Änderung des Steiermärkischen KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrechts, des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark und des Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetzes
LGBLA_ST_20250828_72Änderung des Steiermärkischen KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrechts, des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark und des Steiermärkischen Mutterschutz- und KarenzgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR, LGBl. Nr. 100/2023, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024, wird wie folgt geändert:
„Die im Dienstverhältnis bisher zurückgelegten Dienstzeiten sind außer in den Entlohnungsschemata SI/N, SIa und SDir bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags zur Gänze hinzuzurechnen.“
§ 8 Abs. 2 Z 5 lautet:
§ 25 lautet:
(1) Der ärztlichen Direktorin/Dem ärztlichen Direktor (ausgenommen die/der ärztliche Direktorin/Direktor des LKH Univ. Klinikum Graz) gebührt neben dem Gehalt eine Verwendungsentschädigung. Diese Verwendungsentschädigung beträgt für
die ärztliche Direktorin/den ärztlichen Direktor
Euro
des Instituts für Krankenhaushygiene und Mikrobiologie sowie des Instituts für Zytologie
1.108,80
des LKH Rottenmann-Bad Aussee
2.478,20
des LKH Oststeiermark, des LKH Murtal sowie des LKH Südweststeiermark
2.738,90
des LKH Graz II sowie des LKH Hochsteiermark
3.374,80
(2) Der/Dem Bediensteten gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung der ärztlichen Direktorin/des ärztlichen Direktors eine Verwendungsentschädigung. Diese beträgt monatlich:
sanitätsbehördlich festgestellte Organisationsform
von der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. LDBR
einer Standardkrankenanstalt im Verbund
25 %
am LKH-Graz II sowie LKH Hochsteiermark
30 %
am LKH-Universitätsklinikum Graz
35 %“
§ 31 Z 1 und 2 lauten:
§ 32 Abs. 4 lautet:
„(4) Der MTD-Koordinatorin/Dem MTD-Koordinator gebührt für die Koordination des gesamten Bereiches der medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe eine Zulage in der Höhe von 139,40 Euro.“
„(1) Der/Dem Bediensteten des Entlohnungsschemas SII/N1F gebührt für die Dauer der Verwendung als leitende diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/leitender diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger, leitende/leitender Bedienstete der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Berufe) und leitende Hebamme eine SII/N-Funktionszulage in Höhe von 339,00 Euro, sofern die Organisationseinheit, die sie/er leitet, mindestens fünfundvierzig Bedienstete umfasst.“
„(4) Bediensteten der medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe, Embryologinnen/Embryologen, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, Kunst- und Musiktherapeutinnen/-therapeuten, Sporttherapeutinnen/Sporttherapeuten, Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen, Erzieherinnen/Erziehern und Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern gebührt für die Dauer ihrer/seiner Verwendung in einer der nachgenannten Fachkarrierestufen eine Erschwernisvergütung. Diese beträgt monatlich – abhängig vom Qualifikations- und Erfahrungsgrad – als Senior 225,90 Euro und als Consultant 451,90 Euro.“
§ 35 Z 10 lit. b lautet:
§ 42 Abs. 1a lautet:
„(1a) Die Bediensteten im Entlohnungsschema SDir werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:
„(1) Stellvertretenden verantwortlichen Leiterinnen/Leitern gemäß § 39 oder § 42 StKAG gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung eine Verwendungsentschädigung. Diese beträgt monatlich:
sanitätsbehördlich festgestellte Organisationsform
von der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. LDBR
Stellvertreterin/Stellvertreter am Standort
10 %
Verbundstellvertreterin/Verbundstellvertreter einer Standardkrankenanstalt mit zwei Standorten
10 %
Verbundstellvertreterin/Verbundstellvertreter einer Standardkrankenanstalt mit mindestens drei Standorten
20 %
Verbundstellvertreterin/Verbundstellvertreter am LKH Graz II und LKH Hochsteiermark
30 %
Verbundstellvertreterin/Verbundstellvertreter am LKH-Universitätsklinikum Graz
35 %”
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2025 treten § 7 Abs. 7 zweiter Satz, § 8 Abs. 2 Z 5, § 25, § 31 Z 1 und 2, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 4, § 35 Z 10 lit. b, § 42 Abs. 1a und § 44 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2025, in Kraft.“
Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 132/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 300p „Übergangsbestimmung zu den Novellen LGBl. Nr. 132/2024 und LGBl. Nr. 72/2025 – Vorrückung und Vorrückungsstichtag“.
Nach § 16a Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
§ 16a Abs. 4 lautet:
„(4) Die Vereinbarung von Telearbeit ist zu widerrufen, wenn
In § 186 Abs. 1, 2, 3 und 7 wird die Wortfolge „das Gehalt und den Kinderzuschuss“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Wortfolge „das Gehalt, den Kinderzuschuss und allfällige Sachbezüge“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Die Überschrift von § 300p lautet „Übergangsbestimmung zu den Novellen LGBl. Nr. 132/2024 und LGBl. Nr. 72/2025 – Vorrückung und Vorrückungsstichtag“.
§ 300p Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 1, einschließlich der Anwendung des § 155 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2025, erfolgt bei ordnungsgemäßer Antragstellung mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2022.“
§ 306 Abs. 18 Z 1 lautet:
§ 306 Abs. 45 lautet:
„(45) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 132/2024 treten in Kraft:
„(47) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2025 treten das Inhaltsverzeichnis, § 16a Abs. 1 Z 1a, § 16a Abs. 4, § 186 Abs. 1, 2, 3 und 7, die Überschrift von § 300p, § 300p Abs. 2 erster Satz, § 306 Abs. 18 Z 1 und § 306 Abs. 45 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2025, in Kraft.“
Das Steiermärkische Mutterschutz- und Karenzgesetz, LGBl. Nr. 52/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. I Nr. 46/2023, wird wie folgt geändert:
„(1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
„(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2025 tritt § 21 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. August 2025, in Kraft.“
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