Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe
LGBLA_ST_20250409_25Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der RebeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 4 Abs. 7 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes 2019, LGBl. Nr. 88/2019, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe, LGBl. Nr. 25/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2024, wird wie folgt geändert:
„Die angeordneten Rodungen müssen binnen vier Wochen durchgeführt werden.“
„(5) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Südoststeiermark erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:145.000 (Anlage 5) sowie durch Detailpläne der Befallszonen in den Maßstäben 1:20.000 bis 1:40.000 (Anlage 6, 7, 8, 9, 10 und 11).
(6) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Bad Waltersdorf erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:85.000 (Anlage 12) sowie eines Detailplans für die Befallszone im Maßstab 1:45.000 (Anlage 13).
(7) Die Abgrenzung der Sicherheitszone zum Eindämmungsgebiet Sloweniens erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:60.000 (Anlage 14).“
In § 9 Abs. 4 entfällt die Wendung „bis 31. Mai“.
Nach § 9 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Kommen die Eigentümer oder die sonstigen Verfügungsberechtigten ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 4 nicht nach, ist von der Landesregierung anzuordnen, dass binnen vier Wochen ein ordnungsgemäßer Pflegezustand herzustellen oder zu roden ist.“
„(13) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 25/2025 treten § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 5, 6 und 7, § 9 Abs. 4 und 4a sowie die Anlagen 5 bis 14 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. April 2025, in Kraft.“
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