Änderung der Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz
LGBLA_ST_20251205_98Änderung der Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen BehindertengesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:
Die Verordnung über die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 119/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 136/2024, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „824 Euro“ durch den Betrag „849 Euro“ ersetzt.
In § 1 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „616 Euro“ durch den Betrag „641 Euro“ ersetzt.
In § 1 Abs. 1 Z 3 wird der Betrag „754 Euro“ durch den Betrag „777 Euro“ ersetzt.
In § 1 Abs. 1 Z 4 wird der Betrag „546 Euro“ durch den Betrag „569 Euro“ ersetzt.
In § 1 Abs. 1 Z 5 wird der Betrag „501 Euro“ durch den Betrag „516 Euro“ ersetzt.
In § 1 Abs. 1 Z 6 wird der Betrag „357 Euro“ durch den Betrag „368 Euro“ ersetzt.
In § 2 wird der Betrag „70 Euro“ durch den Betrag „72 Euro“ ersetzt.
In § 3 Abs. 1 wird der Betrag „370 Euro“ durch den Betrag „381 Euro“ ersetzt.
Dem § 4a wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 98/2025 treten § 1 Abs. 1, § 2 und § 3 Abs. 1 mit 31. Dezember 2025 in Kraft.“
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