Änderung der Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung
LGBLA_ST_20251128_94Änderung der Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz-DurchführungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 5 Abs. 3 und des § 8 Abs. 2 des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 51/2021, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:
Die Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung LGBl. Nr. 66/2021, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2025, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 3 Z 14 entfällt die Wortfolge „sowie Schulungszuschläge, die seitens des Arbeitsmarktservice für Bezugsberechtigte während einer Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geleistet werden“.
In § 3 wird der Betrag „1.209,02 Euro“ durch den Betrag „1.229,89 Euro“ ersetzt.
Dem § 4a wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2025 treten § 1 Abs. 3 Z 14 und § 3 mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
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