Änderung des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes
LGBLA_ST_20250812_56Änderung des Steiermärkischen Landes-SicherheitsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 24/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 128/2024, wird wie folgt geändert:
(1) Es ist verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung um Geld oder geldwerte Sachen wie folgt zu betteln:
(2) Weiters ist es verboten, eine Person zum Betteln zu veranlassen oder sonst das Betteln durch eine Gruppe zu organisieren.
(3) Die Gemeinde kann, sofern Betteln nicht nach Abs. 1 verboten ist, durch Verordnung Betteln an bestimmten öffentlichen Orten untersagen, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist.“
„(1) Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1, § 2 und § 3a Abs. 1 und 2 sind von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(2) Verwaltungsübertretungen nach § 3 sowie nach den gemäß § 1 Abs. 2 und § 3a Abs. 3 erlassenen Verordnungen sind von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.“
„(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2025 treten § 3a und § 4 Abs. 1 und 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. August 2025, in Kraft.“
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