Steiermärkisches Informationsfreiheitsanpassungsgesetz 2025
LGBLA_ST_20250827_68Steiermärkisches Informationsfreiheitsanpassungsgesetz 2025Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20250827_68/image001.jpg
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Kundmachungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022, wird wie folgt geändert:
„(1a) Soweit Materialien, insbesondere Erläuternde Bemerkungen, zu den im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften vorhanden sind, sind diese tunlichst gemeinsam mit der Kundmachung unter der in Abs. 1 genannten Internetadresse dauerhaft zu veröffentlichen. Dies kann auch durch einen Link auf bereits dauerhaft im Internet veröffentlichte Materialien erfolgen.“
„(5) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 4a Abs. 1a mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Steiermärkisches Archivgesetz, LGBl. Nr. 59/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Bestellung ehrenamtlicher Archivpflegerinnen/Archivpfleger ist zulässig. Mit ihrer Bestellung sind sie zur Geheimhaltung aller im Zuge ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann zu verpflichten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltungspflicht).“
„(3) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 4 Abs. 2 mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 57/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 82/2024, wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 2 Z 8 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
§ 8 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Die Präsidentin/Der Präsident ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht zu erteilen.“
„(5) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten § 8 Abs. 2 Z 8 und § 8 Abs. 3 letzter Satz mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz, LGBl. Nr. 95/2007, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 89/2013, wird wie folgt geändert:
„(5) Aufsichtsorgane unterliegen hinsichtlich aller ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
„(2) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 7 Abs. 5 mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Steiermärkische Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014, LGBl. Nr. 100/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021, wird wie folgt geändert:
„Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen.“
„(7) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 23 Abs. 1 zweiter Satz mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 132/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 34 „Geheimhaltungspflicht“.
§ 16a Abs. 1 Z 3 lautet:
§ 34 lautet:
(1) Der/Die Bedienstete hat alle ihm/ihr ausschließlich aus seiner/ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange dies
(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der/die Bedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er/sie dies der Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der/die Bedienstete von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem/der Bediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte und stellt sich dies erst bei der Aussage des/der Bediensteten heraus, so hat der/die Bedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde/das vernehmende Gericht die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des/der Bediensteten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5) Im Disziplinarverfahren gilt die Geheimhaltungspflicht weder für den Beschuldigten/die Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder den Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin.“
In § 81 Abs. 3 und § 102 Abs. 5 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
In § 123 zweiter Satz wird die Wortfolge „er der Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „er/sie der Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
Dem § 306 wird folgender Abs. 46 angefügt:
„(46) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten das Inhaltsverzeichnis, § 16a Abs. 1 Z 3, § 34, § 81 Abs. 3, § 102 Abs. 5 und § 123 zweiter Satz mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 64/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 23 lautet „Weisungsfreiheit; Verbot der Beschränkung und Benachteiligung; Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht“.
b) Nach dem Eintrag „§ 45 Inkrafttreten/Außerkrafttreten“ wird die Zeile „§ 46 Inkrafttreten von Novellen“ angefügt.
In § 19 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
Die Überschrift von § 23 lautet „Weisungsfreiheit; Verbot der Beschränkung und Benachteiligung; Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht“.
§ 23 Abs. 3 bis 5 lauten:
„(3) Die Personalvertreter haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange dies
(4) Die Verpflichtung zu Geheimhaltung und Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter weiter.
(5) Ein Personalvertreter, der die ihm obliegende Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann, unabhängig von einer allfälligen disziplinären Verfolgung, von der Landeswahlkommission durch einstimmigen Beschluss seines Mandates enthoben werden. Erfolgt die Verletzung der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht nach dem Erlöschen seiner Funktion, so kann die Landeswahlkommission verfügen, dass der Bedienstete für eine bestimmte Zeit oder für immer als Personalvertreter nicht wählbar ist.“
§ 35 Abs. 4 Z 7 lautet:
Dem § 46 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten das Inhaltsverzeichnis, § 19 Abs. 2 Z 3, die Überschrift des § 23, § 23 Abs. 3 bis 5 und § 35 Abs. 4 Z 7 mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBl. Nr. 59/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 65/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 9 „Geheimhaltungspflicht“.
§ 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei der Ausfolgung des Ernennungsdekretes ist der Arzt nach folgender Angelobung zu verpflichten: „Mit dem Amte eines Distriktsarztes (Landesbezirkstierarztes) betraut, gelobe ich bei meiner Ehre und Treue, die mir in dieser Eigenschaft obliegenden Pflichten mit Eifer und Gewissenhaftigkeit zu erfüllen, die für meinen Dienst bestehenden Vorschriften genau zu befolgen, mich hiebei weder durch Eigennutz noch durch andere außerdienstliche Rücksichten leiten zu lassen, die Geheimhaltungspflicht zu wahren und überhaupt stets das Beste für den Gesundheitsdienst in dem mir zugewiesenen Amtsbereich anzustreben und zu fördern. Dies gelobe ich nach bestem Wissen und Gewissen.““
(1) Der Arzt unterliegt hinsichtlich aller ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem er nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Arzt vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies der Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Arzt von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Arzt allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte und stellt sich dies erst bei der Aussage des Arztes heraus, so hat der Arzt die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde/das vernehmende Gericht die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Arztes von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.“
„(25) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 1 und § 9 mit 1. September 2025 in Kraft.“
Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2025, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 21 „Geheimhaltungspflicht“.
§ 21 lautet:
(1) Der Beamte hat alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem er nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies
(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch während einer Enthebung vom Dienst, im zeitlichen oder dauernden Ruhestand oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses fort.
(3) Eine Ausnahme tritt nur insoweit ein, als ein Beamter für einen bestimmten Fall vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Direktor der Unternehmung) von der Geheimhaltungspflicht entbunden wurde.“
„(56) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten das Inhaltsverzeichnis und § 21 mit 1. September 2025 in Kraft.“
Die Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 99/2024, wird wie folgt geändert:
„Die Wahlleiter, die Beisitzer, die Ersatzbeisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfskräfte sowie die Wahlzeugen haben alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten.“
„Die Namen der Antragsteller unterliegen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
„(9) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten § 4 Abs. 5 erster Satz und § 29 Abs. 2 erster Satz mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2025, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 15 „Geheimhaltungspflicht“.
§ 15 lautet:
(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem er nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies
(2) Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter für einen bestimmten Fall durch den Bürgermeister von der Verpflichtung zur Wahrung des Geheimhaltungspflicht entbunden wurde.
(3) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch im Verhältnis außer Dienst und im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.
(4) Den zur Teilnahme an der Entscheidung von Parteisachen berufenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist es untersagt, außeramtlich ihre Ansichten über eine anhängige Parteisache oder deren wahrscheinlichen Ausgang zu äußern.
(5) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Wahrung der Geheimhaltungspflicht des öffentlich-rechtlichen Bediensteten erfolgt durch den Bürgermeister nach dessen Ermessen. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete besitzt gegen die betreffende Entscheidung des Bürgermeisters kein Rechtsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Entbindung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten von der Verpflichtung zur Wahrung der Geheimhaltungspflicht steht niemandem zu.“
„(42) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten das Inhaltsverzeichnis und § 15 mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 37/1994, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 40 „Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht“.
In § 10 Abs. 12 erster Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
§ 40 lautet:
(1) Die Personalvertreter sowie die gemäß § 4 Abs. 3 beigezogenen bzw. eingeladenen Personen haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Dienstbetriebes sowie über alle Angelegenheiten, die im Interesse der Ziele der Personalvertretung und im Interesse der Bediensteten gelegen sind, gegenüber jedermann, dem sie nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange dies
(2) Die in Abs.1 genannten Personen sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Funktion als Personalvertreter.
(4) Dem Personalvertreter, der die ihm obliegende Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der Dienststellenausschuss – sofern ein Zentralausschuss besteht, dieser – sein Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach Erlöschen der Funktion, so kann der Zentralausschuss – wenn ein solcher nicht besteht, der Dienststellenausschuss, dem der Personalvertreter zuletzt angehört hat – verfügen, dass dieser Bedienstete für eine bestimmte Zeit als Personalvertreter nicht wählbar ist.“
„(6) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten das Inhaltsverzeichnis, § 10 Abs. 12 erster Satz und § 40 mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, LGBl. Nr. 160/1962, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2025, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 9a „Geheimhaltungspflicht“.
§ 9 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, sich sowohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Er hat die Geheimhaltungspflicht gemäß § 9a, auch nach Ende des Dienstverhältnisses, zu wahren, die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen.
(2) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beobachten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, seine Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, die Geheimhaltungspflicht zu wahren und bei seinem Verhalten in und außer Dienst sich seiner Stellung angemessen zu betragen. Über die Pflichtenangelobung ist einer Niederschrift aufzunehmen, die der Vertragsbedienstete zu unterfertigen hat.“
(1) Der Vertragsbedienstete hat alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem er nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies
(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor Verwaltungsbehörden auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies seinem Bürgermeister zu melden. Der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob der Vertragsbedienstete von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte und stellt sich dies erst bei der Aussage des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.“
„(23) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten das Inhaltsverzeichnis, § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 9a mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 30/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2025, wird wie folgt geändert:
„(1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, sich sowohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Er hat die Geheimhaltungspflicht, auch nach Ende des Dienstverhältnisses, zu wahren, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen.“
„(3) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt mit Handschlag dem Bürgermeister (Stellvertreter, Beauftragten) folgendes Gelöbnis abzulegen: „Ich gelobe, die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, mich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, meine Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen meiner Vorgesetzten zu befolgen, die Geheimhaltungspflicht zu wahren und mich in meinem Verhalten in und außer Dienst meiner Stellung gemäß zu betragen.““
„(32) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Gesetz über die Gemeindewahlordnung 2009, LGBl. Nr. 59/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 99/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 98a „(entfallen)“.
In § 32 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.
Der bisherige § 101 wird zu „§ 99a“ und wird entsprechend umgereiht.
Dem § 99a wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten in Kraft:
Die Gemeindewahlordnung Graz 2012, LGBl. Nr. 86/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 99/2024, wird wie folgt geändert:
„Die Namen der Antragstellerinnen/Antragsteller unterliegen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
„(5) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 26 Abs. 2 erster Satz mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 122/2024, wird wie folgt geändert:
In § 13f Abs. 3, § 13m Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
§ 22 Abs. 1 lautet:
„(1) Nach Annahme der Wahl hat der Bürgermeister dem Landeshauptmann folgendes Gelöbnis mit den Worten „Ich gelobe“ zu leisten:
„(7) Die Mitglieder des Gemeinderats unterliegen bezogen auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Darüber hinaus besteht eine Verschwiegenheitspflicht auch für Tatsachen, die als vertraulich bezeichnet sind. Die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht dauert auch nach Beendigung der Mitgliedschaft fort. Sie besteht nicht für die Mitglieder des Gemeinderates und für die vom Gemeinderat bestellten Organe der Stadt gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Einem Gemeinderatsmitglied, das die Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht verletzt, obwohl es vom Bürgermeister bereits einmal schriftlich an deren Wahrung erinnert wurde, kann der Gemeinderat über Antrag des Bürgermeisters für die Dauer von einem bis zu 3 Monaten die Pauschalauslagenentschädigung entziehen.
(8) Von der Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht können die Mitglieder des Gemeinderates vom Bürgermeister entbunden werden.“
In § 48 Abs. 3 letzter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch „Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht gemäß § 47 Abs. 7 und 8“ ersetzt.
In § 50 Abs. 1 dritter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch „Gründe des § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024“ ersetzt.
Dem § 113 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten § 13f Abs. 3, § 13m Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 47 Abs. 7 und 8, § 48 Abs. 3 letzter Satz, § 50 Abs. 1 dritter Satz und § 63 Abs. 3 mit 1. September 2025 in Kraft.“
Die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 122/2024, wird wie folgt geändert:
In § 15 Abs. 4 letzter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungspflicht gemäß § 33 Abs. 4“ ersetzt.
In § 21 Abs. 1 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch „Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.
§ 33 Abs. 4 und 5 lauten:
„(4) Alle mit Aufgaben der Gemeindeverwaltung im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich betrauten Organe und Organwalter unterliegen bezogen auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Darüber hinaus besteht eine Verschwiegenheitspflicht auch für Verhandlungsgegenstände, die in vertraulichen Sitzungen behandelt werden. Die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht besteht für die vom Gemeinderat bestellten (gewählten) Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht des Bürgermeisters und der Mitglieder des Gemeinderates besteht nach Ende der Funktion bzw. des Mandates weiter.
(5) Der Bürgermeister kann die Mitglieder des Gemeinderates von der Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht entbinden, wenn es das Interesse der Gemeinde erfordert. Aus den gleichen Gründen kann der Gemeinderat den Bürgermeister in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von seiner Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht entbinden. In Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches obliegt die jeweilige Entbindung der Landesregierung.“
§ 101c Abs. 4 Z 3 lautet:
Die Überschrift des siebenten Hauptstücks lautet „Schlussbestimmungen“.
Dem § 108 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten § 15 Abs. 4 letzter Satz, § 21 Abs. 1, § 33 Abs. 4 und Abs. 5, § 101c Abs. 4 Z 3 sowie die Überschrift des siebenten Hauptstücks mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Gesetz über die Patientenentschädigung, LGBl. Nr. 113/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:
Die Organe des Fonds und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen – unabhängig von allfällig sonst bestehenden Verschwiegenheitspflichten – der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
„(5) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 9 mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Steiermärkische Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 64/2003, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 4 lit. b lautet:
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 3 Abs. 4 lit. b mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Gesetz über den Landessanitätsrat, LGBl. Nr. 24/2019, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 10 Inkrafttreten“ die Zeile „§ 10a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.
§ 4 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Die Mitglieder des Landessanitätsrates haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies
(3) Wenn ein Mitglied des Landessanitätsrates als Zeugin/Zeuge einvernommen wird, kann eine Entbindung von der Geheimhaltungspflicht durch die Landesregierung erfolgen.“
In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten das Inhaltsverzeichnis und § 4 Abs. 2 und 3 mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Gesetz über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung, LGBl. Nr. 66/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:
„Sie unterliegen hinsichtlich aller aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
„(10) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 3 Abs. 4 letzter Satz mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008, LGBl. Nr. 96/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 28/2015, wird wie folgt geändert:
In § 15 Abs. 5 letzter Satz werden die Worte „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „hinsichtlich aller ausschließlich aus ihrer/seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.
Dem § 33a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 15 Abs. 5 letzter Satz mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Zukunftsfondsgesetz, LGBl. Nr. 75/2001, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 98/2019, wird wie folgt geändert:
In § 12 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „hinsichtlich aller aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.
Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 12 mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022, wird wie folgt geändert:
„Über die so bekannt gewordenen Tatsachen unterliegt der Umweltanwalt der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
„(11) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 6 Abs. 1 letzter Satz mit dem 1. September 2025 in Kraft.“
Das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz 2004, LGBl. Nr. 65/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 61/2024, wird wie folgt geändert:
„Die dabei bekannt gewordenen persönlichen, betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse unterliegen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
„(5) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 16 Abs. 1 letzter Satz mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Gesetz über Nationalparkorgane, LGBl. Nr. 69/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
„(2a) Nationalparkorgane unterliegen hinsichtlich aller ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
„(2) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten § 6 Abs. 2a und die Anlage mit 1. September 2025 in Kraft.“
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Landesgesetze werden geändert wie folgt:
In Landesgesetzen enthaltene Generalklauseln betreffend geschlechtsbezogene Personen- und/oder Funktionsbezeichnungen entfallen.
In jedes Landesgesetz wird vor der Inkrafttretensbestimmung folgender Paragraf mit einer entsprechenden Paragrafennummer eingefügt:
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.“
Für die nach Z 2 eingefügten Paragrafen wird im jeweiligen Inhaltsverzeichnis der diesbezügliche Eintrag eingefügt.
Die Änderungen der Z 1, 2 und 3 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.