Änderung der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
LGBLA_ST_20241223_167Änderung der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 75/2024, wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag „§ 46 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung“ werden folgende Zeilen eingefügt:
(1) Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung eine Versetzung in den Ruhgestand bewirken, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweisen. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Kalendertage Schwerarbeit vorliegen. Für die Beurteilung, unter welchen Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt, ist die Steiermärkische Schwerarbeitsverordnung heranzuziehen.
(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen eines Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(1) Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung die Versetzung in den Ruhestand abschlagsfrei ab dem Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 57. Lebensjahr vollenden, wenn sie in den letzten 360 Monaten vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand mindestens 180 Nachtschwerarbeitsmonate oder insgesamt mindestens 240 Nachtschwerarbeitsmonate aufweisen.
(2) Ein Nachtschwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2, 3, 4 und 6 Nachtschwerarbeitsgesetz und der dazu erlassenen Verordnungen erbracht wurde.“
§ 144a lautet:
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Rechtsvorschriften des Landes sind – sofern keine besonderen Anordnungen getroffen werden – als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind – sofern keine besonderen Anordnungen getroffen werden – als Verweis auf die am 1. November 2024 geltende Fassung zu verstehen.“
„(53) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 167/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 46a, § 46b und § 144a mit dem der Kundmachung drittfolgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2025, in Kraft.“
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