Steiermärkisches Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – StEABG
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 73/2023, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag „§§ 102 bis 116 (entfallen)“ wird folgender XI. Abschnitt eingefügt:
b) Nach dem Eintrag „§ 119v Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 73/2023“ wird die Zeile „§ 119w Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 48/2025“ eingefügt.
In § 3 Z 9 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt.
Dem § 3 werden folgende Z 10 und 11 angefügt:
Nach § 4 Z 24 wird folgende Z 24a eingefügt:
§ 20 Z 2 lit. k lautet:
Dem § 20 Z 2 wird folgende lit. l angefügt:
§ 21 Abs. 1 Z 2 lit. o lautet:
In § 21 Abs. 2 Z 6 entfällt das Wort „anerkannte“.
Nach § 101 wird folgender XI. Abschnitt eingefügt:
(1) Die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen bedürfen nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 19 und § 20) einer Bewilligung. Die nachfolgenden Regelungen für Bewilligungsverfahren erstrecken sich auf sämtliche Verfahrensschritte, von der Vollständigkeitsbestätigung nach Abs. 4 bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung.
(2) In die Dauer des Bewilligungsverfahrens sind folgende Zeiträume nicht einzurechnen:
(3) Der Antrag auf Bewilligung kann bei der Behörde elektronisch eingebracht werden und hat in Ergänzung zu § 22 und § 23 bzw. § 33 folgende zusätzliche Unterlagen zu umfassen:
(4) Ist der Antrag einschließlich Projektunterlagen vollständig, hat die Behörde dies in Beschleunigungsgebieten im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung, außerhalb von Beschleunigungsgebieten innerhalb von 45 Tagen ab Antragstellung, zu bestätigen. Ist der Antrag unvollständig oder fehlen Unterlagen, hat die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb der im ersten Satz genannten Fristen, die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen. Ergibt sich erst im Zuge des Bewilligungsverfahrens, dass der Antrag unvollständig ist oder Unterlagen fehlen, hat die Behörde unverzüglich die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.
(5) Sämtliche Bescheide betreffend Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wobei der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu wahren sind.
(6) Sind Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen Teil eines Gesamtbauvorhabens, so besteht die Möglichkeit, die Bewilligung für diese Anlagen getrennt zu beantragen. Bei einer getrennten Antragstellung gelten für die Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen die Sondervorschriften dieses Abschnittes. Im Übrigen sind für Gesamtbauvorhaben die Sondervorschriften dieses Abschnittes nicht anwendbar.
(1) Über Anträge auf Bewilligung von Photovoltaikanlagen, solarthermischen Anlagen und Energiespeichern am selben Standort, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, einschließlich gebäudeintegrierte Solarenergieanlagen sowie Erdwärmepumpen, hat die Behörde längstens binnen drei Monaten ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung gemäß § 101a Abs. 4 zu entscheiden. Dies gilt nicht für Anlagen auf künstlichen Wasserflächen und Strukturen, deren Hauptzweck die Erzeugung oder Speicherung von Energie ist.
(2) Über Anträge auf Bewilligung von Photovoltaikanlagen und solarthermischen Anlagen mit einer Höhe von mehr als 3,50 m (§ 20 Z 2 lit. l) mit einer Leistung bis zu 100 kW und Wärmepumpen mit einer Leistung von weniger als 50 MW hat die Behörde längstens binnen einem Monat ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung gemäß § 101a Abs. 4 zu entscheiden. Solche Photovoltaikanlagen und solarthermische Anlagen gelten nach Ablauf eines Monats ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung als bewilligt, sofern keine fristgerechte Rückmeldung der Behörde erfolgt und bei Photovoltaikanlagen die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.“
In § 118a Abs. 1 Z 7 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt.
Dem § 118a Abs. 1 wird folgende Z 8 angefügt:
Nach § 119v wird folgender § 119w eingefügt:
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 48/2025 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Auf Bescheide, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 48/2025 in Rechtskraft erwachsen sind, ist § 101a Abs. 5 nicht anzuwenden.“
„(30) In der Fassung des Steiermärkischen Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2025, treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 9, 10 und 11, § 4 Z 24a, § 20 Z 2 lit. k und l, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. o und Abs. 2 Z 6, die Überschrift des XI. Abschnittes des II. Teils des II. Hauptstücks, § 101a, § 101b, § 118a Abs. 1 Z 7 und 8 und § 119w mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2025, in Kraft.“
Das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 70/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 73/2023, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 6a lautet „Anlaufstelle, Verfahrenshandbuch“.
b) Nach dem Eintrag „§ 6a Anlaufstelle, Verfahrenshandbuch“ wird die Zeile „§ 6b Besondere Bestimmungen für Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie“ eingefügt.
c) Nach dem Eintrag „§ 67a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 89/2011“ wird die Zeile „§ 67b Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 48/2025“ eingefügt.
Nach § 2 Z 8b wird folgende Z 8c eingefügt:
Nach § 2 Z 58 wird folgende Z 58a eingefügt:
§ 6a lautet:
(1) Zur Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung zur Erlangung der erforderlichen Bewilligung für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen wird im Amt der Landesregierung eine Anlaufstelle im Sinn des Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 eingerichtet. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen der antragstellenden Person während des gesamten Bewilligungsverfahrens Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Beantragung und die Erteilung von Bewilligungen für die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen.
(2) Die Anlaufstelle erstellt ein Verfahrenshandbuch. Das Verfahrenshandbuch hat alle nötigen Informationen für Projekte im Bereich der Produktion von Energie aus erneuerbarer Energie zur Verfügung zu stellen. Das Verfahrenshandbuch ist bei Bedarf zu aktualisieren und auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Im Verfahrenshandbuch ist auf kleinere Projekte durch entsprechende Informationen besonders Bedacht zu nehmen. Im Verfahrenshandbuch ist auf die Einrichtung und das Informationsangebot der Anlaufstelle hinzuweisen.
(3) Die Anlaufstelle hat auf eine zügige Verfahrensabwicklung der zuständigen Behörden hinzuwirken. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und der antragstellenden Person zur Verfügung zu stellen. Die Anlaufstelle stellt sicher, dass die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 festgelegten Fristen für die Genehmigungsverfahren eingehalten werden.
(4) Interessenkonflikte, die im Verfahren zwischen antragstellender Person und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, sind nach Möglichkeit einer gütlichen Einigung zuzuführen. Die Behörde kann aus diesem Anlass das Verfahren zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Die Ergebnisse des Mediationsverfahrens können der Behörde übermittelt und von dieser im weiteren Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Das Mediationsverfahren hat auf Kosten der antragstellenden Person zu erfolgen. Diese kann jederzeit einen Antrag auf Fortführung des Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahrens stellen.“
(1) Die Errichtung, die Änderung und das Repowering von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen bedürfen nach Maßgabe dieses Gesetzes einer Bewilligung.
(2) Der Antrag auf Bewilligung kann bei der Behörde elektronisch eingebracht werden.
(3) Ist der Antrag einschließlich Projektunterlagen vollständig, hat die Behörde dies in Beschleunigungsgebieten im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung, außerhalb von Beschleunigungsgebieten innerhalb von 45 Tagen ab Antragstellung, zu bestätigen. Ist der Antrag unvollständig oder fehlen Unterlagen, hat die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb der im ersten Satz genannten Fristen, die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen. Ergibt sich erst im Zuge des Bewilligungsverfahrens, dass der Antrag unvollständig ist oder Unterlagen fehlen, hat die Behörde unverzüglich die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.
(4) Über Bewilligungsanträge von Solarenergieanlagen und Energiespeichern am selben Standort, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, hat die Behörde längstens binnen drei Monaten ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung gemäß Abs. 3 zu entscheiden. Dies gilt nicht für Anlagen auf künstlichen Wasserflächen und Strukturen, deren Hauptzweck die Erzeugung oder Speicherung von Energie ist.
(5) In die Entscheidungspflicht der Behörde sind nicht einzurechnen:
(6) Sämtliche Bescheide betreffend Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wobei der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu wahren sind.“
§ 65 Abs. 3 Z 6 lautet:
§ 66 Abs. 2 lautet:
„(2) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 48/2025 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Auf Bescheide, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle in Rechtskraft erwachsen sind, ist § 6b Abs. 6 nicht anzuwenden.“
„(14) In der Fassung des Steiermärkischen Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2025, treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 8c und 58a, § 6a, § 6b, § 65 Abs. 3 Z 6, § 66 Abs. 2 sowie § 67b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2025, in Kraft.“
Das Steiermärkische Naturschutzgesetz 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022, wird wie folgt geändert:
a) Im 7. Abschnitt werden nach dem Eintrag „§ 30 Wiederherstellung“ die Zeilen „§ 30a Anlagen zur Erzeugung, Speicherung und Weiterleitung erneuerbarer Energie“ und „§ 30b Sonderbestimmungen für Solarenergieanlagen und Wärmepumpen“ eingefügt.
b) Nach dem Eintrag „§ 43 Übergangsbestimmungen“ wird die Zeile „§ 43a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 48/2025“ eingefügt.
Nach § 4 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:
Nach § 4 Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt:
Nach § 4 Z 19 wird folgende Z 19a eingefügt:
Nach § 4 Z 21 wird folgende Z 21a eingefügt:
Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Wurden im Zusammenhang mit einem Vorhaben zur Errichtung, Änderung oder dem Repowering einer Anlage zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um Tötungen bzw. Störungen iSd Abs. 2 Z 1 und 2 so weit wie möglich zu verhindern, so gelten diese nicht als absichtlich.“
„(2a) Wurden im Zusammenhang mit einem Vorhaben zur Errichtung, Änderung oder dem Repowering einer Anlage zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um Tötungen bzw. Störungen iSd Abs. 2 Z 1 und 3 so weit wie möglich zu verhindern, so gelten diese nicht als absichtlich.“
„(2) Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen, sofern dieser nicht elektronisch eingebracht wird, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
§ 26 Abs. 3 entfällt.
Nach § 30 werden folgende §§ 30a und 30b eingefügt:
(1) Die Errichtung, die Änderung und das Repowering von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen bedürfen nach Maßgabe dieses Gesetzes einer Bewilligung. Die nachfolgenden Regelungen für Bewilligungsverfahren erstrecken sich auf sämtliche Verfahrensschritte, von der Vollständigkeitsbestätigung nach Abs. 4 bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung.
(2) In die Dauer des Bewilligungsverfahrens sind folgende Zeiträume nicht einzurechnen:
(3) Der Antrag auf Bewilligung kann bei der Behörde elektronisch eingebracht werden und hat in Ergänzung zu § 26 folgende zusätzliche Unterlagen zu umfassen:
(4) Ist der Antrag einschließlich Projektunterlagen vollständig, hat die Behörde dies in Beschleunigungsgebieten im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung, außerhalb von Beschleunigungsgebieten innerhalb von 45 Tagen ab Antragstellung, zu bestätigen. Ist der Antrag unvollständig oder fehlen Unterlagen, hat die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb der im ersten Satz genannten Fristen, die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen. Ergibt sich erst im Zuge des Bewilligungsverfahrens, dass der Antrag unvollständig ist oder Unterlagen fehlen, hat die Behörde unverzüglich die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.
(5) Ist im Bewilligungsverfahren eine Interessenabwägung nach § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 6, § 28 oder im Zusammenhang mit Landschaftsschutzgebieten nach § 27 Abs. 3 durchzuführen, so ist bis zum Erreichen der Klimaneutralität für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung bzw. Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie für die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes ein überragendes öffentliches Interesse gegeben und davon auszugehen, dass diese Anlagen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen.
(6) Auf Anlagen, die aufgrund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder technischer Eigenschaften schwerwiegende Beeinträchtigungen geschützter Arten gemäß § 17, § 18 oder § 19 sowie jener natürlichen Lebensräume und Arten hervorrufen würden, die als Schutzgüter eines Natura 2000-Gebietes betroffen sind, ist Abs. 5 nicht anzuwenden, wobei die Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans zu berücksichtigen sind. Die Nichtanwendung des Abs. 5 ist im Bescheid zu begründen und sind die Gründe der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen. Diese Bescheide sind der Landesregierung zu übermitteln.
(7) Sind in Verfahren nach § 28 weitere Bewilligungen nach landesrechtlichen Vorschriften erforderlich und werden diese unter einem beantragt, hat die Behörde die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Verfahren zu verbinden bzw. mit den von einer anderen Behörde geführten Verfahren zu koordinieren.
(8) Sämtliche Bescheide betreffend Errichtung, Änderung oder Repowering von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wobei der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu wahren sind.
(1) Über Bewilligungsanträge betreffend Solarenergieanlagen und Energiespeichern am selben Standort, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen sowie Erdwärmepumpen, hat die Behörde längstens binnen drei Monaten ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung gemäß § 30a Abs. 4 zu entscheiden. Dies gilt nicht für Anlagen auf künstlichen Wasserflächen und Strukturen, deren Hauptzweck die Erzeugung oder Speicherung von Energie ist.
(2) Über Bewilligungsanträge betreffend Solarenergieanlagen mit einer Leistung bis zu 100 kW und Wärmepumpen mit einer Leistung von weniger als 50 MW hat die Behörde längstens binnen einem Monat ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung gemäß § 30a Abs. 4 zu entscheiden. Solche Solarenergieanlagen gelten nach Ablauf eines Monats ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung als bewilligt, sofern keine fristgerechte Rückmeldung der Behörde erfolgt und bei Photovoltaikanlagen die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.“
In § 42 wird die Wortfolge „den §§ 4, 9, 15, 17 bis 19, 22 und 28“ durch die Wortfolge „diesem Gesetz“ ersetzt.
Am Ende des § 42 Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und der Z 2 folgende Z 3 angefügt:
Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 48/2025 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Auf Bescheide, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 48/2025 in Rechtskraft erwachsen sind, ist § 30a Abs. 8 nicht anzuwenden.“
„(3) In der Fassung des Steiermärkischen Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2025, treten das Inhaltsverzeichnis, § 4 Z 5a, 7a, 19a und 21a, § 17 Abs. 2a, § 18 Abs 2a, § 26 Abs. 2, § 30a, § 30b, § 42 und § 43a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2025, in Kraft; gleichzeitig tritt § 26 Abs. 3 außer Kraft.“
Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 165/2024, wird wie folgt geändert:
„(2) Bei einer Abwägung gemäß Abs. 1 ist bis zur Erreichung der Klimaneutralität zu berücksichtigen, dass Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Dies gilt nicht für Anlagen, die aufgrund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder technischer Eigenschaften schwerwiegende Beeinträchtigungen geschützter Arten oder jener natürlichen Lebensräume und Arten hervorrufen würden, die als Schutzgüter eines Natura 2000-Gebietes betroffen sind, wobei die Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans zu berücksichtigen sind. Die Nichtanwendung ist zu begründen und sind die Gründe der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen.“
In § 33 Abs. 4 Z 6 und Abs. 5 Z 6 wird jeweils die Zahl „400“ durch die Zahl „600“ ersetzt.
§ 65 Abs. 1 lautet:
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
In § 66 Z 5 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt.
Dem § 66 wird folgende Z 6 angefügt:
Dem § 68a wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) In der Fassung des Steiermärkischen Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2025, treten § 5c, § 33 Abs. 4 Z 6 und Abs. 5 Z 6, § 65 Abs. 1 und § 66 Z 5 und 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2025, in Kraft.“
Das Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, LGBl. Nr. 87/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022, wird wie folgt geändert:
„(2) In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, hat die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG. Die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt hat das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Weiters kann auf eigene Parteienrechte verzichtet werden. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn die Beeinträchtigung über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde. Die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt hat bei Ausübung der Parteistellung auf andere, insbesondere wirtschaftliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt hat die Parteienrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und Anträge gegenüber der Behörde zu begründen.“
„(2a) Für Verfahren, für die die verkürzten Entscheidungspflichten nach § 30b StNSchG 2017 gelten, ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die verfügbaren Informationen für zwei Wochen auf einer für anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 zugänglichen elektronischen Plattform bereitzustellen sind und anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 innerhalb dieser Frist zum Vorhaben betreffend die Einhaltung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften schriftlich Stellung nehmen können.“
„(5) Für Verfahren, für die die verkürzten Entscheidungspflichten nach § 30b StNSchG 2017 gelten, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bescheide gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 auf einer für anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 zugänglichen elektronischen Plattform für die Dauer von zwei Wochen bereitzustellen sind und gilt ihnen der Bescheid mit dem ersten Tag der Bereitstellung als zugestellt.“
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 48/2025 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“
„(10) In der Fassung des Steiermärkischen Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2025, treten § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2a und Abs. 5 sowie § 14c mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2025, in Kraft.“
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