Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 und des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes
LGBLA_ST_20250228_18Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 und des Grazer GemeindevertragsbedienstetengesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20250228_18/image001.jpg
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023, wird wie folgt geändert:
„(10) Der/Die öffentlich-rechtliche Bedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines/ihres Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt noch entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten §§ 17, 19 bis 23, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 27 Abs. 1 bis 6 und 9 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 27 Abs. 7 des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2023 – StLGBG 2023 sinngemäß.“
In § 34 Abs. 3 Z 3 wird das Wort „Schillingbetrag“ durch das Wort „Eurobetrag“ ersetzt.
§ 39b Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise auf volle Euro zu runden, dass Beträge unter 50 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 50 und mehr Cent auf den nächsten vollen Eurobetrag ergänzt werden.“
Dem § 115b wird folgende Z 10 angefügt:
Dem § 118 wird folgender Abs. 41 angefügt:
„(41) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2025 treten § 25 Abs. 10, § 34 Abs. 3 Z 3, § 39b Abs. 4 zweiter Satz und § 115b Z 10 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2025, in Kraft.“
Das Steiermärkische Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, LGBl. Nr. 160/1962, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 14/2024, wird wie folgt geändert:
„(3) Der/Die Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines/ihres Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt noch entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten §§ 17, 19 bis 23, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 27 Abs. 1 bis 6 und 9 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 27 Abs. 7 des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2023 – StLGBG 2023 sinngemäß.“
Dem § 40c wird folgende Z 10 angefügt:
Dem § 43 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2025 treten § 17 Abs. 3 und § 40c Z 10 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2025, in Kraft.“
Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 167/2024, wird wie folgt geändert:
„(10) Die Beamtin/Der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines/ihres Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt noch entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten §§ 17, 19 bis 23, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 27 Abs. 1 bis 6 und 9 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 27 Abs. 7 des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2023 – StLGBG 2023 sinngemäß.“
Dem § 144b wird folgende Z 10 angefügt:
Dem § 145a wird folgender Abs. 54 angefügt:
„(54) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2025 treten § 31 Abs. 10 und § 144b Z 10 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2025, in Kraft.“
Das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 30/1974, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 166/2024, wird wie folgt geändert:
„(8) Der/Die Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines/ihres Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt noch entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten §§ 17, 19 bis 23, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 27 Abs. 1 bis 6 und 9 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 27 Abs. 7 des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2023 – StLGBG 2023 sinngemäß.“
„(8) Der Erholungsurlaub ist – soweit es der Dienst zulässt – innerhalb der Zeit vom 1. Mai bis 30. September nach Möglichkeit ungeteilt zu gewähren, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Vertragsbedienstete Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die/der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum dieser Karenz hinausgeschoben. Eine Abgeltung des Erholungsurlaubes ist – abgesehen von Fällen des § 26 – nicht zulässig.“
Dem § 38 wird folgende Z 10 angefügt:
Dem § 42 wird folgender Abs. 30 angefügt:
„(30) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2025 treten § 17 Abs. 8, § 25 Abs. 8 und § 38 Z 10 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2025, in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.