Änderung der Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung
LGBLA_ST_20250626_38Änderung der Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-DurchführungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 8 Abs. 3, § 34 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, wird verordnet:
Die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 1/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 111/2024, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
§ 13 Abs. 2 lautet:
„(2) Abweichend von Abs. 1 gebührt die Erstausstattungspauschale für Pflegepersonen gemäß Anlage 1 I. K. (FPU) und Anlage 1 I. L. (KUB), bei welchen das Pflegekind bis zu einer Dauer von 14 Tagen inklusive des Tages der Aufnahme betreut wird, aliquot in Höhe von 250 Euro (Abs. 1 S 1) oder in Höhe von 375 Euro (Abs. 1 S 2). Für einen darüberhinausgehenden Zeitraum gebührt zusätzlich der Differenzbetrag auf die volle Erstausstattungspauschale gemäß Abs. 1.“
In § 16 Abs. 5 Z 1 wird der Betrag „35,27 Euro“ durch den Betrag „36,63 Euro“ sowie der Betrag „26,97 Euro“ durch den Betrag „28,01 Euro“ ersetzt.
In § 16 Abs. 5 Z 2 wird der Betrag „9,90 Euro“ durch den Betrag „10,28 Euro“ sowie der Betrag „7,42 Euro“ durch den Betrag „7,71 Euro“ ersetzt.
§ 16 lautet:
(1) Ein Kostenzuschuss für die klinisch-psychologische Behandlung oder die Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Präventivhilfen kann gewährt werden, sofern ein Kostenzuschuss vom Sozial- oder Krankenversicherungsträger geleistet wird und die Notwendigkeit der klinisch-psychologischen Behandlung oder der Psychotherapie von der Amtspsychologin/vom Amtspsychologen bestätigt wird.
(2) Die Leistungszusage erfolgt längstens für die Dauer eines Behandlungsjahres und im Ausmaß der vom Sozial- oder Krankenversicherungsträger bewilligten Anzahl von Einheiten, jedoch maximal für 35 Einheiten. Die Eltern (oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen) sind an mindestens einem Fünftel der Einheiten aktiv zu beteiligen.
(3) Die Leistungszusage kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 im Einzelfall auf Antrag für ein weiteres Behandlungsjahr im Ausmaß von höchstens 30 Einheiten verlängert werden, wenn seitens der klinischen Psychologin/des klinischen Psychologen bzw. der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten entsprechende Angaben über den Behandlungs- bzw. Therapieverlauf sowie eine Begründung der weiteren Behandlungs- bzw. Therapiebedürftigkeit vorliegen und die Notwendigkeit der Fortsetzung der klinisch-psychologischen Behandlung oder der Psychotherapie von der Amtspsychologin/vom Amtspsychologen bestätigt wird. Die Eltern (oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen) sind an mindestens einem Fünftel der genehmigten Einheiten aktiv zu beteiligen.
(4) Den Anträgen gemäß Abs. 1 und 3 sind geeignete Nachweise anzuschließen, die das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigen.
(5) Die Zuschussleistung erfolgt nach Vorlage der saldierten Honorarnote und beträgt
(6) Ein Kostenzuschuss wird nicht geleistet, wenn die klinisch-psychologische Behandlung oder Psychotherapie zur Gänze auf Kosten des Sozial- oder Krankenversicherungsträgers erfolgt. Eine gleichzeitige Gewährung des Kostenzuschusses für klinisch-psychologische Behandlung und Psychotherapie ist nicht möglich.“
In § 17 Abs. 4 Z 1 wird der Betrag „40,14 Euro“ durch den Betrag „41,69 Euro“ ersetzt.
In § 17 Abs. 4 Z 2 wird der Betrag „17,32 Euro“ durch den Betrag „17,99 Euro“ ersetzt.
In § 18 Abs. 4 wird der Betrag „33,96 Euro“ durch den Betrag „35,27 Euro“ ersetzt.
In § 19 Abs. 3 wird der Betrag „17,01 Euro“ durch den Betrag „17,67 Euro“ ersetzt.
In § 20a wird der Betrag „343,39 Euro“ durch den Betrag „356,67 Euro“ ersetzt.
In § 20b wird der Betrag „1.112,99 Euro“ durch den Betrag „1.156,04 Euro“ ersetzt.
§ 22b Z 3 lautet:
Dem § 22b wird folgende Z 4 angefügt:
§ 22c lautet:
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 77/2022 bewilligte Leistung I. A. (WG-KIJU) gemäß Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2022 kann mit dem Personalbedarf gemäß Anlage 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 41/2024 längstens bis 31. Dezember 2027 erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt folgender Tagsatz:
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 41/2024 bewilligten Leistungen I. A. (WG-KIJU), I. B. (WG-SPÄD) und I. E. (KRISE) gemäß Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 22/2024 können längstens bis 31. Dezember 2027 erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt folgender Tagsatz:
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 38/2025 (§ 23a Abs. 25 Z 3) bereits eingesetzten Leistungen III. H. (Psychologischer Behandlung) und III. I. (Psychotherapie) gemäß Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 111/2024 können weiter erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt abweichend von Anlage 2 idF der Novelle LGBl. Nr. 38/2025 (§ 23a Abs. 25 Z 2) folgender Pauschalsatz:
„(25) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 38/2025 treten in Kraft:
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