „leitende/leitender Bedienstete der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Berufe)“ durch die Wortfolge „Teamleitung eines MTD-Berufes“ ersetzt.
In § 42 Abs. 1a Z 1 wird die Wortfolge „MTD-Leitungen der LKH“ durch die Wortfolge „Leitungen der MTD Berufe (Verbund)“ ersetzt.
§ 43 entfällt.
§ 50 Abs. 5 lautet:
„(5) Für Bedienstete des Entlohnungsschemas SI oder SII, die keine Optionserklärung abgegeben haben, sind anstelle der § 10 und § 11 bzw. der § 32 und § 33 die in der Anlage 1 enthaltenen Bestimmungen des Stmk. LDBR anzuwenden, wobei die Wortfolge „medizinisch-technisch“ im Sinne von „medizinisch-therapeutisch-diagnostisch“ zu verstehen ist. Soweit darin auf andere Bestimmungen des Stmk. LDBR verwiesen wird, sind diese in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 100/2023 anzuwenden.“
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 52b mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 99/2025 treten das Inhaltsverzeichnis, § 31 Z 1, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 1, § 42 Abs. 1a Z 1 und § 50 Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2026, in Kraft; gleichzeitig tritt § 43 außer Kraft.“
Das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
„(1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 1,78 % und für jeden ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,14833 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage, wobei das sich daraus ergebende Prozentausmaß auf zwei Kommastellen zu runden ist. Der Kontoprozentsatz darf insgesamt 80 % nicht übersteigen.“
Ein Frühstarterbonus in der Höhe von einem Euro gebührt der Beamtin und dem Beamten für jeden im Pensionskonto enthaltenen Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde. Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Pensionskonto vorliegen, von denen mindestens zwölf vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden, und ist mit dem Sechzigfachen des Betrages gemäß Satz 1 begrenzt. An die Stelle des Betrages gemäß Satz 1 tritt bei Bemessungen ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.“
„(31) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2026 wie folgt vorzunehmen:
(32) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 31 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die gemäß den am 31. Dezember 2025 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2025 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2025 darauf Anspruch hatte und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2026 anzupassen ist.
(33) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 32 zählen, so ist jeder einzelne Bezug entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 31 Z 2 lit. a oder – im Fall des Abs. 31 Z 2 lit. b – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 67,50 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.“
„(1) 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.“
„(21) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 82a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(22) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 99/2025 treten in Kraft:
Das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBl. Nr. 59/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
„(8) Für die erstmalige Bemessung des Ruhegenusses im Kalenderjahr 2026 ist für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. Juni ein Betrag von € 3 309,42 und für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember ein Betrag von € 3 376,92 heranzuziehen.“
„(26) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 60a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(27) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 99/2025 treten § 26 Abs. 8 sowie § 66 Abs. 9 mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
„(9) Abweichend von Abs. 1 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, auf die bis zum 31. Dezember 2025 Anspruch bestand, für das Kalenderjahr 2026 unter sinngemäßer Anwendung von § 43 Abs. 31, 32 und 33 St. PG 2009 vorzunehmen.“
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