Änderung des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992
LGBLA_ST_20250711_51Änderung des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 23/2024, wird wie folgt geändert:
„(2) Das Land hat 35 % des Landesanteils am Ertrag der Nächtigungsabgabe gemäß dem Steiermärkischen Nächtigungsabgabegesetz – StNAG für Förderungen der regionalen Zusammenarbeit zu verwenden. Für die Vergabe der Mittel hat die Landesregierung Förderungsrichtlinien zu erstellen.“
„(3) Tourismusgemeinden haben, unbeschadet allfälliger Interessentenbeiträge auf Grund einer gewerblichen Tätigkeit gemäß § 1 Z 5, den auf sie entfallenden Anteil aus der Nächtigungsabgabe gemäß § 10 StNAG an den jeweiligen Tourismusverband gemäß § 4 Abs. 2 und 3 zu entrichten.“
„(3) Die Tourismusgemeinde hat dem Tourismusverband den auf sie entfallenden Anteil aus der Nächtigungsabgabe gemäß § 10 StNAG bis zum 15. des nachfolgenden Monats zu überweisen. Dies gilt auch für Tourismusgemeinden nach § 4 Abs. 3.“
„(5) Den betroffenen Grundeigentümern gebührt eine angemessene Entschädigung. Im Verfahren finden die Bestimmungen der Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß Anwendung.“
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesvorschriften sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
„(18) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2025 treten in Kraft:
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