Überreichung der Auszeichnungen nach dem Gesetz über Auszeichnungen für verdienstvolle Tätigkeit in Einsatz- und Hilfsorganisationen
LGBLA_ST_20251006_77Überreichung der Auszeichnungen nach dem Gesetz über Auszeichnungen für verdienstvolle Tätigkeit in Einsatz- und HilfsorganisationenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 10 Z 1 des Gesetzes über Auszeichnungen für verdienstvolle Tätigkeit in Einsatz- und Hilfsorganisationen (StAEHG), LGBl. Nr. 121/2024, wird verordnet:
Zur Überreichung der Ehrenmedaillen und Verdienstkreuze sind befugt:
(1) Die Ehrenmedaillen und das Verdienstkreuz müssen im Rahmen eines Festaktes zu einem würdevollen Anlass überreicht werden.
(2) Würdevolle Anlässe für die Überreichung an Mitglieder von Einsatz- und Hilfsorganisationen sind:
(3) Zustimmungsbefugt gemäß Abs. 2 Z 4 sind:
(1) Sollte die Einsatzorganisation, der die zu ehrende Person angehört, über Bekleidungsvorschriften verfügen, so sind diese Vorschriften bei der Überreichung einer Ehrenmedaille oder eines Verdienstkreuzes anzuwenden.
(2) Verfügt eine Einsatzorganisation über keine einheitliche Bekleidung für derartige Anlässe, ist die jeweilige Einsatzbekleidung möglichst einheitlich zu verwenden.
(3) Private Kleidung ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, wenn die Überreichung als besondere Überraschung Bestandteil einer Veranstaltung anlässlich einer besonderen oder persönlichen Feierlichkeit ist oder wenn die zu ehrende Person Mitglied einer Organisation ist, die über keine Einsatzbekleidung verfügt.
Diese Verordnung tritt dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Oktober 2025, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 2019 über die Überreichung von Ehrenzeichen und Verdienstkreuzen nach dem Gesetz vom 10. November 1970 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, LGBl. Nr. 2/2020, außer Kraft.
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