Sonderstandort für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage („Deponie Sandhalde-Donawitz“) in der Stadtgemeinde Leoben
LGBLA_ST_20251112_87Sonderstandort für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage („Deponie Sandhalde-Donawitz“) in der Stadtgemeinde LeobenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 13a Abs. 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025, wird verordnet:
Die in der Anlage 1 gekennzeichnete Fläche, bestehend aus den Grundstücken Nr. 622, 576/1, 576/2, 576/6, 574/1, 583/1, 583/2, 583/4, 573/2, 573/3, .234/1 und .234/2, KG Donawitz (60303), im Ausmaß von insgesamt 41,7 ha wird als Sonderstandort zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage ausgewiesen.
(1) Zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen und zur standortgerechten Einbindung der Photovoltaik-Freiflächenanlage in den Natur- und Landschaftsraum werden folgende Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen festgelegt:
(2) Die Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen gemäß Abs. 1 sind in Übereinstimmung mit den Vorgaben für Deponien festzulegen. Bei der Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf den als Sonderstandort festgelegten Flächen ist im Rahmen der erforderlichen Projektgenehmigungsverfahren ein mit der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde abgestimmtes Gestaltungs- und Pflegekonzept, in welchem die Umsetzung der Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen gemäß Abs. 1 dargelegt wird, vorzulegen. Das Gestaltungskonzept hat einen Gestaltungsplan zu beinhalten, in welchem die Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen räumlich dargestellt werden.
(1) Die in der Anlage 1 gekennzeichnete Fläche ist spätestens im Zuge der nächsten Revision der Stadtgemeinde Leoben im Entwicklungsplan des örtlichen Entwicklungskonzeptes und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.
(2) In der in Anlage 1 gekennzeichneten Fläche sind Änderungen der Planungsinstrumente der örtlichen Raumplanung, die die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen verhindern oder erschweren, unzulässig.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. November 2025, in Kraft.
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