24. Jagdgesetznovelle
LGBLA_ST_20250513_3124. JagdgesetznovelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 133/2024, wird wie folgt geändert:
(1) Bestellte Jagdschutzorgane haben Anspruch auf die ermäßigten Beiträge und Abgaben (ermäßigte Jagdkarte), wenn sie nicht gleichzeitig Eigenjagdberechtigte oder Jagdpächter sind. Der Anspruch auf eine Ermäßigung der Jagdkarte für das bestellte Jagdschutzpersonal ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, von der das betreffende Jagdschutzorgan bestellt wurde.
(2) Zur Legitimierung solcher Jagdgäste, welche nicht im Besitz einer steirischen Jagdkarte sind, werden eigene Jagdgastkarten ausgegeben. Diese Karten werden von der Bezirksverwaltungsbehörde den für das Revier der Behörde gegenüber Verantwortlichen über ihr Ersuchen unter Offenlassen der Rubrik, in welcher der Name des Jagdgastes, dessen Beruf und Hauptwohnsitz sowie der Tag der Ausfolgung an den Jagdgast einzusetzen sind, ausgefertigt.
(3) Jagdgastkarten, von welchen die für das Revier der Behörde gegenüber Verantwortlichen nur innerhalb der Jagdpachtperiode, in welcher die amtliche Ausstellung erfolgt, Gebrauch machen dürfen, gelten nur im Zusammenhang mit der gültigen Jagdkarte eines anderen Landes und für den Jagdgast nur während eines Zeitraumes von drei Tagen oder vier Wochen, ab dem Zeitpunkt der Ausfolgung an den Jagdgast gerechnet, und nur für das Jagdgebiet des Ausstellers.
(4) In die offen gelassene Rubrik der Gastkarten haben die für das Revier der Behörde gegenüber Verantwortlichen vor Ausfolgung derselben an den Jagdgast dessen Namen, Beruf und Hauptwohnsitz sowie den Tag der Ausfolgung der Karte an den Gast einzutragen und letzterer seine Unterschrift beizusetzen. Nicht vollständig ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig.
(5) Diese Jagdgastkarten können die für das Revier der Behörde gegenüber Verantwortlichen bei der zuständigen Behörde in beliebiger Anzahl gegen Erlag der hiefür bestimmten Gebühr lösen.“
„Der Geschädigte hat sofort, spätestens binnen 2 Wochen ab Kenntnis vom Eintritt des Schadens, diesen bei sonstigem Verlust des Anspruches beim Jagdausübungsberechtigten schriftlich gegen Empfangsbestätigung oder durch einen sonstigen Nachweis geltend zu machen. Sofern zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten der Ersatz des Schadens nicht binnen 1 Woche ab Geltendmachung einvernehmlich geregelt wird, gelten die folgenden Bestimmungen.“
„(24) In der Fassung der 24. Jagdgesetznovelle, LGBl. Nr. 31/2025, treten § 39 und § 71 Abs. 1 zweiter und dritter Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Mai 2025, in Kraft.“
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