Änderung der Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung
LGBLA_ST_20250731_54Änderung der Standesbeamten-FachprüfungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 3 Abs. 3 Personenstandsgesetz 2013, BGBl. Nr. 16/2013, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 181/2023, wird verordnet:
Die Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung, GZ Nr. 362/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 53/2020, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 und 3 werden die Worte „Beamtinnen/Beamte“ durch das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Dem § 2 werden folgende Abs. 4, 5 und 6 angefügt:
„(4) Mitglieder der Prüfungskommission, die ihren Dienstort außerhalb von Graz haben, dürfen als Fahrtkosten das amtliche Kilometergeld sowie die Parkgebühren gegenüber dem Land Steiermark geltend machen.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes. Diese/Dieser hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind verpflichtet, die von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(6) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat das Recht, Mitglieder der Prüfungskommission aus wichtigem Grund abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
(1) Die Fachprüfung für Standesbeamtinnen/Standesbeamte findet mindestens einmal im Jahr statt; die Prüfungsausschreibung wird jeweils in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ verlautbart. Die Prüfungsausschreibung enthält die Termine für den Lehrgang, für die schriftliche und mündliche Prüfung, die Frist für die Ansuchen, die beizulegenden Unterlagen und die Höchstzahl der Prüfungswerberinnen/Prüfungswerber.
(2) Zur Prüfung sind zur Besorgung der Aufgaben nach § 3 Abs. 2 PStG 2013 berufene Organe der Gemeinde (des Standesamtsverbandes) sowie entscheidungsfähige und volljährige Gemeindebedienstete, für welche die Gemeinde (der Standesamtsverband) bestätigt, dass sie zur Ausübung der Funktion einer Standesbeamtin/eines Standesbeamten herangezogen werden sollen, zuzulassen.“
„Das Ansuchen sowie alle Beilagen und Nachweise müssen spätestens an dem in der Prüfungsausschreibung festgesetzten Tag bei der Prüfungskommission eingelangt sein.“
§ 4 Abs. 1 lit. d lautet:
§ 4 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Die Gemeinde (Der Standesamtsverband) hat bei Vorlage des Ansuchens an die Prüfungskommission zu bestätigen, dass die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber zur Ausübung der Funktion einer Standesbeamtin/eines Standesbeamten herangezogen werden soll und nachvollziehbar und schlüssig zu begründen, dass ein Personalbedarf besteht. Weiters muss die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber vor der Absolvierung des Lehrgangs für Standesbeamtinnen/Standesbeamte mindestens vier Wochen im Standesamt/Standesamtsverband mitgearbeitet haben und zusätzlich mindestens fünf Tage im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingeschult werden. Der Nachweis über diese Einschulung ist von einer aktiven Standesbeamtin/einem aktiven Standesbeamten zu unterfertigen und vor dem Besuch des Lehrgangs für Standesbeamtinnen/Standesbeamte nachzureichen.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die/der Vorsitzende der Prüfungskommission endgültig. Wird die in der Ausschreibung festgelegte Höchstzahl der Prüfungswerberinnen überschritten hat sie/er Prüfungswerberinnen/Prüfungswerber von Standesämtern/Standesamtsverbänden mit dringend nachgewiesenem Personalbedarf vorzureihen.“
„(4) Zugelassene Prüfungswerberinnen/Prüfungswerber haben den Lehrgang für Standesbeamtinnen/Standesbeamte zu absolvieren.“
„Durch die schriftliche Prüfung ist der Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber in der Lage ist, die Aufgaben der Personenstandsbehörde nach § 3 Abs. 1 PStG 2013 zu besorgen.“
„Dafür ist die schriftliche Prüfung samt Musterlösung mindestens zwei Wochen vor dem Termin an die Vorsitzende/den Vorsitzenden zu übermitteln.“
„(4) Zwischen dem letzten Tag des Lehrgangs und der schriftlichen Prüfung müssen mindestens zwei Wochen liegen.“
„(1) Die schriftliche Prüfung wird unter Aufsicht durchgeführt und umfasst die erforderlichen Ermittlungsverfahren samt Erklärungen und Niederschriften, die Beurkundung einer Geburt, eines Todes, und einer Eheschließung oder Eingetragenen Partnerschaft im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) sowie die Ausstellung der entsprechenden Urkunden. Für die schriftliche Prüfung steht eine Arbeitszeit von fünf Stunden zur Verfügung.“
„(1) Zur mündlichen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.
(2) Die mündliche Prüfung ist aus den nachstehenden Gegenständen abzulegen:
„(2) Die Beurteilung erfolgt nach dem Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Fachprüfung mit „mit Auszeichnung bestanden“, „mit gutem Erfolg bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(3) Lautet das Prüfungsergebnis „nicht bestanden“ kann die Prüfung frühestens nach zwei Monaten wiederholt werden. Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.“
Für die Ablegung der Prüfung/Wiederholungsprüfung ist eine Prüfungsgebühr in der Höhe von € 55,– zu entrichten. Diese ist der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber mit der Zulassung zur Prüfung vorzuschreiben und vor Antritt der schriftlichen Prüfung an die Prüfungskommission zu entrichten. Die Prüfungsgebühr ist auf die Mitglieder der Prüfungskommission und jene Personen, die die Prüfungskommission unterstützen, aufzuteilen. Mitglieder der Prüfungskommission, die ihren Wohnsitz und Arbeitsort außerhalb von Graz haben, haben überdies Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten (amtliches Kilometergeld) und der Parkgebühren. Im Falle eines unbegründeten Rücktrittes findet eine Rückerstattung der Prüfungsgebühr nicht statt.“
§ 12 entfällt.
Dem§ 14 werden folgende Abs. 3, 4, 5 angefügt:
„(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 61/2018 ist § 5 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft getreten.
(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 53/2020 ist § 5a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. Mai 2020, in Kraft getreten und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten.
(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 54/2025 treten in Kraft:
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