Europaschutzgebiet Nr. 51 - Teile des Feistritz- und Krumbachgrabens (AT2222000)
LGBLA_ST_20251120_90Europaschutzgebiet Nr. 51 - Teile des Feistritz- und Krumbachgrabens (AT2222000)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:
In der Marktgemeinde Eibiswald werden Teile des Feistritz- und Krumbachgrabens zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 51 „Feistritz- und Krumbachgraben“ bezeichnet.
(1) Die Unterschutzstellung dient der Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes für die in Anlage 1 genannten natürlichen Lebensraumtypen nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Anhang I.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgendem Schutzgut oberste Priorität zu:
Die Ziele sind von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
Mit Ausnahme von Durchforstungen, Räumungen gesicherter Verjüngungsflächen, der Aufarbeitung nach Kalamitäten sowie Nutzungen auf Wirtschaftswaldflächen bei einer Restüberschirmung von mindestens 50 % beziehungsweise auf Schutzwaldflächen bei einer Restüberschirmung von mindestens 80 %, bedürfen alle Handlungen, wie die Einbringung von nicht standortgerechten oder fremdländischen Gehölzen oder die Errichtung von Forststraßen und Wegen einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in Anlage 1 genannten Schutzgüter gemäß § 28 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Solche Handlungen sind zulässig bei Vorliegen
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:20.000 (Anlage 2) und von vier Detailplänen im Maßstab 1:6.000 (Anlage 3) sowie einer koordinatenbezogenen Darstellung (Anlage 4). Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung maßgeblich.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. November 2025, in Kraft.
Natürliche Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
9110
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
91K0
Illyrische Rotbuchenwälder (Aremonio-Fagion)
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