Steiermärkische Falltierverordnung 2024
LGBLA_ST_20241223_163Steiermärkische Falltierverordnung 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz – TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:
Diese Verordnung regelt die Tragung der Kosten für die Einsammlung, die Ablieferung und die Beseitigung der im § 10 Abs. 3 Z 1 des Tiermaterialiengesetzes genannten Tierkörper (Falltiere) die getötet wurden oder verendet sind, sofern sich diese nicht in einem Schlachtbetrieb befinden, sowie deren unschädliche Entsorgung.
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kostenüberwälzung gemäß § 4 erfolgt die Umrechnung der Tiergattungen in Großvieheinheiten (GVE) nach folgendem Schlüssel:
Tiergattung
GVE
Rinder
Rinder unter 6 Monate
0,4
Rinder von 6 Monaten bis unter 2 Jahre
0,6
Rinder ab 2 Jahren
1,0
Zwergrinder unter 6 Monate
0,2
Zwergrinder von 6 Monaten bis unter 2 Jahre
0,3
Zwergrinder ab 2 Jahren
0,5
Einhufer
Einhufer mit Widerristhöhe bis 148 cm und Endgewicht bis 300 kg
unter 6 Monaten
0,2
von 6 Monaten bis unter 2 Jahre
0,3
ab 2 Jahren
0,5
Einhufer mit Widerristhöhe über 148 cm und/oder Endgewicht über 300 kg
unter 6 Monaten
0,4
von 6 Monaten bis unter 2 Jahre
0,6
ab 2 Jahren
1,0
Schweine
Ferkel ab 8 kg Lebendgewicht
0,07
Jung- und Mastschweine
0,3
Zuchtschweine und Jungsauen
0,5
Kleine Wiederkäuer
Schafe und Ziegen bis 1 Jahr
0,07
Schafe und Ziegen über 1 Jahr
0,15
Farmwild
Farmwild Rotwild
0,25
Sonstiges Farmwild (z. B. Neuweltkamele, Damwild)
0,15
Strauße
0,35
Geflügel
Hähne ab 6 Monaten und Legehennen
0,014
Gänse
0,02
Enten
0,01
Truthühner (Puten)
0,03
Küken, Junghennen vor Legereife und Masthühner
0,007
Zwerghühner, Wachteln
0,001
Die in der Steiermark anfallenden Kosten für die Einsammlung, die Ablieferung und die Beseitigung von Falltieren sowie deren unschädliche Entsorgung werden von einem nach dem TMG zugelassenen Entsorgungsunternehmen, nach Abzug allfälliger staatlicher Beihilfen, auf Basis der tatsächlich gesammelten und entsorgten Falltiere ermittelt und zur vorläufigen Kostentragung den Gemeinden in Rechnung gestellt. Die Rechnungslegung erfolgt nach Anhörung des Gemeinde- und des Städtebundes spätestens bis Ende des Folgejahres.
(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, die gemäß § 3 auf sie entfallenden und vorläufig von ihnen getragenen Kosten auf die Nutztierhalter zu überwälzen, wobei die jeweils geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen für staatliche Beihilfen in diesem Bereich einzuhalten sind.
(2) Die Überwälzung hat in der Form zu erfolgen, dass jeder Tierhalter in der Gemeinde für jede seiner Großvieheinheiten den aliquoten Anteil an den von der Gemeinde vorläufig getragenen Kosten zu übernehmen hat, unabhängig davon, ob in seinem Betrieb Falltiere angefallen sind.
(3) Der Landeshauptmann hat den Gemeinden die für die Überwälzung erforderlichen Tierbestandsdaten aus den nationalen Tierdatenbanken zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Überwälzung auf die Nutztierhalter nach Abs. 1 hat den Anteil der abgezogenen Fördersummen auszuweisen und die rechtlichen Rahmenbedingungen darzulegen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Dezember 2024, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Falltierverordnung, LGBl. Nr. 155/2006, außer Kraft.
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